TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 W103 2158966-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W103 2158966-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl.:

1022699400-14746142, nach Durchführung einer Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt seiner Einreise siebzehnjährig gewesener Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Shequaal und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 27.06.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde (vgl. AS 25 ff). Zum Grund seiner Flucht aus Somalia gab er im Wesentlichen an, er habe mit seiner Familie ursprünglich in XXXX gelebt, sie seien jedoch bereits vor mehreren Jahren vor Al Shabaab an die Grenze zu Äthiopien geflüchtet; dort hätten sie Probleme mit Dorfbewohnern gehabt, welche sie diskriminiert hätten, da sie zugereist wären; seinen Vater hätten sie mit einer Schusswaffe angeschossen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass sie auch auf ihn schießen würden. Seine Eltern seien verarmt und könnten die Familie nicht ernähren; der Beschwerdeführer selbst habe während der letzten drei Jahre bei einem Onkel mütterlicherseits gewohnt. Er habe sich eine bessere Zukunft, Bildung und Sicherheit erhofft. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst aufgrund der Sicherheitslage, vor den Bewohnern des Dorfes, vor Al Shabaab, und fürchte, verhungern zu müssen.

Aus einem in weiterer Folge in Auftrag gegebenen Sachverständigen-Gutachten ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum den radiologischen Befunden nicht widersprechen würde (AS 73 ff).

Mit Eingabe vom 15.01.2015 wurde die (zwischenzeitig aufgelöste) Vollmacht des XXXX bekannt gegeben und um einen baldigen Einvernahmetermin ersucht.

Am 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache sowie seiner bevollmächtigten Vertreterin vom Projekt XXXX niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. AS 141 ff). Dabei gab er kurz zusammengefasst an, er gehöre der Volksgruppe der Sheikhal sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung an, stamme ursprünglich aus XXXX und habe später in einem Flüchtlingslager in der Nähe von XXXX gelebt, wo sich seine Familie, zu welcher er gegenwärtig keinen Kontakt mehr habe, zuletzt aufgehalten hätte. Seine Familie habe in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Für seine Reise nach Österreich hätte er nichts gezahlt, andere somalische Personen hätten ihm geholfen. Der Beschwerdeführer habe sein Land verlassen, da sein Vater und er selbst oft misshandelt worden wären. Bei den Tätern habe es sich um eine Gruppe junger Männer gehandelt, welche Al Shabaab angehört hätten. Eines nachts sei diese Gruppe zu ihnen gekommen und hätte mit Waffen auf den Vater des Beschwerdeführers geschossen. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien noch ein paar Monate dortgeblieben. Die Personen seien noch ein paar Mal wiedergekommen und hätten herausgefunden, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht gestorben sei; dann hätten sie gesagt, wenn der Vater nicht mitkomme und für sie arbeite, würden sie ihn umbringen. So hätten sie ihr Zuhause verlassen und seien nach XXXX gegangen. Dort hätten sie in ein Flüchtlingslager gehen wollen, seien jedoch nicht aufgenommen worden, da das Lager voll gewesen wäre. Der Ort habe sich in Äthiopien befunden und es sei schwer für die Familie gewesen, dort zu leben. Die Familie des Beschwerdeführers sei von den dortigen Einwohnern nicht akzeptiert worden. Die Leute hätten zum Vater des Beschwerdeführers gesagt, wenn er nicht verschwinde, würden sie ihn töten; genauer gesagt, sei der Vater des Beschwerdeführers von einem Mann aus Somalia, der eine Waffe besessen hätte, bedroht worden. Ein paar Tage später habe der gleiche Mann auf den Vater des Beschwerdeführers geschossen. Die Familie des Beschwerdeführers habe XXXX verlassen, der Beschwerdeführer selbst sei weiter nach Österreich gereist, da er in Somalia keine Zukunft hätte und es dort nicht sicher sei. Im Fall einer Rückkehr würde er von Al Shabaab umgebracht werden, da er sein Land verlassen hätte.

In einer am 02.03.2017 durch den Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme zu den vorgelegten Länderberichten (AS 175 ff), wurde unter Anführung näheren Berichtsmaterials auf die prekäre allgemeine Sicherheits- und humanitäre Lage sowie auf die schwierige Situation für Rückkehrer verwiesen. Der Beschwerdeführer habe Somalia als Minderjähriger verlassen, habe jede Anbindung verloren, sei ohne Ausbildung und wäre ohne Unterstützung.

