TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 W186 2006473-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2006473-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016, Zahl: 830695402/161652677, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 16.12.2016 - 21.12.2016 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28

Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste erstmals am 27. Mai 2013 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Österreich führte am 3. Juni 2013 Dublin-Konsultationen mit Ungarn; Ungarn stimmte am 6. Juni 2013 der Wiederaufnahme des BF auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu.

Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) - EAST Ost vom 1. Juli 2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist. Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu und wies sie am 12. August 2013 gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab; das Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Am 26. Juli 2013 teilte Österreich Ungarn die Aussetzung der Überstellung wegen unbekannten Aufenthalts des BF mit.

In weiterer Folge wurde der BF im März 2014 nach einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen und gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2014, Zl. 830695402 - 14498220, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2014, Zl. W112 2006473-1/12E, gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der BF wurde sodann am 08.04.2014 nach Ungarn abgeschoben.

Am 17.10.2016 wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen und wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Urkundenunterdrückung festgenommen. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 162 Hv 121/16a, vom 14.11.2016, wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB sowie § 229 Abs. 1 StGB, § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Schreiben des Bundeamtes vom 16.11.2016 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt , wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG geplant sei.

Der BF stellte am 09.12.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) aus dem Stande der Strafhaft.

Ein neuerliches Konsultationsverfahren mit den ungarischen Dublin Behörden wurde am 12.12.2016 eingeleitet.

Im Anschluss an die Strafhaft wurde der BF am 16.12.2016 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.

Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. 830695402/161652677, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Dublin-III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 16.12.2016, 11:30 Uhr, ordnungsgemäß zugestellt.

Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft folgenderweise:

"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf

Ihre Person anwendbar. Laut Ihren Angaben stammen Sie aus Algerien.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person ist unangefochten seit 12.08.2013 in Rechtskraft I. Instanz erwachsen. Da die Ausreise im März 2014 (Abschiebung im Rahmen eines Dublin-Out-Verfahrens nach Ungarn) erfolgte, zeitigt die Anordnung zur Außerlandesbringung keine Wirkung mehr. Sie stellten jedoch einen neuerlichen Asylantrag im Zuge Ihrer Strafhaft und wurde ein neuerliches Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Da Ungarn Ihrer Rückübernahme in der jüngeren Vergangenheit bereits einmal zustimmte, geht die ho. Behörde davon aus, dass dies aufgrund Ihres offenen Asylverfahrens neuerlich geschieht.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

• Sie hielten sich seit 11.10.2016 illegal in Österreich auf.

• Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

• Sie gingen noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

• Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie einerseits 2013 trotz Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn untertauchten und Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen, und andererseits erneut illegal ins Bundesgebiet einreisten und straffällig wurden.

• Sie tauchten in Österreich unter indem Sie nach Ihrer illegalen Einreise sich nicht behördlich meldeten und der Behörde somit nicht bekannt war wo Sie Unterkunft bezogen.

• Sie wiesen sich mit gefälschten Dokumenten aus, zumal Sie nicht über einen belgischen Personalausweis verfügen durften.

• Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

• Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchten Sie 2013 unter und konnten erst 2014 nach Ungarn abgeschoben werden.

• Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen, nun neuerlich illegal einreisten und straffällig wurden.

• Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

• Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

• Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst seit kurzen im Bundesgebiet befinden und Sie weder über familiäre noch soziale oder berufliche Bindungen verfügen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie weisen im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf.

Laut Ihren eigenen Angaben lebt Ihre Familie in Algerien. Eine Ex-Frau und Ihr Kind leben in Spanien, jedoch haben Sie zu diesen keinen Kontakt, keine Sorgepflichten und zahlen auch keine Alimente. Ein Bruder befindet sich in Europa."

Beweiswürdigend wurde auf den Inhalt des BFA-Aktes sowie auf die Einvernahme des BF am 16.12.2016 und aus der Einsichtnahme in die Länderinformationen des BFA verwiesen.

Rechtlich führte das Bundesamt aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Gegen Sie wurde bereits 2013 eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen. Daraufhin tauchten Sie unter und entzogen sicher der Ausreiseverpflichtung. Sie konnten erst 2014 nach Ungarn überstellt werden.

