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L37358 Jagdabgabe Vorarlberg;Norm
JagdabgabeG Vlbg 1949 §3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der C, vertreten durch Dr. E und Dr. S, Rechtsanwälte in R, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14. April 1994, Zl. IIIa-243/23, betreffend Jagdabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des Jagdpachtvertrages mit der Alpgenossenschaft A Pächterin der Eigenjagd F. Gleichzeitig besteht ein Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Alpgenossenschaft A betreffend ein Alpgebäude.
Mit Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom 15. September 1993 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 bis 3 des Jagdabgabegesetzes, LGBl. Nr. 43/1949 in der Fassung LGBl. Nr. 1/1962, Jagdabgabe für das Jagdrecht in der Eigenjagd F für das Jagdjahr 1993/94 in der Höhe von S 45.833,-- vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen diese Vorschreibung insoweit Folge, als die Jagdabgabe für das Jagdjahr 1993/94 auf Grund einer Bemessungsgrundlage von S 186.836,36 mit S 28.025,-- festgesetzt wurde.
Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts des § 3 lit. a des Jagdabgabegesetzes aus, dass zwischen der Alpgenossenschaft A und Herrn EM am 28. Jänner 1989 ein Jagdpachtvertrag für sechs Jahre bis 31. März 1995 abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdevertreter habe einen Mietvertrag über die Vermietung des Alpgebäudes vorgelegt, welches auch als Unterkunftshaus bezeichnet werde. Dieser Mietvertrag sei zwischen der Alpgenossenschaft A und Herrn EM als Mieter abgeschlossen worden. Das Mietverhältnis habe am 1. April 1989 begonnen und sei auf sechs Jahre abgeschlossen und sollte am 31. März 1995 enden. Nach dem Tod von EM habe die Alpgenossenschaft A mit der Beschwerdeführerin einen Jagdpachtvertrag abgeschlossen, der am 31. März 1995 enden solle. Weiters sei auch der Mietvertrag hinsichtlich der Alphütte zwischen der Alpgenossenschaft A und der Beschwerdeführerin neu abgeschlossen worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Vermietung der Alphütte in keinem Zusammenhang mit der Jagdpachtung stehe, habe sich auf Grund der vorliegenden schriftlichen Verträge somit als nicht richtig erwiesen. Ob der verstorbene Pächter EM Schwiegervater oder Ehegatte der abgabepflichtigen Berufungswerberin gewesen sei, sei für das Abgabenverfahren irrelevant. Die Einsicht eines diesbezüglichen Irrtums des Landesabgabenamtes habe daher keinen Einfluss auf die Abgabenvorschreibung.
Im Zusammenhang mit einem im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen zu Leistungen des Hotels P für die Alpgenossenschaft in den vorangegangenen Jahrzehnten und zur Behauptung, die Betreibergesellschaft des Hotels P leiste den Mietzins für die Alphütte, wird ausgeführt, Eigentümerin des Hotels P sei nicht die Beschwerdeführerin, sondern die E & MM KG. Die Beschwerdeführerin sei lediglich persönlich haftende Gesellschafterin dieser KG. Die Beschwerdeführerin habe jedoch sehr wohl in der tatsächlichen Nutzung zwischen ihr als Einzelperson und der Firma E & MM KG unterschieden. Es erscheine der Behörde wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des § 3 lit. a Jagdabgabegesetz vorsehe, dass es vor allem auf die vertraglich ausbedungenen Leistungen ankomme. Der Vertrag sei daher zuerst nach seinem Wortlaut (auch bezüglich der Vertragsparteien) so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche.
Auf Grund eines Auszuges aus dem Firmenbuch sei festzustellen, dass Rechtsperson und damit Eigentümer des Gasthofes P die E & MM KG sei. Die Alpinteressentschaft F und die Alpgenossenschaft A als Vermieterin bzw. als Verpächterin sei eine einheitliche Rechtsperson (in den Verträgen scheinen formal zwei unterschiedliche Bezeichnungen für Verpächter bzw. Vermieter auf). Dies sei auch nie bestritten worden. Weiters habe das Ermittlungsverfahren entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben, dass die Dauer des Jagdpachtverhältnisses und des Mietverhältnisses im Wesentlichen übereinstimmten. Der Mietgegenstand sei ehemals die Alphütte gewesen und werde als solche nicht mehr in Anspruch genommen, weil für den Alpbetrieb eine neue Alphütte errichtet worden sei. Wenn diese unter anderem zur Steinwildbesichtigung verwendet werde, sei dies ein eindeutiges Indiz für die Verwendung der Hütte für jagdliche Zwecke.
