Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W132 2210064-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 16.08.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
1.1. Die belangte Behörde hat zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.10.2018, eingeholt.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 BEinstG abgewiesen.
Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten Dris. XXXX beigelegt.
2. Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat der Beschwerdeführer ein an die belangte Behörde gerichtetes E-Mail vom 17.11.2018 eingebracht und - weder die belangte Behörde noch den Bescheid bezeichnend - ausgeführt, eine Ablehnung für Zuschüsse oder Vergünstigungen erhalten zu haben.
2.1. Mit dem Schreiben vom 20.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgetragen anzugeben, ob es sich bei dem E-Mail vom 17.11.2018 um eine Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid handelt und wenn ja, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückzuweisen sein wird, sollte er dem Mängelbehebungsauftrag nicht bis längstens 11.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend nachkommen.
2.2. Mit Schreiben vom 04.03.2019 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, Rücksprache gehalten zu haben und sich gegenständlich keine positive Erledigung zu erwarten. Er habe unter anderem auch nicht das Geld und die Zeit für eine Mängelbehebung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
In dem am 17.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangten E-Mail wird weder ein Bescheid bezeichnet, noch eine belangte Behörde genannt.
Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer erklärt, den Mangel nicht beheben zu wollen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Wie bereits unter den Punkten I. und II. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VwGVG bzw. § 13 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im gegenständlichen Verfahren weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W132.2210064.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019