2. Mit Bescheid vom 21.04.2017, Zl. 1022699400-14746142, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich eine fristgerecht am 10.05.2017 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Einem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich lässt sich entnehmen, dass eine Person mit den durch den Beschwerdeführer im Verfahren ursprünglich angeführten Personalien im Strafregister nicht verzeichnet sei. Jedoch seien ähnliche Personensätze gefunden worden, unter welchen jeweils strafgerichtliche Verurteilungen aufscheinen. Unter den durch den Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf abgeänderten Personalien scheint keine Verurteilung auf.

5. Mit hg. Beschluss vom 11.07.2017, Zl. W103 2158966-1, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Behörde es unterlassen habe, nachvollziehbare Feststellungen zur Verfahrensidentität des Beschwerdeführers zu treffen, zumal im Verwaltungsakt unterschiedliche Personaldaten aufscheinen würden, welche von der Behörde keiner Klärung zugeführt worden wären; eine solche erweise sich jedoch unerlässlich im Hinblick auf eine zweifelsfreie Identifizierung bzw. Zuordenbarkeit der Verfahrenspartei.

6. Am 15.02.2018 erfolgte im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers (AS 367 bis 370), anlässlich derer dem Beschwerdeführer die verschiedenen im Verwaltungsakt aufscheinenden Personalien vorgehalten wurden. Weiters gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass zuletzt keine Änderungen in Bezug auf seine privaten und familiären Lebensumstände eingetreten seien, er gesund sei und bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben erstattet habe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor Al Shabaab. Zuletzt habe er im Jahr 2013 Kontakt nach Somalia gehabt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein werde, dessen Angaben zu einer Verfolgung durch Al Shabaab erachte die Behörde als nicht glaubhaft. Die Angaben zu einem angeblichen Rekrutierungsversuch hätten sich als bei weitem zu vage und unkonkret erwiesen, zudem habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche bezüglich seiner Aufenthaltsorte verstrickt. Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung seines Vaters in Äthiopien angesprochen hätte, ließe sich aus dieser keine dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia drohende Gefährdung ableiten. Der Beschwerdeführer sei ein volljähriger, junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann. Die in Somalia dürrebedingte prekäre Versorgungslage treffe nicht alle Teile des Landes in gleicher Intensität. Dem Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung verfüge, sei es möglich, sich in Somaliland oder Puntland niederzulassen und seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu finanzieren. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben, lebe von der Grundversorgung und weise keine Integrationsverfestigung auf.

8. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 26.06.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in XXXX , Somalia, gewohnt; mehrmals seien Mitglieder der Al Shabaab zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten verlangt, dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater diesen anschließen. Eines nachts sei der Vater von den Mitgliedern der Al Shabaab angeschossen worden, nachdem er sich geweigert hätte, sich diesen anzuschließen. Da der Vater keinen anderen Ausweg mehr gesehen hätte, habe er die Ausreise der Familie Richtung Äthiopien organisiert. Die Familie sei auch von dort vertrieben worden, da ihnen vorgeworfen worden wäre, Al Shabaab anzugehören. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia befürchte der Beschwerdeführer, von Mitgliedern der Al Shabaab ausfindig gemacht und getötet zu werden. Aus näher angeführten Länderberichten ergebe sich, dass sich die Menschenrechtslage unter Al Shabaab Stück für Stück verschlechtert hätte und die Ausführungen des Beschwerdeführers in Anbetracht dessen jedenfalls als glaubwürdig erachtet werden können, wobei er auf einen Schutz des Staates nicht hoffen könne. Zudem weise das aktuelle Länderinformationsblatt eine akute Unterversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln wegen der herrschenden Dürre aus, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sein Auskommen in Somalia zu sichern und sich vor einer ausweglosen Situation zu bewahren. Der Beschwerdeführer weise bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und habe viele österreichische Freunde.

9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 18.06.2018 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Am 25.02.2019 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundliche Vertreterin, ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilgenommen haben.

Die Beschwerdeverhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...) R: Wo sind Sie geboren?

BF: In Somalia, in XXXX .

R: Wie lange sind Sie zur Schule gegangen und wo?

BF: Ich habe nur eine Koranschule in XXXX besucht, acht Jahre lang.

R: Können Sie mir sagen, wie groß XXXX ist bzw. wie viele Einwohner diese Stadt hat?

BF: Ich weiß nicht wie viele Einwohner, ich weiß aber, dass es eine mittelgroße Stadt ist.