Es erscheine der Behörde unmöglich, dass jemand, der bereits seit 1979 persönlich haftende Gesellschafterin einer KG sei, nicht fähig wäre, bei der Übernahme vertraglicher Rechte und Pflichten zwischen sich selbst als Einzelperson und der E & MM KG als juristischer Person zu unterscheiden. "Die sich ergebenden Widersprüche in der tatsächlichen Verwendung des Alpgebäudes" seien für die Beurteilung der vertraglich ausbedungenen Rechte und Pflichten nicht maßgebend, weil § 3 lit. a eindeutig auf die "vertraglich ausbedungenen Nebenleistungen" abstelle.
Unter Vertragspunkt II des Mietvertrages zwischen der Alpgenossenschaft und der Beschwerdeführerin sei vereinbart worden, dass bei vertragswidriger Benützung oder Untervermietung die Alpinteressentschaft das Recht zur sofortigen Kündigung und zur Beendigung des Pachtverhältnisses habe. Auch habe die Mieterin im Punkt IV die Feuerversicherung für das feste und bewegliche Inventar übernommen. Eine Untervermietung des Gebäudes und einzelner Räume sei nur mit Zustimmung der Alpinteressentschaft F gestattet. Dies heiße entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass eine Verwendung der Alphütte für Gäste des Hotelbetriebes der E & MM KG von vornherein bei Abschluss des Vertrages nicht vorgesehen gewesen sei. Aus den angeführten Feststellungen ergebe sich für die belangte Behörde insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Verträge und die gegenständlichen Vertragsparteien ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Miete der ehemaligen Alphütte und dem Jagdpachtverhältnis. Da der Mietzins weder als Aufwendung für die Jagdaufsicht noch für Jagd- und Wildschäden zu bezeichnen sei, sei er Nebenleistung im Sinn des § 3 lit. a des Jagdabgabegesetzes. Maßgeblicher Wert der Nebenleistung sei der Vermögensvorteil, welcher dem Jagdberechtigten nach Abzug der ihm entstehenden Lasten erwachse. Bemessungsgrundlage seien nicht die Einkünfte des Verpächters bzw. Vermieters, sondern die Leistungen (Aufwendungen) des Pächters bzw. Mieters. Seien unabhängig vom Mietzins Aufbau-, Ausbau- und Erhaltungsmaßnahmen für die Alphütte seitens des Mieters getroffen worden, so seien auch diese Aufwendungen ebenfalls Nebenleistungen im Sinne des § 3 lit. a des Jagdabgabegesetzes, auch wenn ein etwaiger Ausgleich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart worden sei. Aufwendungen für die Alphütte und für die Verbesserung der jagdlichen Nutzung des Gebietes (z.B. für das Steinwild) seien daher ebenfalls als Nebenleistungen Teil der Bemessungsgrundlage und somit abgabepflichtig.
Bemessungsgrundlage sei im Beschwerdefall der Jagdpachtschilling und die vertraglich ausbedungenen Nebenleistungen (Mietzins). Der Jagdpachtschilling für das Jagdjahr 1993/94 habe S 117.520,-- inklusive Mehrwertsteuer betragen. Der Mietzins für die Unterkunft habe S 80.000,-- betragen. Bemessungsgrundlage bilde daher ein Betrag von S 186.836,36. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der zum Sachverhalt ausgeführt wird, dass die Alpgenossenschaft F ab dem Jahre 1974 nach Errichtung einer neuen Alphütte die alte Hütte an die Familie M, Hotel P, vermietet habe. Die Hütte sei von der Mieterin in einem desolaten Zustand übernommen und mit erheblichem Aufwand wieder in einen ordentlichen Zustand gebracht worden. Seit dieser Zeit diene die alte Alphütte ausschließlich als Unterkunft für die Gäste des Hotels P bei geführten Tageswanderungen. Während der Mietzins der Jahre 1974 bis 1984 mit den getätigten Investitionskosten verrechnet worden sei, habe die Familie M ab dem Jahre 1985 einen Mietzins in vereinbarter Höhe entrichtet. Dieser offenbar ursprünglich nur mündlich geschlossene Mietvertrag sei in der Folge schriftlich durch Verträge ab dem 1. April 1989 mit EM und nach dessen Tode ab 1. Juli 1989 mit der Beschwerdeführerin, seiner Schwiegertochter, verlängert worden. Der Jahresmietzins sei mit S 80.000,-- vereinbart.
