TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 I421 2214715-1

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68
B-VG Art.133 Abs4
FPG §70 Abs3

Spruch

I421 2214715-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 23.01.2019, Zl. 628319702-180889070, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II., III. und IV. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. wird Folge gegeben und Spruchpunkte V. dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt wird, hingegen wird Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Hinsichtlich des Verfahrensgangs wird eingangs auf die Wiedergabe des Verfahrensgangs im bekämpften Bescheid verwiesen. Der Verfahrensgang wurde in diesem vollständig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Verfahrensgang ausdrücklich verwiesen, zumal dieser den Verfahrensparteien hinlänglich bekannt ist.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde zunächst (Spruchpunkt I.) der Bescheid des Bundesasylamtes (BFA) vom 18.09.2018 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II. und III.) abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt und schließlich gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV., V und VI des Bescheides). Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr eingebrachte Beschwerde vom 05.02.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Aufgrund der Aktenlage, der im Akt befindlichen Urkunden, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer gelegten Urkunden sowie des Urteils des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX und des Urteils des Landesgerichtes XXXX als Berufungsgericht zu Aktenzeichen XXXX ergibt sich nachstehender feststellbarer relevante Sacherhalt.

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist arbeitsfähig und leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist verheiratet mit Frau XXXX, Slowakische Staatsangehörige.

Der Beschwerdeführer wurde ebenso wie seine Ehegattin mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom 27.06.2017 strafgerichtlich verurteilt und wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, am XXXX2016 in XXXX mit der slowakischen Staatsangehörigen die Ehe eingegangen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8 EMRK führen zu wollen, wobei er sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte. Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Vergehen nach § 117 Abs. 1 und 4 FPG begangen und wird hiefür nach § 117 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Ehegattin mit Berufung bekämpft. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landesgericht XXXX keine Folge gegeben, der Berufung der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde lediglich im Punkt der verhängten Strafe folge gegeben und diese herabgesetzt.

Mit Ausnahme der Ehegattin des Beschwerdeführers leben keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich.

1.2. Der Beschwerdeführer kam im Mai 2013 nach Österreich. Er gab vor nach Österreich zu kommen um hier zu studieren, tatsächlich nahm er kein Studium auf, sondern begann zu arbeiten. (Niederschrift im Asylverfahren vom 15.01.2019 Seite 4 f) Der Beschwerdeführer schloss am XXXX2016 mit einer slowakischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsehe und wurde gemeinsam mit seiner Ehegattin aus diesem Sachverhalt heraus rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

1.3. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2013 in Ägypten bei seiner Familie, er besuchte dort die Grund- und Mitteschule, sowie das Gymnasium und hat Rechtswissenschaften von 2008-2012 studiert und dieses Studium abgeschlossen, nach Abschluss des Studiums hat er gemeinsam mit einem seiner drei Brüder in seiner Heimatstadt XXXX eine Rechtsanwaltskanzlei betrieben. Nachdem er Ägypten verlassen hat, wurde diese Rechtsanwaltskanzlei von seinem Bruder weitergeführt.

Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2010 verstorben. In Ägypten leben noch die Mutter des Beschwerdeführers, drei seiner Brüder und vier Schwestern. Darüber hinaus zahlreiche weitere Verwandte. (Angaben des Beschwerdeführers Einvernahme 15.01.2019 Seite 4 ff)