R: Sie sind ja dort aufgewachsen und zur Schule gegangen, Sie müssen ja ca. wissen, wie viele Einwohner diese Stadt hat.

BF: Ich habe nur eine Koranschule besucht, ich hatte keine Möglichkeit, die Stadt genau kennenzulernen.

R: Sie haben angegeben, dass Sie dort gewohnt haben.

BF: Das stimmt, aber ich weiß nicht, wie viele Einwohner diese Stadt hat.

R: Liegt die Stadt in der Wüste, gibt es dort einen Fluss? Können Sie mir Näheres darüber sagen?

BF: Es gibt vier verschiedene Bezirke und einen Fluss, XXXX .

R: Welchem Clan gehören Sie an?

BF: Dem Clan der Sheekhaal.

R: Können Sie mir etwas über diesen Clan erzählen? Was zeichnet diesen Clan aus, was ist der Unterschied zu anderen?

BF: Es ist kein großer Stamm.

R: Woher leitet dieser Stamm seine Abstammung ab?

BF: Ich weiß, dass es ein somalischer Stamm ist, mehr weiß ich nicht.

R: Sie haben auf Seite 189 bzw. auf Seite 401 angegeben, dass Sie sehr religiös erzogen worden seien. Dann wissen Sie nicht, dass es sich beim Clan der Sheekhaal um einen religiösen Clan handelt?

BF: Sie haben mich gefragt, ob ich weiß, woher mein Stamm abstammt, ich weiß aber, dass es ein sehr religiöser Stamm ist.

R: Wieso haben Sie das vorher nicht gesagt?

BF: Ich habe gedacht, dass Sie nach einer Abstammung des Stammes fragen.

R: Wenn Sie wirklich zum Clan der Sheekhaal gehören, müssen Sie wissen, wo sich die Abstammung dieses Clans herleitet. Das ist ein normales Grundwissen.

BF: Das ist ein in Somalia ansässiger Stamm und sehr religiös.

R: Ich glaube Ihnen nicht, dass Sie zum Clan der Sheekhaals gehören, denn sonst hätten Sie gewusst, dass die Sheekhaals vom ersten Kalif "Abu Bakr" abstammen.

BF: Ich weiß das nicht ausführlich, ich bin sehr jung, das kann die ältere Generation beantworten.

R: Das kann ich Ihnen nicht glauben, wie schon vorher gesagt haben Sie auf AS 189 und AS 401 angegeben, dass Sie sehr religiös seien, somit müssten Sie wissen, wer "Abu Bakr" ist.

BF: Ich habe eine Koranschule besucht, in dieser Schule wurde das nicht unterrichtet.

R: Gerade, wenn Sie eine Koranschule besucht hätten, dann wäre das sicherlich unterrichtet worden. Welche Berufe haben traditionell Angehörige des Sheekhaal-Clans?

BF: Sie sind Religionslehrer.

R: Was noch?

BF: Die restlichen üben keine bestimmten Berufe aus.

R: Sie sind auch Leiter von Moscheen bzw. Koranschulen. Wenn Sie wirklich in einer Koranschule gewesen wären, wäre Ihnen sicherlich erklärt worden, dass die Sheekaals vom ersten Kalifen "Abu Bakr" abstammen.

BF: Meine Aufgabe in der Schule war, den Koran auswendig zu lernen, nicht mehr.

R: Kommen wir nun zu den Gründen, warum Sie Somalia verlassen haben:

Wie haben die Verfolgungshandlungen gegen Sie begonnen?

BF: Die Al Shaabab (AS) wollten mich mehrfach rekrutieren.

R: Wie hat sich das genau abgespielt?

BF: Sie kamen meistens in der Nacht.

R: Wann genau hat sich das abgespielt?

BF: Mitte 2011, genau kann ich es nicht sagen, sie kamen vermummt und haben mich mit dem umbringen bedroht. Wir waren zu Hause in XXXX , als sie zu uns kamen.

R: Was wollten diese Männer?

BF: Sie wollten uns rekrutieren.

R: Wer ist uns?

BF: Meinen Vater und mich.

R: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt?

BF: Ich nehme an, dass ich ca. 15 Jahre alt war.

R: Was war mit Ihrem älteren Bruder XXXX ? Wurde auch versucht, ihn zu rekrutieren?

BF: Der ist jünger als ich.

