Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I413 1421901-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter in dem antswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom XXXX, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Edward DAIGNEAULT, solicitor, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA.
Nigeria am 04.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 21.09.2011 von der belangten Behörde abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die Berufung vom 06.10.2011.
Am 10.11.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und in die Justizanstalt- XXXX verbracht. In weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung des Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG, § 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate unter der Setzung einer Probefrist von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Am 11.11.2012 beschlagnahmte die Landespolizeidirektion XXXX einen auf XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, ausgestellten nigerianischen Reisepass und einen bis zum 18.01.2016 gültigen, auf XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, lautenden, spanischen Aufenthaltstitel. Hierdurch konnte die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers mit dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, festgestellt werden.
Am 29.11.2012 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und über die beabsichtigte Fällung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer informiert. In dieser Einvernahme brachte er vor, eine Ehefrau, XXXX und ein Kind, XXXX zu haben und in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen zu haben.
Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot.
Mit Beschluss vom 26.05.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers das Verfahren ein. Dieses wurde aufgrund der Bekanntgabe einer neuen Zustelladresse am 14.08.2014 fortgesetzt und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Am 29.07.2016 wurde das Asylverfahren aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.
Am 19.04.2017 wurde das Verfahren wieder fortgesetzt und der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 15.01.2018 zur Einvernahme geladen. Diese Ladung behob der Beschwerdeführer nicht. Das in weiterer Folge eingeleitete Erhebungsersuchen ergab, dass sich der Beschwerdeführer auf Heimaturlaub in Nigeria befand.
Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 18.05.2018. Das Bundesverwaltungsgericht kannte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom XXXX, XXXX, die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich in der Justizanstalt XXXX befinde und seien Aufenthaltstitel nicht vorlegen könne.
Am 29.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 5. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Dauer von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt.
Mit Erkenntnis vom XXXX, XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides lautet: "IV. Gemäß § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft.
Am 06.02.2019 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er vorbrachte, er habe die gleichen Gründe wie bei seinem ersten Asylantrag. Außerdem sei er homosexuell. Er wisse nicht, ob dies bei seiner ersten Einvernahme aufgenommen worden sei. Homosexualität werde in Nigeria bestraft. Bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er die Todesstrafe oder Gefängnis.
Mit Schreiben vom 13.02.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für Nigeria und räumte ihm ein, bis 22.02.2019 hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrechterhalte und gab an, es hätten sich von diesem Punkt an sehr viele Dinge entwickelt. Er habe sich Asyl nicht gewünscht, aber es gingen manchmal im Leben Dinge schief. Er sei nicht glücklich, nun hier sitzen zu müssen, aber müsse sein Leben schützen. Der Grund, warum er um Asyl angesucht habe, sei, dass er unter großem Stress stehe und das stamme aus dem politischen Problem in seinem Land. Sein Vater sei Publizist. Durch ihn sei das Problem entstanden und betreffe die ganze Familie. Er sei jetzt neun Jahr in Österreich und nicht mit diesem Zustand glücklich, aber er müsse weitermachen. Er habe hier seine Familie uns sein Kind. Er möchte alles loslassen und neu beginnen. Irgendwann möchte er zurückkehren, aber er beobachte die politische Lage genau. Er beobachte die Lage der Kultisten dort. Es sei nicht so, dass er glücklich sei, da es nicht leicht sei, in einem anderen Land zu leben. Er wisse, dass er unter Stress stehe und wisse, wie er überleben könne. Seit neun Jahren lebe er in Österreich und habe noch nie Unterstützung von der Regierung bekommen. Er versuche ein Mann zu sein und versuche alles los zu lassen. Er habe Frau und Kind hier. Er fokussiere sich auf seine Familie. Er habe zu Haus in seinem Heimatland viele Probleme gehabt, aber wisse, dass er eines Tages zurückkehren werde. Dort