1.4. In Ägypten wurde der Beschwerdeführer zu keiner Zeit strafgerichtlich verfolgt, er war auch nicht politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei oder sonstigen Organisationen an. Der Beschwerdeführer hatte in Ägypten keine Probleme aufgrund seiner Herkunft, seiner Religion (Moslem), oder Volksgruppenzugehörigkeit (Araber). Er hat auch keine Probleme oder Schwierigkeiten mit Privatpersonen, geschweige denn wird er von Privatpersonen in Ägypten verfolgt.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland zu keiner Zeit an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer mit der unwahren Behauptung, aufgrund eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs im Jahre 2018 bei einem Verwandtenbesuch in Ägypten nunmehr von der Familie seiner Sexualpartnerin verfolgt zu werden. Tatsächlich befürchtet der Beschwerdeführer aufgrund dieses behaupteten unehelichen Geschlechtsverkehrs keinerlei Verfolgung in seinem Herkunftsland (er befürchte "nichts" Niederschrift Aktenseite 7) Der Beschwerdeführer möchte nicht zurück nach Ägypten, weil er in Österreich arbeiten möchte und weiterhin im Rahmen eines Gewerbes getrocknete Früchte und Nüsse verkaufen möchte, er möchte sein Gewerbe in Österreich nicht aufgeben und möchte aus diesem Grund nicht zurück in sein Herkunftsland ( Aussage des Beschwerdeführers Niederschrift vom 15.01.2019, AS 277)

1.5. Der Beschwerdeführer ist kinderlos. Abgesehen von seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsschritte auf.

1.6. Wenn der Beschwerdeführer nach Ägypten zurückkehrt, ist es ihm dort aufgrund seines arbeitsfähigen Alters, seiner familiären Eingebundenheit in eine Kern- und Großfamilie und seiner beruflichen Ausbildung und Qualifikation -abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und bereits ausgeübte Tätigkeit der Rechtsanwaltschaft in Kanzleigemeinschaft mit seinem Bruderjedenfalls möglich seine elementaren Lebensbedürfnisse abzudecken. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in eine wirtschaftlich hoffnungslose und ausweglose Situation geraten würde.

1.7. Bezüglich zu den Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Ägypten wird auf die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen Seite 21 - 50 verwiesen. Diese Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt und Gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Aktenseite 281ff).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Urkunden und aus den diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben. Dies trifft auch auf seine familiären Verhältnisse sowohl in Österreich als auch in Ägypten zu. Die Feststellungen zur Situation in Ägypten ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt und sind in der Beschwerde im Wesentlichen unbestritten. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ägypten ergeben sich aus dessen eigener Aussage. Dass der Beschwerdeführer weder aus religiösen Gründen, der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder sozialen Gruppe noch aus politischen Gründen in Ägypten staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Ägypten in keine aussichtslose und ausweglose wirtschaftliche Situation verfallen wird, ergibt sich ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dessen familiären Eingebundenheit in Ägypten, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner guten beruflichen Ausbildung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Bescheid wurde mit vorliegender Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile II. bis VI. angefochten, sodass Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Grund entsprechend der oben dargetanen gesetzlichen Bestimmungen vorgebracht. Im Zuge seiner Einvernahme am 15.01.2019 (Seite 8) erklärte der Beschwerdeführer, dass er nunmehr die Wahrheit sage und dass der wahre Grund seines Asylantrages der ist, dass er in Österreich verheiratet ist, hier arbeitet und nicht nach Ägypten abgeschoben werden möchte. Es ist offensichtlich, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers einen asylrelevanten Sachverhalt in keiner Weise glaubhaft machen kann. Es wurde daher der Antrag auf Zuerkennung des Satus des Asylberechtigten zurecht abgewiesen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGHs). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGHs). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Keinerlei derartige Gefährdung lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt herleiten und wird eine derartige Gefährdung letztlich vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet und schon gar nicht bewiesen. So hat der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Judikatur des EGMR verwiesen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, Nr. 61204/09, I. gg. Schweden).

Da gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde ist vage und unkonkret und findet vor allem keine Deckung in der Aussage des Beschwerdeführers selbst, der zusammengefasst angibt, den Asylantrag gestellt zu haben, weil er in Österreich bleiben und seine Handelsgewerbe fortführen möchte, im Herkunftsland aber weder aus politischen, religiösen, sozialen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe verfolgt zu werden und im Fall der Rückkehr auch nicht gefährdet zu sein, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides) und zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Eingangs ist dazu festzuhalten, dass in der erstatteten Beschwerde inhaltlich die vorgenannten Spruchpunkte nicht bekämpft werden.