R: Bei der Ersteinvernahme (AS 29) haben Sie am 27.06.2014 angegeben, dass Ihr Bruder XXXX 19 Jahre alt sein soll.

BF: Das stimmt nicht, das Datum hat der damalige Dolmetscher erfunden.

R: Ich halte das für eine Schutzbehauptung, offensichtlich wollen Sie den älteren Bruder jetzt jünger machen, um zu begründen, warum gerade Sie einen Rekrutierungsversuch durch AS ausgesetzt waren.

BF: Nein, ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt, er ist wirklich jünger als ich.

R: Wie ist es dann mit den Verfolgungshandlungen weitergegangen?

BF: Die AS kamen zu uns und forderten uns auf.

R: Was heißt uns, mit wem haben Sie gesprochen?

BF: Sie forderten den Vater und mich auf, sich AS anzuschließen.

R: Bei der Einvernahme vor dem BFA haben Sie aber dezidiert verneint, dass persönlich gegen Sie eine Bedrohung ausgesprochen wurde, sondern immer nur darauf verwiesen, dass der Vater aufgefordert wurde.

BF: Ich habe die gleiche Aussage wie heute damals auch getätigt.

R: Was war Ihr Vater von Beruf?

BF: Er war Gelegenheitsarbeiter.

R: War Ihr Vater auch vom Clan der Sheekhaal?

BF: Wenn ich Sheekhaal bin, ist mein Vater auch Sheekhaal.

R: Warum hatte Ihr Vater keinen religiösen Beruf?

BF: Es ist nicht so, dass alle Angehörigen unseres Stammes religiöse Berufe ausüben.

R: Gibt es für die Sheekhaal einen Schutzclan?

BF: Nein, gibt es nicht.

R: Lt. Meinen Unterlagen stehen die Sheekhaals unter dem Schutz des Clans der Hawiye und werden traditionell als religiöser Clan respektiert.

BF: Wo ich herkomme aus XXXX , sind die Hawiye nicht ansässig.

R: Wie ging es dann weiter mit den Verfolgungshandlungen?

BF: Mein Vater weigerte sich mitzukommen, er sagte, dass er seine Kinder aufziehen will. Deshalb haben sie den Vater mit dem Umbringen bedroht, falls wir nicht mitkommen.

R: Haben sich diese Leute als AS-Mitglieder vorgestellt oder vermuten Sie das nur?

BF: Sie waren vermummt und hatten in dieser Zeit das Sagen in der Stadt.

R: Lt. meinen Unterlagen war XXXX im Jahr 2011 von AS kontrolliert, so wie Sie sagen, deshalb ist es auch völlig unverständlich, warum die AS-Mitglieder sich maskieren sollten, wo doch die Stadt unter der Kontrolle der AS stand?

BF: Bei uns in Somalia ist es üblich, dass die AS ständig vermummt unterwegs sind, weil sie Angst haben, später erkannt zu werden.

R: Die AS wollen doch einen islamischen Gottesstaat dort errichten und gehen sicher nicht, in Gebieten, die sie vollständig kontrollieren, vermummt umher, das würde ja völlige Schwäche signalisieren.

BF: Fakt ist, dass sie ständig so vermummt unterwegs sind. Was das bedeutet weiß ich nicht, aber es ist Fakt.

R: Wie kamen die AS-Mitglieder zu Ihrem Vater bzw. zu Ihnen?

BF: Unzählige Male waren sie bei uns.

R: Können Sie das ungefähr beziffern?

BF: Viermal, fünfmal, es war mehr als fünfmal - unzählige Male.

R: In welchem Zeitraum hat sich das abgespielt?

BF: Das war 2011.

R: Alle fünfmal oder hat es 2011 begonnen?

BF: Das war 2011.

R: Waren alle Besuche der AS im Jahr 2011?

BF: Genau weiß ich es nicht, aber ich nehme an, dass alle Besuche im Jahr 2011 waren.

R: Sie sind ja erst im Mai 2013 mit der Familie nach Äthiopien geflüchtet, warum erst so spät?

BF: Ende 2012 wurde mein Vater verletzt, deshalb haben wir unsere Hoffnung, weiter in XXXX zu bleiben, aufgegeben.

R: Wie kam es zur Verletzung Ihres Vaters?

BF: Ich nehme an, dass es Mitte 2012 war, die AS kamen zu uns nach Hause. Mein Vater wurde verletzt, weil er nicht bereit war, mitzukommen.