Zum Zeitpunkt der Vermietung der alten Alphütte im Jahre 1974 sei die Jagd an einen anderen Jagdpächter verpachtet gewesen. EM sei es erstmals mit Jagdpachtvertrag vom 28. Jänner 1989 gelungen, von der Alpe F deren Eigenjagd zu einem jährlichen Pachtschilling von S 100.000,-- zu pachten. Nach dessen Tod sei der Jagdpachtvertrag am 10. Juli 1989 ebenfalls auf seine Schwiegertochter, die Beschwerdeführerin, übertragen worden. Im Abgabenbescheid vom 15. September 1993 der Behörde erster Instanz sei die Abgabe ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 305.550,--, sohin einem Hektarsatz von S 210,--/ha bei einer Fläche von 1455 ha, ausgegangen worden. Wie sich aus einem Schreiben vom 7. Juli 1993 des Landesabgabenamtes (das in Kopie vorgelegt wurde) ergebe, habe die Behörde erster Instanz lediglich einen höheren Hektarsatz, als von der Beschwerdeführerin tatsächlich bezahlt werde, als Bemessungsgrundlage angenommen, nicht jedoch zusätzlich den Mietzins für die alte Alphütte.
Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde den Hektarsatz auf den tatsächlich bezahlten Jagdpachtschilling von S 117.520,-- inklusive Mehrwertsteuer reduziert und diesen um den Mietzins für das Alpgebäude von S 80.000,-- erhöht.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, dass die Bemessungsgrundlage gemäß § 3 lit. a Jagdabgabegesetz nicht um den Mietzins für die Alphütte erhöht wird, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Vorarlberger Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 43/1949, ist für alle im Land Vorarlberg bestehenden Jagdrechte eine Landesabgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes zu entrichten.
§ 3 lautet:
"Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt:
a) bei verpachteten Jagden für Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland 15 v.H., für andere Personen 35 v.H. des Jahrespachtschillings zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich ausbedungener Nebenleistungen. Aufwendungen für die Jagdaufsicht sowie für Jagd- und Wildschäden gelten nicht als Nebenleistungen. Falls einer Jagdgesellschaft gleichzeitig Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland und andere Personen angehören, ist bei Bemessung der Abgabe anzunehmen, dass auf jeden Jagdgesellschafter der gleiche Anteil am Jahrespachtschilling und allenfalls an Nebenleistungen entfällt;
b) bei nichtverpachteten Jagden für Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland sowie für juristische Personen mit dem Sitz im Inland 15 v.H., für andere Personen 35 v.H. jenes Betrages, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtschilling erzielt werden könnte."
Die belangte Behörde hat ihre Rechtsauffassung, dass der Mietzins für die in Rede stehende Alphütte ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, insbesondere darauf gestützt, dass nach § 3 lit. a Jagdabgabegesetz der Jahrespachtschilling "zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich ausbedungener Nebenleistungen" maßgeblich sei.
Die belangte Behörde hat sich für ihre Auffassung unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom 19. April 1985, Zl. 83/17/0226, berufen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem durch die Aufspaltung der Verträge mit dem Beschwerdefall zunächst vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen, dass das damals zu beurteilende Vorpachtrecht betreffend die Jagdhüttenpacht "im vorliegenden Fall nicht für sich allein betrachtet" werden könne, sondern "mit dem Jagdpachtverhältnis in einem untrennbaren Zusammenhang" stehe. In ähnlicher Weise sah der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0043, aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges zwischen Jagdhüttenvertrag und Jagdpachtvertrag in der Zinsleistung für die Jagdhütte eine Nebenleistung im Sinne des § 3 lit. a Jagdabgabegesetz.
Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dieser Beurteilung im erstgenannten Erkenntnis aufgrund der Würdigung der Umstände des Falles, insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen für die fragliche Jagdperiode "die Jagdnutzung ... zu den gleichen Bedingungen" wie in der Vorperiode angestrebt habe und eine Vertragsklausel betreffend Rückvergütung auf das vorpachtrecht betreffend die Hütte nicht gesondert Bedacht genommen habe. Im zweitgenannten Erkenntnis war der untrennbare Zusammenhang auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten worden.