Zum befristeten Aufenthaltsverbot:

Gemäß § 67 Fremdenpolizeigesetz ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig -um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschließung-, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwertige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer sich bereits seine Ersteinreise nach Österreich im Jahr 2013 durch die unwahre Behauptung, in Österreich zum Zwecke des Studiums aufhältig zu werden, erschlichen hat. Weiters wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt, weil er des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 1 FPG überführt wurde, er hat nämlich am XXXX2016 in XXXX eine slowakische Staatsangehörige geehelicht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK führen zu wollen, wobei er sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte. Diese strafgerichtliche Beurteilung bezieht sich sowohl auf die Ehegattin des Beschwerdeführers als auch auf den Beschwerdeführer selbst und entfaltet daher in Bezug auf den Spruchpunkt und die wesentlichen Feststellungen zur Begründung des tatbestandsmäßigen Sachverhaltes hinsichtlich seiner objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale Bindungswirkung. Zudem gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich niemand der sich rechtswidrig einen Vorteil erlangt oder diesen erschleicht in einem Folgeverfahren auf diesen rechtswidrig erlangten oder erschlichenen Vorteil erfolgreich berufen können solle. Die belangte Behörde hat richtigerweise ausgesprochen, dass zur Beurteilung der Frage, ob ein Sachverhalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen eine begünstigten Drittstaatsangehörigen rechtfertigt, auf den Katalog des § 53 Abs. 2 und 3 FPG als orientierungsmaßstab zurückgegriffen werden kann.

Gemäß § 53 Abs. 2 Ziffer 8 FPG stellt einen derartigen Grund das eingehen einer Aufenthaltsehe dar. Wie oben dargetan wurde dies rechtskräftig durch strafgerichtlichen Schuldspruch bindend festgestellt. Das Eingehen von Aufenthaltsehen oder Scheinehen gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit und ist dieser Tatbestand dem Beschwerdeführer natürlich als persönliches Fehlverhalten zuzurechnen. Wie festgestellt hat sich der Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich von Anbeginn an durch unwahre Angaben erschlichen. Es besteht auch ein vitales öffentliches Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des Fremdenrechtes und wird auch durch das Vortäuschen unzutreffender Sachverhalte zur Begründung eines Antrags auf Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. zur Begründung eines Antrags auf internationalen Schutz, die öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Durch dieses Aufenthaltsverbot wird auch nicht in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten, es bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich. Privatkontakte in Österreich wurden erst geknüpft während des unsicheren Aufenthaltes im Asylverfahren bzw. zu einer Zeit als das Aufenthaltsrecht aufgrund unwahrer Angaben erschlichen war. Abgesehen von der Gewerbeausübung, Verkauf und Handel mit Trockenfrüchten, besteht keinerlei besondere Aufenthaltsverfestigung. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Da beim Beschwerdeführer keine nachhaltige Integration festgestellt werden konnte überwiegt das öffentliche Interesse einer Durchführung einer Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleiben in Österreich.

Zusammengefasst wurde daher, dass für die Dauer von fünf Jahren befristet erlassene Aufenthaltsverbot zurecht erlassen.

Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber begünstigten Drittstaatsangehörigen von Amtswegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Das liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor, weshalb tatsächlich ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist. Die öffentliche Ordnung ist durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bereits beeinträchtigt worden. Wobei der einmonatige Durchsetzungsaufschub zu keiner weiteren darüberhinausgehenden nachhaltigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung führen wird. Es ist eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Frist nutzt um seine berufliche Tätigkeit in Österreich ordnungsgemäß zu liquidieren und allfällige geschäftliche Beziehungen zu regeln und zu beenden, was letztendlich dem Interesse der öffentlichen Ordnung zuträglicher ist, als die unverzügliche Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen, warum entgegen dem bekämpften Bescheid ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG zu erteilen ist, erfolgte auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid nicht zurecht und war daher dieser Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben.

B)

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, entschiedene Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2214715.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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