sei es besser für ihn, er sei eine kreative Person. Er sei zur Schule gegangen und intelligent. Er sei Ingenieur, aber das Problem, das er habe, mache ihm große Angst, es gebe dort keinen Schutz für ihn. Er habe um Asyl angesucht, weil er keine Karte habe. Über weitere Nachfrage nach etwaigen neuen Fluchtgründen, teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass sein alter Grund noch immer offen sei und es auf Grund des alten Grundes viele Skandale gebe. Als er in der Schule gewesen sei, sei er in einem Kult involviert gewesen und es sei auch um Bisexualität gegangen, aber das sei in seinem Heimatland ein sehr großes Verbrechen. Er habe nicht gewusst, dass das später aufgedeckt und allgemein bekannt werden würde. Der Kult heiße Black Axe. Er habe viel Stress durch die Gegner seines Vaters gehabt und habe den Kult gebeten, ihn zu schützen. Nachdem seine Eltern verstorben seien, habe er niemanden gehabt, der hinter ihm gestanden sei. Er habe einen Ausweg suchen müssen. Es sei die Regel im Kult, dass man kämpfe und nicht davonlaufe und in einem solchen Fall könne man nie entkommen. Wenn man aus einer reichen Familie komme und solche Probleme habe, könne man von der Familie außer Landes gebracht werden. Denn wenn man im Lande bliebe, könne man dem Kult nicht entkommen. Die könnten einen überall erwischen. Befragt über das Problem mit dem Kult teilte er mit, dass er einen Eid habe schwören müssen, der Kult sei an allen Universitäten des Landes und es gebe keine Möglichkeit, dem Kult zu entkommen. Über abermalige Frage nach dem Problem teilte er zusammengefasst mit, dass sein Vater politische Probleme gehabt habe und er Hilfe vom Kult erbeten habe. Die Oppositionspartei habe seine Familie auslöschen wollen; er habe keine andere Wahl gehabt, als sich an diesen Kult zu wenden. Über Befragung betreffend die Aussage, dass er von der Opposition des Vaters bedroht worden sei, teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass man beim Kult einen Schur leisten hätte müssen, dass man von ihm nicht wegkommen könne. Der Kult verwende verschiedene Operationen und Aufgaben und wenn man vom Kult wegwolle, würde man fertiggemacht. Im Weiteren teilte er zusammengefasst mit, dass die Bisexualität in der Gruppe gemacht worden sei und dies auch online gestellt worden sei. Dies sei in Nigeria ein großes Verbrechen Er habe keinen Kontakt mehr zu diesen Leuten, seit er in Österreich sei. Bisexuell sei, dass man mit Frauen und Männern schlafe, dies würde als gay bezeichnet und sei streng verboten in seinem Land. Er sei mit seinem Namen online veröffentlicht uns als schwul bezeichnet worden. Sie hätten auch Beweise dafür. Wenn er in sein Land zurückkehre und seine Eltern noch leben würden, würde er für ein paar Jahre ins Gefängnis gehen, aber dann hätten ihn seine Eltern herausholen können. In Nigeria stehe Auf Homosexualität die Todesstrafe. Wenn man Glück und Eltern mit Geld habe, könnten einen die Eltern mit Bestechung rausholen und außer Landes bringen. Seine Mutter sei 2006, sein Vater 2007 gestorben. Die Leute hätten die gesamte Familie auslöschen wollen. Über Frage, warum er erst 2009 angesichts dieser Bedrohung das Land verlassen hätte, teilte er mit, dass es seine Heimat sei und er versucht habe, dort zu überleben. Er hätte in Benin gelebt und habe sich zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters in Lagos versteckt. Er selbst habe eine Schussverletzung am Oberschenkel erlitten. Die Probleme mit dem Kult habe er im Vorverfahren nicht angeben, weil er nicht danach gefragt worden sei. Er sei bisexuell, seit 2003, seitdem er am College gewesen sei. Er habe dies im Vorverfahren nicht vorgebracht, betrachte aber die Situation zu Hause, die aufgrund seiner Beobachtungen sogar nicht schlecht geworden und nicht schlechter seien. Er könne nicht nach etwas fragen, wonach er nicht gefragt worden sei. Er habe in Österreich am Anfang, als er gekommen sei, Beziehungen zu Männern unterhalten. Dann habe er seine Frau und das Kind gehabt. Er habe dann auch noch einen Mann gehabt, davon wisse aber seine Frau nichts. Außer an den Vornamen und die Stadt, in der dieser wohne, konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu diesem Mann, seiner Adresse machen. Mit seiner Frau und seinem Kind lebe er momentan nicht zusammen. Er habe zu ihnen noch Beziehungen aber nicht so stark. Die Frau heiße XXXX, sei rumänische Staatsbürgerin und lebe derzeit in Liverpool. Das Kind, XXXX, lebe seit 2017 bei der Großmutter. Er habe es zuletzt am 14.02.2019 in XXXX gesehen, als es von der Schwester seiner Frau hergebracht worden sei. Es habe Herzprobleme. Er habe das Sorgerecht für den Sohn. Seine Krankheit sei stärker geworden und er sei nicht versichert gewesen. Zudem hätten der Beschwerdeführer und seine Frau kein Geld gehabt. Seine Frau habe sich entschieden, nach Rumänien zu gehen. Sie hätten in Spanien geheiratet und seine Frau habe sich um alles gekümmert.