Insofern ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie unter Hinweis auf diese Rechtsprechung festgestellt hat, dass im Falle eines untrennbaren Zusammenhanges etwa der Vermietung der Jagdhütte auch das Entgelt, das für die Vermietung der Jagdhütte zu entrichten ist, in die Bemessungsgrundlage nach § 3 Jagdabgabegesetz einzubeziehen ist.
Daraus folgt jedoch noch nicht, dass der Mietzins für die gegenständliche Alphütte auch im Beschwerdefall rechtens in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurde.
Eine Zusammenrechnung des Entgelts aus verschiedenen Verträgen, die sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes insgesamt als einer üblicherweise erfolgenden Jagdpacht vergleichen lassen und somit als eine Aufteilung der einheitlichen Jagdpacht im Interesse einer Verringerung der Bemessungsgrundlage für die Höhe der gegenständlichen Abgabe deuten ließen, kommt nur in Betracht, wenn die einzelnen Verträge auf Grund ihres Zusammenhanges mit der Jagdpacht wirtschaftlich gesehen eine Einheit mit der Jagdpacht darstellen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn für die Ausübung der Jagd erforderliche Rechte nicht in einem Vertrag, sondern in mehreren Verträgen eingeräumt werden, sodass der auch im Vorerkenntnis angenommene untrennbare Zusammenhang gegeben ist. Wenn jedoch, wie dies im Beschwerdefall unbestritten der Fall ist, bis zum Jahre 1989 die Jagd an einen Dritten verpachtet war und das in Rede stehende Alpgebäude zu dieser Zeit an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vermietet war, ist nicht ersichtlich, dass dieses Alpgebäude für die Jagdausübung erforderlich wäre. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied des hier vorliegenden Sachverhaltes gegenüber dem im erstgenannten Vorerkenntnis zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem sich keine Änderung der Bedingungen zwischen den einzelnen Jagdpachtperioden ergeben hatte, bzw. zum zweitgenannten Vorerkenntnis, in dem eine neue Jagdhütte von der Jagdpächterin errichtet worden war, die bis zur vorangehenden Jagdperiode einen Mietzins für eine andere Hütte zu entrichten hatte. Nach den im Vorstehenden skizzierten Grundsätzen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein untrennbarer Zusammenhang mit dem Jagdpachtverhältnis bestünde, sodass eine Nebenleistung im Sinne des § 3 lit a Jagdabgabegesetz vorliege oder der an sich als einheitlich zu beurteilende Vertragsinhalt eines Jagdpachtvertrages im Beschwerdefall bewusst zur Umgehung einer höheren Abgabe aufgespalten worden sei.
Der von der belangten Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0043, und vom 19. April 1985, Zl. 83/17/0226, behauptete untrennbare Zusammenhang zwischen der Miete der ehemaligen Alphütte und der Jagdpacht besteht im Hinblick auf das oben Gesagte nicht. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass die in Rede stehende Alphütte für die Ausübung der verpachteten Jagd erforderlich wäre.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst sowohl Jagdpächterin als auch Mieterin der Jagdhütte ist, kann allein noch nicht auf den nach der Rechtsprechung für die Einbeziehung des Mietzinses in die Berechnungsgrundlage erforderlichen untrennbaren Zusammenhang geschlosen werden. Die von der belangten Behörde hinsichtlich der Benützung der Alphütte getroffenen Annahmen sind einerseits nicht näher begründet und andererseits auch nicht sehr präzise. Wenn die Behörde darauf abstellt, dass die Alphütte "u.a."
zur Steinwildbesichtigung verwendet werde, wird nicht näher begründet, worauf sich diese Annahme stützt. Darüber hinaus bleibt unklar, wofür die Alphütte nach den Feststellungen der belangten Behörde weiters verwendet wird. Aus einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Zeitungsausschnitt geht hervor, dass im Rahmen eines Lehrganges die Alphütte als Abschluss des Lehrganges zur Bewirtung der Teilnehmer gedient habe; die daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen stehen jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Alphütte "zur Steinwildbesichtigung verwendet" werde. Worauf sich die bescheidmäßige Feststellung stützt, wird nicht ersichtlich.