Nun reisten Sie neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein, obwohl Ihr Asylverfahren in Ungarn inhaltlich nicht abgeschlossen wurde. Da Sie sich laut eigenen Angaben Ihren illegalen Aufenthalt nicht weiter finanzieren konnten wurden Sie im Bundesgebiet straffällig und in weiterer Folge von einem inländischen Gericht verurteilt. Sie haben unangemeldet Unterkunft genommen respektive sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie verfügen über keine Dokumente bzw. Barmittel und haben auch keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie können Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt somit nicht aus eigenem beenden. Sie sind auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 16.12.2016 nicht willens oder in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben.

Aufgrund Ihres unkooperativen Verhaltens muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß neuerlich untertauchen, straffällig werden und Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werden.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und wurden straffällig. Im Zuge Ihrer Strafhaft stellten Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich. Nach Rücksprache mit den ungarischen Behörden konnte am 28.10.16 festgestellt werden, dass Sie in Ungarn über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Aufgrund der Tatsache das gegen Sie bereits 2013 eine Anordnung zu Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen wurde und Ungarn einer Rückübernahme zustimmte, geht die Behörde davon aus, dass Ungarn einer Rückübernahme neuerlich zustimmen wird. Ein Konsultationsverfahren mit Ungarn wurde bereits am 12.12.16 eingeleitet. Da Sie weder über Dokumente noch über Barmittel oder einen ordentlichen Wohnsitz verfügen und bereits einmal während eines Verfahrens im Bundesgebiet untertauchen werden Sie diesmal zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Sie verfügen über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen in Österreich. Sie konnten sich Ihren Aufenthalt nicht finanzieren und wurden somit straffällig. Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme weigerten Sie sich auch Ihren Aufenthaltsort vor Ihrer Festnahme preis zu geben.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Mit Urteil vom 14.11.2016 wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 162 HV 121/16a wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, der Urkundenunterdrückung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unbedingt und 8 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Sie haben dadurch das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens und Wahrung des sozialen Friedens massiv verletzt. Ihr Aufenthalt stellt somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.

Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie sind nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 16.12.2016 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden.

Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.

Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen.

Ungarn hat einer Rücknahme Ihrer Person bereits einmal zugestimmt und kann die Überstellung daher mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden.

Letztlich war durch die Behörde im Rahmen der Einzelfallprüfung ex-ante zu prüfen, ob und wie sich in den Medien kolportierte Gesetzes-, und Lageänderungen in Ungarn auf Sie persönlich auswirken werden.

Da es in den letzte Wochen vermehrt Judikatur des BVwG gab, die eine Außerlandesbringung nach Ungarn ablehnte, wurde nun im Rahmen der Einzelfallprüfung minutiös erhoben, welche Folgen die Abschiebung Ihrer Person nach Ungarn für Sie hätte.

Dazu befragt geben Sie an, keinen Asylstatus in Ungarn zu besitzen.

Es sind der Behörde somit auch unter Beachtung der neuesten Judikatur keine Gründe ersichtlich, die einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Ungarn entgegentreten würden.

Ergo sind im Rahmen der ex-ante-Prüfung der Behörde keinerlei Umstände ersichtlich, die Ihre Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig erscheinen lassen, zumal der durch die Schubhaft beabsichtigte Endzweck - Ihre Außerlandesbringung - nach ha. Dafürhalten nicht den Bestimmungen der Art. 2,3,5,6,8 EMRK widerstreitet.

Sollten sich im Zuge Ihre Anhaltung Lageänderungen im Zielstaat ergeben, so würde dies auch nicht dazu führen, dass eine Schubhaft zu Ihrer Person bereits heute a priori unzulässig ist, sondern wären lediglich dahingehend einer Bewertung zugänglich, dass sodann eine weitere Anhaltung neuerlich im Lichte der Judikatur des BVwG zu prüfen ist.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des ggst. Bescheids bzw. unverhältnismäßiges Vorgehen der Behörde kann derzeit nicht erblickt werden.

Des Weiteren werden montags bis donnerstags jeweils zwei Personen nach Ungarn abgeschoben. Dies wurde erst jüngst vom BWvG bestätigt. Sie wurden bereits für einen dieser Termine fernmündlich angemeldet. Somit ist auch von dieser Seite eine Abschiebung nach Ungarn sichergestellt.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Der BF trat in weiterer Folge vom 17.12.2016 bis zum 21.12.2016 in den Hungerstreik.

