Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
BBG §46Spruch
W261 2214598-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vom 28.01.2019 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 19.06.2017, betreffend Abweisung des Antrages vom 12.04.2017 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.04.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.04.2017 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs.1, § 6a und § 16 Abs. 10 des Verbrechensopfergesetzes - VOG (§ 6a und § 16 VOG in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) ab.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung am 22.06.2017 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 20.01.2019 eine als "Widerspruch gegen den Bescheid (Pauschalopferentschädigung) vom (19.06.2017)" bezeichnete Beschwerde, welche am 28.01.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Dieser Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag an und legte ein Konvolut an Unterlagen vor.
Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.01.2019, wo dieser am 15.02.2019 einlangte.
Mit Schreiben vom 19.02.2019 erging seitens des BVwG ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin nachweislich am 22.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt worden, daher habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 03.08.2017 geendet. Die nachweislich am 28.01.2019 erhobene Beschwerde sei somit als verspätet anzusehen. Die Beschwerdeführerin erhielt die Gelegenheit, bis spätestens 06.03.2019 (einlangend beim Bundesverwaltungsgericht) eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Verspätungsvorhalt abzugeben
Das BVwG brachte ihr weiters zur Kenntnis, dass seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Der Beschwerdevorhalt wurde der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung am 21.02.2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin übernahm das Schriftstück jedoch nicht. Sie ersuchte am 13.03.2019, ihr das Schriftstück noch einmal per Email zu übermitteln, was am selben Tag geschah.
Die Beschwerdeführerin erstattete bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine schriftliche Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 12.04.2017 stellte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes.
Mit Bescheid vom 19.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs.1, § 6a und § 16 Abs. 10 des Verbrechensopfergesetzes - VOG (§ 6a und § 16 VOG in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) ab.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung am 22.06.2017 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 20.01.2019 eine als "Widerspruch gegen den Bescheid (Pauschalopferentschädigung) vom (19.06.2017)" bezeichnete Beschwerde, welche am 28.01.2019 bei der belangten Behörde einlangte.
Mit Schreiben vom 19.02.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin, welcher der Beschwerdeführerin nachweislich am 21.02.2019 durch Hinterlegung zugestellt wurde.
Der Beschwerdeführer erstattete bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
Die Beschwerde vom 20.01.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.01.2019, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2017 ist verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung, dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis und der fehlenden Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden von der Beschwerdefüherin nicht bestritten.
Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Der mit 19.06.2017 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 22.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 03.08.2017.
Die Beschwerdeführerin brachte ihre als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde am 28.01.2019 bei der belangten Behörde ein. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht.
Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 21.02.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).
Nachdem die Beschwerdeführerin den Verspätungsvorhalt innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht behob, wurde ihr über ihr Ersuchen das entsprechende Schreiben neuerlich per Email am 13.03.2019 übermittelt.
Die Beschwerdeführerin reagierte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht auf den Verspätungsvorhalt und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Abschließend wird der guten Ordnung halber festgehalten, dass die belangte Behörde über den gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten neuerlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vom 20.01.2019 noch zu entscheiden haben wird.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2214598.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019