Nicht nachvollziehbar ist auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass im Mietvertrag vereinbart sei, dass bei vertragswidriger Benützung oder Untervermietung die Alpinteressentschaft das Recht zur sofortigen Kündigung habe. Diese Ausführungen zielen offenbar auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, die Hütte werde für die Gäste des Hotels der Beschwerdeführerin als Unterkunft bei Tagesausflügen verwendet. Worin durch eine derartige Verwendung eine vertragswidrige Benützung liegen sollte und welche Relevanz ein vertragswidriges Verhalten der Beschwerdeführerin für die gegenständliche Abgabensache hätte, wird nicht dargelegt (der Mietvertrag enthält außer einer Bestimmung über den Mietgegenstand, die Mietdauer, den Mietzins und die Tragung der Betriebs- und Verwaltungskosten unter "V. Nebenbedingungen" u.a. eine Klausel, derzufolge sich der Mieter verpflichtet, die Räume sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Bauliche Veränderungen bedürften der Zustimmung der Vermieterin; eine Vorschrift über den Verwendungszweck ist jedoch nicht enthalten) Die Ausführungen scheinen aber zu zeigen, dass die belangte Behörde selbst die von der Beschwerdeführerin behauptete Verwendung nicht unbedingt ausschließt. Unabhängig davon ist jedoch festzuhalten, dass die belangte Behörde keine Feststellungen über den Verwendungszweck laut dem Mietvertrag getroffen hat. Die getroffenen Feststellungen sind somit nicht ausreichend, den im angefochtenen Bescheid gezogenen Schluss zu tragen.
Unverständlich sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass in die Bemessungsgrundlage nicht nur die Einkünfte des Verpächters bzw. Vermieters einzubeziehen seien, sondern die Leistungen (Aufwendungen des Pächters bzw. Mieters). Würden unabhängig vom Mietzins Aufbau-, Ausbau- und Erhaltungsmaßnahmen für die Alphütte seitens des Mieters getroffen, so seien auch diese Aufwendungen Nebenleistungen im Sinne des § 3 lit. a des Jagdabgabegesetzes, auch wenn ein etwaiger Ausgleich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart worden sei. Aufwendungen für die Alphütte und für die Verbesserung der jagdlichen Nutzung des Gebietes (z.B. für das Steinwild) seien daher ebenfalls als Nebenleistungen Teil der Bemessungsgrundlage und somit abgabepflichtig. Sofern die belangte Behörde hiebei das Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0043, vor Augen gehabt haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Beschwerdefall die Beschwerdeführerin die von ihr errichtete Hütte zu einem geringeren Preis als es den Errichtungskosten entsprochen hätte bzw. als dem von der belangten Behörde unwidersprochen mit den Errichtungskosten angenommenen Zeitwert in das Eigentum der Verpächterin übertragen worden war und daher vom Verwaltungsgerichtshof anerkannt worden war, dass der den Kaufpreis übersteigende Wert in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden konnte. Damit ist nicht gesagt, dass eigene Aufwendungen des Pächters grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen wären, ungeachtet der Frage, ob sie bei der Vertragsgestaltung mit dem Verpächter von Bedeutung sind oder nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde selbst im angefochtenen Bescheid ausdrücklich feststellt, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Aufwendungen nicht von ihr, sondern vom Rechtsträger, der das Hotel betreibt, getätigt wurden. In welcher Weise daher bei der Abgabenvorschreibung der Beschwerdeführerin gegenüber auf die Leistungen eines anderen Rechtsträgers Bedacht zu nehmen wäre, wird nicht begründet.
Wollte man die Ausführungen der belangten Behörde - entgegen der von ihr selbst vertretenen Betonung der Differenzierung zwischen der Beschwerdeführerin und der Betreibergesellschaft des Hotels - dahingehend verstehen, dass die von ihr genannten Aufwendungen möglicherweise bei der Festsetzung des Pachtschillings berücksichtigt worden seien, wäre es unverständlich, diese Aufwendungen auch dann in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, wenn ein Ausgleich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart wurde. Diesfalls können die entsprechenden Aufwendungen nämlich nicht als Entgelt angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0043).
Da die belangte Behörde somit insoferne, als sie die Auffassung vertreten hat, aufgrund des von ihr festgestellten Sachverhalts sei auch der Mietzins für die Alphütte in die Bemessungsgrundlage nach § 3 lit. a Jagdabgabegesetz einzubeziehen, die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 22. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170294.X00Im RIS seit
20.11.2000