1.7. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid und die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 20.12.2016 Beschwerde. Zunächst sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da der Zweck der Schubhaft, die Sicherung der Abschiebung nicht erreichbar sei. Die belangte Behörde übersehe, dass sich die Praxis der Rückübernahmen von Asylsuchenden durch Ungarn aktuell im Vergleich zum Referenzzeitraum 2014 deutlich verändert habe. Überstellungen nach Ungarn würden nur in einem geringen Ausmaß akzeptiert werden. Zudem habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur unzureichend mit der für Asylsuchenden prekären Situation in Ungarn auseinandergesetzt. Aufgrund der Mängel im ungarischen Asylsystem, der dem BF drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen in ungarischen Haftzentren für Asylsuchende und aufgrund der maßgeblichen Gefahr einer (Ketten) Abschiebung nach Serbien drohe dem BF im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC garantierten Rechte.

Die belangte Behörde habe darüber hinaus die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft.

Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das BVwG möge den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF seit 16.12.2016 in rechtswidrig Weise erfolgt sei; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen sowie in eventu die ordentliche Revision zulassen.

1.8. Die belangte Behörde gab mit Eingabe vom 21.12.2016 zusammenfassend folgende Stellungnahme ab:

Nach der Außerlandesbringung des BF sei dieser am 19.10.2016 neuerlich in Erscheinung getreten, als seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien der Behörde der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft übermittelt worden sei. Nach erfolgter Erhebung des Aufenthaltsstatus in Ungarn, sei dem BF am 21.11.2016 nachweislich eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden. Nach Verbüßung der Strafhaft sei der BF der Behörde für das weiterer Verfahren vorgeführt und noch am selben Tag zur Sache niederschriftlich einvernommen worden. Im Rahmen dieser Einvernahme sei der Einzelfall bezogene Sicherungsbedarf geprüft worden. Die Beschwerde übersehe die jüngste Judikatur des BVwG (W 192 2132756-1), wonach diese Bedenken ausgeräumt worden seien. Ebenso sei wie aus dem Mailverkehr zwischen der EASAT-Ost und der RD Wien ersichtlich, dass die faktische Außerlandesbringung stattfinden könne und Ungarn derzeit problemlos zwei Dublin Rückkehrer pro Tag übernehme. Die in der Beschwerde herangezogene Behauptung, wonach die Anordnung der Schubhaft keinen legitimen Zweck verfolge und die Außerlandesbringung faktisch unmöglich sei, erweise sich als faktenwidrig. Der BF befinde sich seit 17.12.2016 in Hungerstreik. Es sei erwiesen, dass er sich freipressen wolle und sichtlich auch pro futuro nicht gewillt sei, sich an die im Bundesgebiet geltenden Vorschriften zu halten. Derzeit sei der Gesundheitszustand des BF unbedenklich und er sei weiterhin haftfähig. Die Überstellung des BF nach Ungarn werde mit Sicherheit innerhalb der Schutzfrist des Art. 28 Dublin III-VO möglich sein, Ungarn habe seiner Rückübernahme im Vorverfahren auch bereits zugestimmt. Der Sicherungsbedarf sei daher evident und liege auch zum jetzigen Zeitpunkt vor.

Neben der Abweisung der Beschwerde wurde beantragt, den BF zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

Der BF wurde am 21.12.2016 aufgrund seiner Haftunfähigkeit in Folge seines fünftägigen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

Die Identität des BF steht fest. Er ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er hat Algerien 1994 verlassen und hält sich seitdem in diversen europäischen Staaten auf.

Er stellte erstmals im Februar 2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der aufgrund einer Zuständigkeit Ungarns im Rahmen der Dublin-III VO zurückgewiesen wurde.

Österreich stellte am 3. Juni 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, dem Ungarn am 6. Juni 2013 (eingelangt am 7. Juni 2013) ausdrücklich zustimmte. Am 26. Juli 2013 teilte Österreich Ungarn die Aussetzung der Überstellung wegen des unbekannten Aufenthalts des BF mit. Österreich teilte Ungarn die nunmehr geplante Überstellung des BF mit.