R: Jetzt habe ich Sie gerade gefragt, wann die AS zu Ihnen gekommen sind und Sie haben angegeben "nur im Jahr 2011". Jetzt sagen Sie plötzlich wieder, diese hätten Mitte 2012 Ihren Vater verletzt.

BF: Sie kamen Ende 2012 zu uns und verletzten meinen Vater, sagte ich.

R: Jetzt sagen Sie wieder Ende 2012, vorher sagten Sie Mitte 2012, was stimmt jetzt?

BF: Genau kann ich es nicht sagen, ob es Mitte oder Ende 2012 war.

R: Wie wurde Ihr Vater verletzt?

BF: Er wurde angeschossen.

R: Wo wurde er getroffen?

BF: Am rechten Oberschenkel.

R: Wurde er ins Spital gebracht, was war danach?

BF: Weil mein Vater Angst hatte, konnte er nicht ins Krankenhaus gehen.

R: Wie schwer war die Verletzung?

BF: Meine Mutter hat dann auch einen Heiler verständig und dieser hat ihn dann auch behandelt.

R: Waren Sie persönlich dabei, wie Ihr Vater angeschossen wurde?

BF: Mein Vater wurde in seinem Zimmer verletzt, ich war in einem anderen Raum.

R: Was ist danach passiert?

BF: Nach der Verletzung bekam ich Angst und dann ging ich vom Haus weg. Einige Zeit später kam ich zurück und traf die Entscheidung, das Land zu verlassen.

R: Sie selbst haben die Entscheidung getroffen?

BF: Es war die gemeinsame Entscheidung der Familie.

R: Wie viel Zeit, nachdem Ihr Vater angeschossen wurde, haben Sie Somalia verlassen?

BF: Ich nehme an, dass ein paar Wochen dazwischen waren, genau kann ich es nicht sagen.

R: Immer wenn ich Sie nach genauen Zeitangaben frage, weichen Sie mir aus und geben an, Sie können es nicht genau sagen. Beim BFA haben Sie angegeben, dass Sie erst im Mai 2013 nach Äthiopien ausgereist seien, jetzt haben Sie angegeben, dass auf Ihren Vater entweder Mitte 2012 oder Ende 2012 geschossen wurde. Das passt dann aber auch nicht mit den "paar Wochen" zusammen.

BF: Ich habe eine Erinnerungslücke und kann diese Frage nicht beantworten.

R: Ich glaube nicht, dass Sie eine Erinnerungslücke haben. Ich glaube vielmehr, dass Sie die gesamte Geschichte erfunden haben und deshalb die Zeitabstände nicht zusammenpassen, da Sie sich nicht mehr genau erinnern können, was Sie erfunden haben.

BF: Das ist meine wahre Geschichte, vergessen Sie aber nicht, dass ich damals ein Kind war und eine Erinnerungslücke nicht ausgeschlossen ist.

R: Nachdem Ihr Vater angeschossen wurde, haben Sie angegeben, dass die Familie nach ein paar Wochen nach Äthiopien geflüchtet sei. Sind in dieser Zwischenzeit noch irgendwelche Vorkommnisse gewesen?

BF: Nach der Verletzung meines Vaters schickte er mich zu meinem Onkel, ich konnte aber nicht bei meinem Onkel bleiben, er schickte mich weg, deshalb kam ich nach Hause zurück. Einige Zeit später flohen wir gemeinsam nach Äthiopien.

R: Vor dem BFA (As 401) haben Sie angegeben, nachdem die AS herausfanden, dass Ihr Vater nicht gestorben sei, haben sie ihn abermals mit dem Umbringen bedroht, falls er nicht mit ihnen mitkomme. Warum haben Sie das heute nicht angegeben?

BF: Ich habe bereits alle Ihre Fragen beantwortet.

R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie 3 Jahre vor der Ausreise bei Ihrem Onkel mütterlicherseits gelebt hätten, heute wiederum haben Sie angegeben, dass Sie nur ganz kurz bei diesem Onkel gewesen wären und dann wieder ins Elternhaus zurückgekehrt seien.

BF: Ich war einige Zeit bei meinem Onkel, ich weiß nicht wie lange.

R: Sie geben immer nicht nachprüfbare Zeiträume an, sodass immer alles offenbleibt, wann sie wo gelebt haben. Offensichtlich, um Ihnen nicht Widersprüche nachweisen zu können.

BF: Ich kann nur Ihre Fragen beantworten, soweit ich mich erinnern kann.

