Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
BBG §42Spruch
W162 2210221-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.11.2018, betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 18.12.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt, welcher von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.
Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.06.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Mit - dem hier nicht verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom 10.07.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 12.08.2018 Beschwerde erhoben.
In der Folge wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme vom 27.08.2018 des bereits befassten Sachverständigen für Allgemeinmedizin eingeholt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 10.07.2018 vollinhaltlich bestätigt.
Mit Vorlageantrag vom 29.10.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 24.10.2018 von seinem Krankenhausaufenthalt entlassen worden sei und durch die Erkrankung sein Leben eingeschränkt sei. Zudem ersuchte er um neuerliche Aufnahme seines vorgebrachten Antrages sowie um nochmalige Begutachtung.
Mit - dem hier verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom 15.11.2018 hat die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumsservice vom 05.10.2018 gemäß § 15 VwGVG wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages bereits rechtskräftig gewesen sei.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 21.11.2018 Beschwerde ein und führte erneut aus, dass er aufgrund seines Krankenhausaufenthaltes die zweiwöchige Beschwerdefrist versäumt habe.
Am 27.11.2018 wurden der Akt und die bezughabende Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 11.03.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen des Beschwerdeführers ein: Krankenhausbestätigung des Beschwerdeführers für einen stationären Aufenthalt von 17.10.2018 bis 24.10.2018, Krankenhausbestätigung des Beschwerdeführers für einen stationären Aufenthalt von 29.11.2018 bis 12.12.2018 sowie MR-Befund vom 19.02.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 05.10.2018 von der belangten Behörde erlassen und enthält eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung. Die Zustellung erfolgte gem. § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am 10.10.2018. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Vorbringen erstattet, weshalb er zwischen der Zustellung am 10.10.2018 und seinem stationären Krankenhausaufenthalt ab 17.10.2018 nicht die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel einzubringen.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 17.10.2018 bis 24.10.2018 im Krankenhaus XXXX aufhältig.
Der Beschwerdeführer erhob erst am 29.10.2018 das Rechtsmittel des Vorlageantrages.
Der Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2018 eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, ist dem Bescheid zu entnehmen.
Dass der Vorlageantrag mit Schreiben vom 29.10.2018 eingebracht wurde und somit die zweiwöchige Rechtsmittelfrist vom Beschwerdeführer verabsäumt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten, vielmehr hat er selbst eingeräumt, den Vorlageantrag verspätet eingebracht zu haben.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen erstattet hat, weshalb er zwischen der Zustellung am 10.10.2018 und seinem stationären Krankenhausaufenthalt ab 17.10.2018 nicht die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel einzubringen. Vielmehr ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dass der Beschwerdeführer noch am 16.10.2018 Kontakt mit den Sozialministeriumservice aufgenommen hat und seinen stationären Aufenthalt bekannt gegeben hat, es jedoch verabsäumt hat, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzubringen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17.10.2018 bis 24.10.2018 im Krankenhaus aufhältig war, ergibt sich aus dem vorgelegten Patientenbrief vom 24.10.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes lauten:
Gemäß §7 Abs 4 1. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.
Gemäß §32 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 26 Abs 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung war diesbezüglich auch nicht widersprüchlich, sondern vielmehr eindeutig ("Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim Sozialministeriumsservice schriftlich den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.").
Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG).
Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass inhaltlich auf die vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Befunde nicht einzugehen war.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den beschwerderelevanten Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2018, die im Sinne des § 26 Abs 2 ZustG am 10.10.2018 als zugestellt gilt, endete gemäß § 15 Abs 1 VwGVG nach zwei Wochen ab Zustellung - im vorliegenden Fall sohin am 24.10.2018.
Es ergab sich im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt für eine etwaige Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und wurde eine solche auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer vermochte im Zuge des Verfahrens nicht darzulegen, wann er die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich erhalten hatte, weshalb gem. § 26 Abs 2 ZustG von einer Zustellung am 10.10.2018 auszugehen ist.
Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde erst am 29.10.2018 und somit nach Verstreichen der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht. Zudem wurde vom Beschwerdeführer die Versäumung dieser Frist nie bestritten. Die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W162.2210221.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019