Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W109 2159975-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.05.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Spruchpunkt A) III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, W109 2159975-1/11E, dahingehend berichtigt, dass die Dauer der in diesem Spruchpunkt erteilten Aufenthaltsberechtigung auf 01.02.2020 geändert wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A):
Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt, wie aus der Begründung klar ersichtlich. Jedoch wurde im Spruch dieses Datum fälschlich mit 01.02.2019 statt mit 01.02.2020 bezeichnet.
Bei der unrichtigen Anführung des Datums handelt es sich nur um einen offenkundigen, gemäß § 62 Abs 4 AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0091), der bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden hätte werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W109.2159975.1.01Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019