R: Ich glaube Ihnen Ihre gesamte Fluchtgeschichte nicht, auch nicht, dass Sie dem Clan der Sheekhaal angehören, da Sie nicht einmal die Grundlagen dieses Clans gewusst haben. Woher kommen Sie wirklich?

BF: Keine Antwort des BF.

R: Hinsichtlich der Verfolgungsgründe, welche sich im Flüchtlingslager in Äthiopien abgespielt haben sollen, liegt im Sinne der GFK kein asylrelevantes Vorbringen vor, da sich diese Verfolgungsgründe eben nicht im Heimatland des BF abgespielt haben, es wird daher auf eine nähere Befragung verzichtet.

BehV: Betreffend Spruchpunkt 1 möchte ich anmerken, dass es sich beim Fluchtvorbringen des BF um eine gedankliche Konstruktion handelt. Da der BF bereits beim vierten Kontakt mit staatlichen Behörden und dem Gericht vage Angaben betreffend die Bedrohung durch AS gemacht hat. Die zeitlichen Angaben und Abläufe betreffen Bedrohung, ausreise und Aufenthalt in Somalia völlig widersprüchlich sind. Die vagen Angaben sowie die Widersprüchlichkeit untermauern die nicht glaubhaften Aussagen betreffend des 1. Spruchpunktes. Ich möchte nochmals auf die Beweiswürdigung vom 13.4.2018 verweisen, auf die Seiten 89 bis 91.

R: Kommen wir nun zur Frage, ob Ihnen subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann. Was befürchten Sie, wenn Sie jetzt nach Somalia zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst, dass ich auch getötet werden könnte. Ich habe auch dort niemanden.

R: Vor wem haben Sie Angst?

BF: Vor AS.

R: Das habe ich ja gerade festgestellt, dass ich Ihnen die Verfolgung durch AS nicht glauben kann. Ich kann weder Ihren genauen Wohnort, noch Ihre Clanzugehörigkeit feststellen und muss daher annehmen, dass Sie überall gelogen haben.

BF: Ich habe Ihnen aber meine wahre Geschichte erzählt.

R: Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich, die Ihre Identität bezeugen können?

BF: Ich bin aus einem Flüchtlingsland, dort werden keine Urkunden ausgestellt.

R: Es steht weder Ihre Identität fest, noch Ihr Wohnort, noch Ihre Clanzugehörigkeit. Da Sie hinsichtlich der Verfolgungsgründe die Unwahrheit gesagt haben, muss ich auch annehmen, dass Sie das hinsichtlich Ihres Wohnortes ebenso gemacht haben.

BF: Ich bin nicht hier, um Unwahrheiten aufzutischen, ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt, bitte glauben Sie mir.

R: Wo befinden sich Ihre Familienangehörigen?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit ihnen?

BF: Vor der Ausreise.

R: Zu welchem Zeitpunkt?

BF: Mitte 2013.

R: Waren da die Eltern noch in XXXX oder in Äthiopien?

BF: Meine Eltern waren in Äthiopien.

R: Sie haben ja Vater, Mutter, 4 Brüder und 8 Schwestern. Sind die alle gemeinsam nach Äthiopien gegangen oder sind welche zurückgeblieben?

BF: Alle.

R: Auch der ältere Bruder XXXX ?

BF: Der ist auch mitgekommen.

R: Haben Sie in Somalia bereits Ihrem Vater geholfen?

BF: Im Haushalt schon, aber draußen nicht.

R: Haben Sie irgendwelche Krankheiten, dass Sie nicht arbeiten könnten?

BF: Nein.

R: Wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten, könnten Sie doch als Hilfsarbeiter arbeiten.

BF: Diese Frage stellt sich für mich nicht, ich möchte hier als Automechaniker arbeiten.

R: Haben Sie in Österreich schon eine Ausbildung dazu begonnen?

BF: Ich habe bereits die Deutschkurse A1, A2 und B1 gemacht und ich möchte hier Automechaniker lernen. Ich bin bereit, jede Arbeit hier anzunehmen.

R: Lt. der Anfragebeantwortung er Staatendokumentation über Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu, vom 11. Mai 2018, hätten Sie in Mogadischu eine Lebensgrundlage und könnten dort als Hilfsarbeiter leben.

BF: Ich bin der Meinung, dass man dort nicht arbeiten kann und die Lage sehr gefährlich ist.