Im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers verkündete die belangte Behörde mündlich den Bescheid: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 aufgehoben." Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der erstmalig am 04.06.2009 gestellte Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen worden sei und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Es bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der neuerliche Antrag werde voraussichtlich zurückzuweisen sein, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen hätte. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Es sei bereits im Erstverfahren festgestellt worden, das im Falle einer Rückkehr oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner persönlichen Integrität drohe. Weder die allgemeine Lage, noch die persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand sowie seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Entscheidung der belangten Behörde wesentlich geändert. Eine Verletzung wie in § 12a Abs 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe nicht.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde von Amts wegen mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt am 13.03.2019, dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten und die Beschwerde vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1 Der Beschwerdeführer heißt XXXX, geb. XXXX, und ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Christentum. Er gehört der Volksgruppe der XXXX an.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. Er lebt seit zumindest 2017 getrennt von seiner Ehefrau, die in Liverpool lebt, und seinem Kind, welches in Rumänien lebt und dort von seiner Großmutter versorgt wird. Er verfügt über keine Verwandten in Österreich.
Der Beschwerdeführer gibt als Name seiner Ehefrau nunmehr an, dass sie XXXX heiße, während er ihren Namen in der Verhandlung am 29.06.2018 als XXXX bezeichnete. Ebenso gibt er in diesem Verfahren den Namen des Sohnes mit XXXX, während er ihn in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2018 Verhandlung mit dem Namen XXXX bzw XXXX angab.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er geht keinem Beruf nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Unterhaltsleistungen an seinen Sohn erbringt.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Er ist zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verpflichtet, kam aber dieser Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung.
1.2 Mit Urteil vom XXXX, XXXX, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise vollendeten und teilweise versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG, 15 StGB den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 10.11.2012 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben, weil er 1,1 Gramm bto Kokain mit dem Wirkstoff Cocain durch gewinnbringenden Verkauf um EUR 50,00 an XXXX überließ und außerdem am selben Tag und selben Ort vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen zu überlassen versucht zu haben, weil er 2,2 Gramm bto Heroin zum Verkauf an sonstige unbekannte Abnehmer bereithielt. Als strafmildernd wertete das Gericht das umfassende Geständnis und die Unbescholtenheit und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend wertete es keinen Umstand.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehens des Verbrechens des § 28a Abs 1 5. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt für die Dauer von drei Jahren nachgesehen, verurteilt, weil er Heroin mit dem Wirkstoff Diacetylmorphin und Kokain mit dem Wirkstoff Cocain gewinnbringend verkaufte bzw zu verkaufen versuchte. Der Beschwerdeführer beging diese Straftat überwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhalts.
1.3 Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, womit gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 AsylG hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen worden ist und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG einschließlich der Feststellung gemäß § 52 Abs 9 FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist, erlassen wurde, ist seit XXXX rechtskräftig.