Der BF wurde, nachdem er infolge Untertauchens erst 2014 erfolgreich nach Ungarn überstellt wurde und sich dort erneut dem Verfahren entzog, am 17.10.2016 erneut im Bundesgebiet aufgegriffen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 162 Hv 121/16a, vom 14.11.2016, wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB sowie § 229 Abs. 1 StGB, § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Er stellte am 09.12.2016 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Strafhaft.

Am 12.12.2016 wurde neuerliche ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Aufgrund der Tatsache, dass Ungarn bereits zuvor der Überstellung des BF zustimmte und der BF nach Ungarn überstellt wurde, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass Ungarn einer abermaligen Überstellung des BF zustimmen wird. Aufgrund des Umstandes, dass Ungarn mit Schreiben vom 26.10.2016 mitteilte, dass der Asylantrag des BF in Ungarn abgewiesen wurde, konnte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung ausgegangen werden, dass Ungarn einer Wiederaufnahme gemäß § 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zustimmen wird.

Der BF wurde im Anschluss an seine Strafhaft am 16.12.2016 in der JA Josefstadt gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.

Mit Mandatsbescheid vom 16.12.2016 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.

Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung haftfähig.

Der BF trat von 17.12.2016 bis 21.12.2016 in den Hungerstreik und wurde am 21.12.2016 aufgrund seiner daraus resultierenden Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):

Der BF verfügt nicht über ausreichend eigene existenzsichernde Mittel.

Der BF tauchte sowohl in Ungarn als auch im Bundesgebiet unter und entzog sich somit bereits zweimal seinem Asylverfahren. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet nicht nach.

Der BF verfügt im Inland weder über eine berufliche, familiäre noch über eine soziale Integration.

Er ging im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nach und wurde im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt, wobei er unter anderem einen belgischen Personalausweis fälschte.

Der BF trat bereits bei seiner ersten Inschubhaftnahme 2014 in den Hungerstreik. Er ist einen Tag nach seiner jetzigen Inschubhaftnahme abermals in den Hungerstreik getreten um sich so aus der Schubhaft freizupressen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Person und zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den hg. Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Schubhaft basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 16.12.2016.

Die Feststellung wonach der BF strafrechtlich nicht unbescholten ist ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister Auszug.

Dass der BF im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nachging, ergibt sich aus seinen Aussagen im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.12.2016.

Die Feststellung, wonach der BF sich bereits in Ungarn dem Asylverfahren entzogen hatte ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere aus den diesbezüglichen Angaben der ungarischen Dublin-Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 28.10.2016. Das Untertauchen des BF im Bundesgebiet ergibt sich ebenso aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, sowie aus dem GVS-Speicherauszug.

Dass der BF sowohl bei seiner ersten Inschubhaftnahme als auch bei der verfahrensgegenständlichen Anhaltung in Schubhaft in den Hungerstreik trat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt respektive dem Gerichtsakt.

Familiäre/soziale Komponente:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der vorangegangenen Verfahren sowie in der Einvernahme vom 16.12.2016, wonach er im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfüge.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich einerseits aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 16.12.2016, sowie andererseits aus der Tatsache, dass diesbezüglich in der Beschwerde kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet wurde.

Dass sich der BF durch seinen Hungerstreik aus der Schubhaft freipressen wollte, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser bereits während seiner Anhaltung in Schubhaft 2014 in den Hungerstreik getreten ist.

Dass der BF am 21.12.2016 infolge Haftunfähigkeit entlassen wurde, ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten des PAZ Hernalser Gürtel vom 21.12.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt .I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.

Die belangte Behörde erließ zur Schubhaftverhängung einen Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG, obwohl der BF zuvor in Strafhaft angehalten wurde. Da aber ohnedies ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vor Schubhaftverhängung durchgeführt wurde (Gewährung von Parteiengehör, Einvernahme) belastet die tatsächliche Erlassung eines Mandatsbescheides die Schubhaftverhängung nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223)

Da der Antrag auf Wiederaufnahme des BF an Ungarn am 12.12.2016 gestellt wurde, ist die Dublin III-VO jedenfalls auf den BF anwendbar.

Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeersuchens nach Abs. 3 UA 1 ist aufgrund der ohnedies bereits eingeleiteten Konsultationen mit Ungarn am 12.12.2016, somit noch vor der Schubhaftverhängung, nicht relevant.