R: In Mogadischu befinden sich ja die Amisom-Truppen und ist die Hauptstadt vollständig unter Kontrolle der Regierung. Sogar in XXXX befinden sich Amisom-Truppen und ist die Stadt auch unter Kontrolle der Regierung, aber da ich Ihnen nicht glaube, dass Sie auch XXXX kommen, sondern aus irgendeinem anderen Teil Somalias, welchen Sie aber nicht angeben wollen, gibt es jedoch die Möglichkeit, Sie in die Hauptstadt Mogadischu zurückschicken. Wollen Sie dazu noch etwas sagen?

BF: Glauben Sie mir bitte, ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt. Trotz Amisom-Truppen gibt es auch ständig Anschläge. Deshalb ist es für mich dort zu gefährlich.

R: Lt. LIB richten sich diese Anschläge nur gegen Regierungssoldaten bzw. Amisom-Truppen oder exponierte Beamte, jedoch nicht primär gegen die Zivilbevölkerung.

R: Es wird das LIB der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018 (letzte Kurzinformation vom 17.9.2018) sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu, vom 11. Mai 2018, vorgelegt.

R an RB: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

RB: Nein. Ich möchte nur zur Integration später Angaben machen.

R: Kommen wir nun zur Integration. Sie sind seit 27.06.2014 in Österreich, wie gut sind Ihre Deutschkenntnisse? Haben Sie die vorhin angesprochenen Zeugnisse mit?

BF: Ich habe bereits eine Deutschprüfung B1 gemacht. Ich habe das Zeugnis meiner Betreuerin gegeben, ich weiß nicht, ob sie es vorgelegt hat.

R: Im Akt befindet sich kein Deutschzeugnis.

RB sendet diese Unterlagen nach.

R: Wovon leben Sie in Österreich?

BF: Ich lebe im Grundversorgungsquartier.

R: Haben Sie in Österreich bereits eine Berufsausbildung gemacht?

BF: Nein, weil ich keinen Aufenthaltstitel habe, ich möchte aber hier einen Beruf erlernen.

RB legt vor: Sozialbericht des XXXX vom 19.2.2019 (Flüchtlingsunterkunft XXXX ).

R: Sind Sie Mitglied in irgendwelchen Vereinen in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie irgendwelche Unterstützungserklärungen mitgebracht?

BF: Nein. Ich habe einen Erste-Hilfe-Kurs beim XXXX gemacht.

R: Haben Sie dazu Unterlagen mit?

BF: Ich nehme an, dass ich diese auch beim BFA vorgelegt habe.

R: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

BF: Ja, ich bin einmal verurteil worden.

R: Warum?

BF: Ich war einmal betrunken und jemand hat mir Haschisch gegeben und ich soll es verkauft haben, das stimmt aber nicht.

R: Das stimmt nicht?

BF: Ich war betrunken, ich musst dann auch das Urteil zur Kenntnis nehmen.

R: Lt. Strafregisterauskunft vom 22.2.2019 wurden Sie vom LG XXXX am XXXX wegen § 27 (2a) 3. Fall SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre verurteilt.

R: Offensichtlich zeigen Sie keine Reue, hinsichtlich der Suchtgiftweitergabe.

BF: Wie gesagt, ich war betrunken und ich versuche, zu Hause zu trinken, damit sowas nicht mehr vorkommt.

R: Gibt es sonst noch Vorkommnisse mit der Polizei?

BF: 2018 hat mich die Polizei beschuldigt, Drogen zu besitzen, ich habe gesagt, dass das nicht mir gehört und sie haben mir geglaubt und mich gehen lassen, ich war nur einmal verdächtigt, sonst nichts.

R: Ich habe eine Anzeige vom 12.06.2018 im Akt von der XXXX , dass Sie gem. § 82 Abs. 1 SPG wegen aggressivem Verhalten angezeigt wurden, da Sie auf einen Beamten losgegangen seien. Stimmt das?

BF: Das glaube ich nicht, dass sowas passiert ist, das muss jemand anderer gewesen sein. Ich vermeide den Kontakt mit der Polizei und ich kann es ausschließen, dass ich auf einen Beamten losgegangen sein kann.

R: Haben Sie eine Frau oder Kinder in Österreich?

BF: Nein, weder noch. Auch in Somalia nicht.

R an RB: Wollen Sie noch etwas zur Integration des BF sagen?

