Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W272 2216427-1/19E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Schubhaftbeschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Ghana, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2019, Zahl XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
1.1. Der BF erteilte seinem Rechtsberater am 21.03.2019 Vollmacht und erhob durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 22.03.2019 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den angeführten Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.
1.2. Mit Schreiben vom 26.03.2019 langte eine Stellungnahme des BFA ein.
1.3. Mit Schreiben vom 26.03.2019 brachte der BF die Zurückziehung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid ein.
1.4. Mit Schreiben vom 27.03.2019 ersuchte, das Gericht um Präzisierung der Züruckziehung der Beschwerde.
1.5. Mit Schreiben bom 27.03.2019 wurde seitens des BF klargestellt, dass gegen die Anordnung sowie gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft die Beschwerde zurückgezogen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 22.03.2019, hg. eingelangt am 22.03.2019, fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2019, hg. eingelangt am 26.03.2019, sowie Stellungnahme vom 27.03.2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 22.03.2019 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2019, Zahl 1218341005-190276920, vollumfänglich zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Zurückziehung der Beschwerde im vollen Umfang ist aus den vorgelegten Schreiben des BF, vertreten durch die Diakonie vom 26.03.2019 sowie vom 27.03.2019 zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.03.2019 und der Stellungnahme vom 27.03.2019 ist das Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 20.03.2019 sowie der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft mit Beschluss einzustellen.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Dem Beschwerdeführer gebührt auf Grund der Beschwerdezurückziehung vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
Die belangte Behörde beantragte jedoch keinen Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand im gegenständlichen Verfahren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W272.2216427.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019