Ungarn lehnte die Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 23.12.2016 ab, weshalb ohnedies auch die zweiwöchige Antwortfrist des UA gewahrt wäre.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

5. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft zutreffend zur Sicherung der Abschiebung sowie zur Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, zumal bereits vor Schubhaftverhängung Konsultationen mit Ungarn iSd Dublin III-VO geführt wurden. Da das zweite Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war diente die Schubhaft auch zur Sicherung des zweiten Asylverfahrens.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach nicht mit der Durchführung einer Abschiebung nach Ungarn zu rechnen sei ist entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung aufgrund der bereits in der Vergangenheit vorgenommenen Rückübernahme des BF durch die ungarischen Behörden, die Annahme der belangten Behörde, dass auch in diesem Fall wieder mit der Überstellung des BF nach Ungarn gerechnet werden kann, zu Recht erfolgt ist. Zwar akzeptierte Ungarn in dem zu überprüfenden Zeitraum im Jahr 2016 lediglich eine geringe Zahl an Überstellungen nach der Dublin III-VO, die ungarischen Behörden verweigerten Überstellungen aufgrund der Dublin III VO jedoch nicht generell. So wurden im besagten Zeitraum Überstellungen, wenn auch nur in einem geringen Ausmaß, vorgenommen (vgl. W125 2136124-1).

Aufgrund des vorliegenden Einzelfalles insbesondere in Anbetracht der bereits im ersten Asylverfahren erfolgten Überstellung des BF nach Ungarn, konnte die belangte Behörde somit vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2016 nicht von einer generellen Weigerung Ungarns zur Übernahme von Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO auszugehen war, berechtigter weise davon ausgehen, dass der BF erneut nach Ungarn überstellt wird. Die Schubhaft war daher zutreffend, neben der Sicherung des zweiten Asylverfahrens, zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden.

Sofern die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der prekären Situation in Ungarn auseinandergesetzt, ist auszuführen, dass die in der Beschwerde geäußerten Bedenken bezüglich einer Verletzung des Art. 3 EMRK in dem noch offenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu behandeln sind.

Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 6a und Z 9 FPG:

Der BF stellte sowohl in Ungarn als auch im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Gegen den BF bestand bereits 2013 eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn. Er tauchte daraufhin unter, und entzog sich seiner Ausreiseverpflichtung. Der BF konnte erst 2014 nach Ungarn überstellt werden. Er wartete den Ausgang seines Asylverfahrens in Ungarn nicht ab, sondern reiste neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein.

Aufgrund der EURODAC-Abfrage sowie der Vorgeschichte des BF war zutreffend zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung anzunehmen, dass Ungarn für die Führung des Asylverfahrens zuständig ist, zumal der BF bereits sowohl in Österreich als auch in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat.

Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid auch zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 9: Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Er verfügt über keine Existenzmittel und ging der Schwarzarbeit nach (zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vgl. VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088)

Auch verfügt er im Bundesgebiet über keinen gesicherten Wohnsitz. Zudem wurde der BF im Bundesgebiet bereits strafgerichtlich verurteilt.

Strafrechtliches Verhalten kann im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121).

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des BF erhebliche Fluchtgefahr bestand.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

Die Dublin III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Beschwerde bringt insbesondere vor, der BF werde einem gelinderen Mittel Folge leisten und es sei, neben einer periodischen Meldeverpflichtung, auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten anzuwenden gewesen.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des BF manifestierte, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Mit der Durchführung der Überstellung war den gesamten Anhaltezeitraum über tatsächlich und innerhalb der Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin-III-VO zu rechnen;

Der BF war trotz seines am 17.12.2016 begonnenen Hungerstreiks haftfähig. Am 21.12.2016 wurde jedoch nach fünftätigen Hungerstreiks seine Haftunfähigkeit festgestellt, woraufhin er unverzüglich aus der Schubhaft entlassen wurde.

Auch im Übrigen lagen keine Umstände vor, die die Haft unverhältnismäßig erscheinen ließen.

6. Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Deshalb konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt. Die Revision war daher in Bezug auf alle Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Interessenabwägung, Kostenersatz, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W186.2006473.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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