RB: Er hat sich bemüht, er hat von Beginn an Deutsch gelernt. Er war minderjährig bei der Ausreise, er ist immer pünktlich erschienen zur Beratung. Ich wusste nicht, dass er vorbestraft ist. Ich hatte gehofft, dass Spruchpunkt 3 positiv wird, da er im Juni 2019 bereits fünf Jahre in Österreich aufhältig ist. Da es sich bei den Straftaten nicht um Verbrechen, sondern um Vergehen handelt, die er jetzt bereut, würden wir trotzdem bitten, sich Spruchpunkt 3 zu überlegen, damit er in Österreich einer Arbeit nachgehen kann.

R an BehV: Wollen Sie noch etwas zur Integration des BF sagen?

BehV: Betreffend Integration wie der Herr Vorsitzende bereits angemerkt hat, ist Art. 8 EMRK eine Abwägung zu treffen. Betreffend des Familienlebens des BF und dem Interesse der Öffentlichkeit einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, insb. Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Asylwerber mag B1 sprechen, dies stellt aber lt. VwGH keine besondere Integration dar. Asylwerbern steht prinzipiell frei, geringfügig beschäftigt zu sein oder eine Lehre in Mangelberufen zu ergreifen. Dies hat der BF nicht wahrgenommen. Verstöße gegen das SMG stellen auch lt. europäischer Judikatur, sprich EUGH eine Geisel der Gesellschaft dar und auch lt. österr. Judikatur der Höchstgerichte besteht eine enorme Wiederholungsgefahr, die der Herr Vorsitzende auch schon angemerkt hat. Lt. GVS-Auszug vom heutigen Tag erhält der BF sowohl Bekleidungshilfe als auch Taschengeld sowie bezieht er eine Unterkunft, die ihm der Staat finanziert, insofern besteht nicht die Notwendigkeit sich durch Suchtmittelverkauf sich etwas dazuzuverdienen. Ich möchte auf eine weitere Judikatur des VwGH verweisen, wo auch ein HTL-Abschluss und ein Privatleben in Österreich keinen Art. (EMRK begründet haben. Also Integrationsschritte, die der BF nicht einmal ansatzweise erfüllt hat. Ich möchte auch etwas zu den Ausführungen der RB anmerken betreffend die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen, das vom BF begangene Vergehen stellt zwar keinen Asylausschlussgrund dar, ein Vergehen gegen das österr. Gesetz fällt jedoch sehr wohl maßgeblich in die Bewertungskriterien des Art. 8 EMRK. Für den Behördenvertreter ist auch wichtig zu betonen, dass sich der BF seines vorübergehenden unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Zum Gesamtbild muss gesagt werden, dass lt. österr. Judikatur der Höchstgerichte wie der europ. Rechtsprechung kein maßgeblich intensives Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Auch sagt der VwGH über die Beurteilung des Privatlebens bei einem Aufenthalt von unter 5 Jahren für sich betrachtet keine maßgebliche Bedeutung hat. Es besteht auch keine Entfremdung des BF zu seinem Heimatland, da der BF den Großteil seines Lebens in Somalia verbracht hat und der dortigen Sprache mächtig ist (EGMR-Judikatur). Auch der VwGH hat auch schon bei einem Aufenthalt von mehr als 5 Jahren in wiederholtem Fall festgestellt, dass eine Ausweisung eines Asylwerbers keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt.

R: Wollen Sie sonst noch etwa angeben, was ich Sie im bisherigen Verlauf noch nicht gefragt habe?

BF: Ich bin knapp 5 Jahre in Österreich, ich habe einige Deutschkurse gemacht. Ich möchte in Österreich bleiben und einen Beruf erlernen. (...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und Moslem, dessen präzise Identität, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsort stehen nicht fest.

Der Beschwerdeführer gelangte illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 27.06.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort oder in XXXX einer gezielten Bedrohung durch Al Shabaab unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, bei einer Rückkehr nach Somalia Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Bei einer Niederlassung in XXXX besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 (2a) 3. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von fünf Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Juni 2014 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestritt seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, jedoch keinen formellen Nachweis über eine bereits absolvierte Deutschprüfung in Vorlage gebracht. Er hat Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft, verfügt jedoch über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und hat eine solche auch nicht unmittelbar in Aussicht. Eine maßgebliche integrative Verfestigung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichte verwiesen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Stand 17.09.2018, sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Humanitärer Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018), aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

...

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

...

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quellen:

? ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,

https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018

? FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

? FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):

Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018

? FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,

https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018

? UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018

? UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018

? UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018

? WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,

https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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