1.4 Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung. Es droht dem Beschwerdeführer keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer nicht. Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren brachte der Beschwerdeführer - wie auch im vorliegenden Verfahren - vor, er habe Angst um sein Leben. Es sei bereits zweimal auf ihn geschossen worden. Im zweiten (gegenständlichen) Asylantrag hielt er die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates des Vorverfahrens aufrecht und gab zusätzlich an, er sei Mitglied in einem Kult geworden, damit dieser ihn vor Gegnern seines Vaters geschützt werde. Er gab weiters an, bisexuell zu sein und dass ihn der Kult deswegen als gay geoutet habe. Der Kult habe das veröffentlicht. Das sei in Nigeria verboten. vor. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es besteht kein asylrelevanter Sachverhalt, der nach Rechtskraft des Vorverfahrens am XXXX neu entstanden ist.
1.5 In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
1.6 Der Folgeantrag wird voraussichtlich abzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person des Beschwerdefühers und seinen persönlichen Umständen:
Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Zudem wurde die Identität des Beschwerdeführers durch Vorlage des originalen Reisepasses im Zuge seines ersten Strafverfahrens bewiesen.
Die Feststellungen zu seiner Familie basieren auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Danach gibt er an, dass seit 2017 seine Frau in Liverpool und sein Sohn in Rumänien leben und weder die Beziehung noch ein gemeinsamer Haushalt mehr bestehen. Dass sein Kind von der Großmutter in Rumänien versorgt wird, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den divergenten Namensbezeichnungen seiner Ehefrau und seines Kindes im jetzigen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2018 ergeben sich durch einen Vergleich seiner Aussagen im jetzigen Verfahren (Protokoll des BFA vom XXXX) und jenem in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2018 (Protokoll des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2018, S 5). Aufgrund der gänzlich widersprüchlichen Angaben zu den Namen seiner Nächsten ist auf eine gänzliche Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben zu schließen. Der Beschwerdeführer legt es offensichtlich darauf an, durch unwahre Angaben die Ermittlung der materiellen Wahrheit zu erschweren oder zu verunmöglichen, was als Unterlassung der Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu werten ist.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde. Dass er nicht berufstätig ist und damit nicht selbsterhaltungsfähig, ergibt sich ebenfalls aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage vor der belangten Behörde sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht. Aufgrund der mangelnden eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit und auch der Aussage, dass er und seine Frau kein Geld für ihren Sohn gehabt hätten, ergibt sich die Negativfeststellung, dass Unterhaltsleistungen an den Sohn nicht festgestellt werden können.
Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich und zu seiner Rückkehrverpflichtung nach Nigeria ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX. Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung hätte der Beschwerdeführer aus Österreich ausreisen müssen, was er aber - wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht - nicht unternommen hat. Dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX. Er hat auch sonst keine Aufenthaltsberechtigung, da der spanische Aufenthaltstitel, den der Beschwerdeführer im Zuge des Erstverfahrens vorgewiesen hatte, seit 18.01.2016 abgelaufen ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses Aufenthaltstitels verlängert worden wäre, zumal sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten hatte.
