TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 W266 2208546-1

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W266 2208546-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Alfred BENOLD und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bruck/Leitha vom 19.7.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Bruck/Leitha vom 1.10.2018, GZ: XXXX , betreffend Widerruf und Rückerstattung des Arbeitslosengeldes in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (= AMS oder belangte Behörde) vom 19.7.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 9.6.2018 bis 14.6.2018 und vom 16.6.2018 bis 6.7.2018 widerrufen und die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, den entstandenen Übergenuss in Höe von € 470,61 zurückzuerstatten.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei beim Arbeiten an einer näher genannten Adresse angetroffen wurde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17.9.2018 eine Beschwerde.

Die belangte Behörde erließ am 1.10.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

Daraufhin beantragte die Beschwerdeführer, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 11.7.2018 langte beim AMS Bruck/Leitha ein E-Mail betreffend eine Kontrolle der Finanzpolizei Klagenfurt vom 6.7.2018 ein, in deren Zuge die Beschwerdeführerin bei einer Beschäftigung angetroffen wurden.

Mit Schreiben vom 12.7.2018 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS aufgefordert zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Am 18.7.2018 übermittelte diese eine Stellungnahme an das AMS.

Mit Bescheid vom 19.7.2018 wurde das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 9.6.2018 bis 14.6.2018 und vom 16.6.2018 bis 6.7.2018 widerrufen und der für diese Zeit entstandene Übergenuss in Höhe von € 470,61 zurückgefordert.

Dieser Bescheid ist am 20.7.2018 am eAMS Konto der Beschwerdeführerin eingegangen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17.9.2018 ebenfalls per eAMS Konto Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 1.10.2018 wurde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Mit Schreiben des BVwG vom 20.11.2018, welches die Beschwerdeführerin am 3.12.2018 übernommen hat, wurde ihr dieser Sachverhalt zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen nach Zustellung zur Kenntnis gebracht.

Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem, von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Sendeprotokollen aus dem eAMS Konto der Beschwerdeführerin und ist die Beschwerdeführerin dem Sachverhalt auch nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zum Schreiben des BVwG beruhen auf dem entsprechenden Rückschein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz), gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Ziffer

1. in den Fällen des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG und § 56 Abs 2 AlVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von 10 Wochen aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 32 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Daraus folgt:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz), zu welchen auch das Arbeitsmarktservice zählt, vier Wochen. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung.

Der Bescheid wurde am 20.07.2018 auf dem eAMS-Konto der Beschwerdeführerin empfangen - dies ist eindeutig dem Sendeprotokoll zu entnehmen, somit wurde der Bescheid mit 20.07.2018 auch zugestellt. Die Beschwerdefrist endete gemäß § 7 Abs 4 VwGVG am Freitag, den 17.08.2018. Die Beschwerde vom 17.9.2018 war daher verspätet und die Entscheidung der belangten Behörde somit rechtens. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W266.2208546.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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