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie in die im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteile. Dass der Beschwerdeführer seine letzte Straftat - Verkauf von Heroin und Kokain - überwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhalts beging, ergibt sich aus dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zu den Fluchtgründen:
Hinsichtlich der nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe seiner Bedrohung durch einen Kult und seine Bi- bzw Homosexualität leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darunter, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er diese angeblich neuen Fluchtgründe in seinen bisherigen Einvernahmen unerwähnt ließ. Zudem konnte der Beschwerdeführer ausschließlich vage Angaben zu dem Kult Black Axe angeben und auch aufgrund mehrfacher Nachfrage seine Angaben nicht ansatzweise konkretisieren. Im Gegenteil: Auf konkrete Nachfragen der belangten Behörde hin, schweift der Beschwerdeführer regelmäßig ab, wiederholt bereits Gesagtes und stellt völlig beziehungslos zum Erzählten allgemeine Bedrohungsszenarien in den Raum. Wenn der Beschwerdeführer dann angibt, eine Schussverletzung durch den Kult erlitten zu haben, so ist dem zu begegnen, dass bereits ein Gutachten am 07.10.2009 zum Schluss kommt, dass es sich bei der Verletzung um keine Schussverletzung handelt. Zudem gab der Beschwerdeführer im Vorverfahren an, er habe diese vermeintliche Schussverletzung von den Gegnern seines Vaters zugefügt erhalten und erwähnte den Kult nicht. Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, er sei bisexuell, ist zunächst auf den Widerspruch zur Erstbefragung am 06.02.2019 zu verweisen, in der der Beschwerdeführer angab, homosexuell zu sein. Weiters ist festzuhalten, dass im Vorverfahren keine Rede von der nunmehr behaupteten Homo- oder Bisexualität war. Zudem ist das Vorbringen in sich widersprüchlich. Angeblich habe der Kult den Beschwerdeführer geoutet. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei online gestellt worden, um später aber anzugeben, dies sei in der Schule öffentlich gemacht worden, um sein Image zu schädigen und dass auch 2015 sein Name in den nigerianischen Nachrichten veröffentlicht worden sei. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb dies sieben Jahre nach der Ausreise aus Nigeria erfolgt sein soll. Nach seinen Angaben habe er also bereits 2015 von diesem Umstand des Outings gewusst, ohne dies aber je im Erstverfahren angegeben zu haben. Wenn er dann noch angibt, dass er eine Beziehung mit einem Mann während aufrechter Ehe gehabt haben will, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben zu diesem Mann machen konnte. Es scheint unwahrscheinlich, dass man von seinem Liebhaber keine persönlichen Angaben mehr weiß. Die Angaben erscheinen daher nicht glaubhaft. Ebensowenig glaubhaft sind die Angaben zur angeblichen Verfolgung des Vaters, die ebenfalls äußerst oberflächlich und vage erscheinen und auch über mehrfaches Nachfragen nicht konkretisiert werden konnten. Ebenfalls zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer unter seiner Aliasidentität den neuen Antrag stellte, obwohl er wusste, dass die belangte Behörde die tatsächliche Identität kannte, was ebenfalls die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens aufzeigt, zumal er offenkundig auch über seine Identität, einer maßgeblichen Größe im Rahmen der Frage der Glaubhaftigkeit eines Asylvorbringens, täuschte. Die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zeigt sich auch in den Angaben zu den Namen seiner Ehefrau, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2018 als XXXX und nunmehr vor der belangten Behörde als XXXX bezeichnete. Ebenso änderte er den Namen seines Sohnes von XXXX auf XXXX. Mit Recht beurteilt die belangte Behörde diesen Sachverhalt als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Beurteilung vollinhaltlich an. Es liegt vielmehr nahe, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur deswegen stellte, um eine neuerliche Abschiebung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer bringt - soweit er die Fluchtgründe des Vorverfahrens aufrechterhält - einen Sachverhalt vor, der bereits rechtskräftig entschieden ist. Die darüber hinausgehenden neuen Vorbringen zur angeblichen Bedrohung durch einen Kult und zur Homobzw Bisexualität sind als gesteigertes Vorbringen nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt zu bilden, über den neu in der Sache selbst abzusprechen wäre. Daher ist die Feststellung zu treffen, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 12a Abs 2 AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vorliegt:
1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, 2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Algerien ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs 1 Z 20b AsylG.
Die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG liegen vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria negativ entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer droht keine asylrelevante Verfolgung in Nigeria. Mit selbigem Bescheid hat die belangte Behörde auch rechtskräftig einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung erlassen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig. Diese Entscheidung ist aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen hatte, seit XXXX rechtskräftig.
Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungsrelevante Änderung des Maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der voraussichtlich eine in der Hauptsache anderslautende Entscheidung ergeben würde. Sowohl dem Vorbringen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Gründe als auch den neuen - unglaubwürdigen - Gründen fehlt es an Asylrelevanz, sodass eine entscheidungswesentliche Änderung nicht zu erwarten ist.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Rückkehrentscheidung ist ebenfalls nicht zu erwarten, da das neue Vorbringen diesbezüglich keine stichhaltigen Argumente zu liefern vermag. Der Beschwerdeführer lebt von seiner Frau getrennt. Diese lebt nicht in Österreich, sondern in Liverpool. Das gemeinsame Kind lebt seit 2017 ebenfalls vom Beschwerdeführer getrennt in Rumänien. Damit ergibt sich keine entscheidungswesentliche Änderung der Rückkehrentscheidung, zumal in Kenntnis einer negativen Asylentscheidung oder des unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangene familiäre Beziehungen nicht geeignet sind, alle Interessen des Staates auf Durchsetzung seiner getroffenen Rückkehrentscheidung zunichte zu machen und auch das Kindeswohl des Sohnes nicht durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht gefährdet ist, da dieser seit Jahren getrennt vom Beschwerdeführer lebt, der Beschwerdeführer selbst nicht selbsterhaltungsfähig ist und damit nichts zum Kindesunterhalt beiträgt (die Großmutter sorgt für das Kind) und ein Kontakt auch mit elektronischen Mitteln aufrecht erhalten werden kann.
Eine Rückkehrentscheidung kann gerechtfertigt in das Grundrecht auf das Familienleben eingreifen, wenn öffentliche Interessen schwerer wiegen, als das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Die hierbei anzustellende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich und jenen Österreichs an der Durchsetzung seiner Fremden- und Asylgesetzgebung ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs gegenüber jenen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist frühestens seit seinem ersten Asylantrag am 04.06.2009 in Österreich - lediglich aufgrund eines rechtskräftig abgewiesenen Asylantrages - aufhältig. Das Verfahren dauerte so lange, weil der Beschwerdeführer mehrfach untergetaucht ist und das Verfahren eingestellt (und in weiterer Folge wiederaufgenommen wurde). Eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft und Kultur ergibt sich trotz des langen Aufenthalts nicht - der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, verfügt aber über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er geht keiner Arbeit in Österreich nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem ist er zweimal einschlägig strafrechtlich vorbestraft und stellt daher eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich dar. Zudem widersetzte er sich der rechtskräftigen Rückkehrverpflichtung und ist seit Abschluss des Erstverfahrens illegal in Österreich aufhältig. Österreich hat ein Interesse, dass Personen, die einen letztlich nicht begründeten Asylantrag in Österreich stellten, auch wieder in ihren Herkunftsstaat zurückgebracht werden können und so dem geltenden Recht die nötige Durchsetzung verschafft wird. Anderenfalls wäre es möglich, durch Stellung eines unberechtigten Asylantrages eine bessere Stellung als Fremder zu erlangen, als jener, der den rechtlich vorgegebenen Weg der Einwanderung über das NAG wählt. Dies würde zu einer unberechtigten Ungleichbehandlung von Fremden führen.
Umstände, die darauf hindeuten, dass den Beschwerdeführer ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder der Todesstrafe besteht, sind im Verfahren nicht vom Beschwerdeführer behauptet worden und auch nicht im Verfahren hervorgekommen.
Dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nigeria die nötigsten Lebensgrundlagen entzogen würden und damit die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, ist nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Er selbst betont in seiner Einvernahme intelligent, gut ausgebildet und kreativ zu sein. Ein Grund dafür, dass er seinen Lebensunterhalt nicht nach seiner Rückkehr wieder bestreiten könnte, ist nicht ersichtlich.
Das Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch die belangte Behörde erfordert ein Ermittlungsverfahren, wobei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten ist. Im vorliegenden Fall liegt ein Ermittlungsverfahren, das diesen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, vor. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit des Parteiengehörs im Rahmen seiner Vernehmung am XXXX sowie bereits zuvor schriftlich, als ihm mit Schreiben vom 13.02.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und zu den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens gegeben wurde.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht musste aufgrund des § 22 Abs 1 BFA-VG, wonach in Verfahren betreffend eine Entscheidung der belangten Behörde, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, entfallen.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG vor, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da dies § 22 Abs 1 BFA-VG ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
entschiedene Sache, faktischer Abschiebeschutz - AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.1421901.3.00Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019