TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 W111 1263987-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §9 Abs2

Spruch

W111 1263987-5/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.2.2019, Zl. 750759204-14991279, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der mit I. bezeichnete Spruchteil ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im Zuge eines Verfahrens aufgrund einer Entscheidung nach § 75 Abs 20 AsylG erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen mit 25.2.2019 datierten Ladungsbescheid für eine Einvernahme am 8.3.2019 und schloss in einem mit I. bezeichneten Spruchteil die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gem. § 13 Abs 2 VwGVG ohne jegliche Begründung aus.

Gegen diesen Spruchpunkt legte die beschwerdeführende Parteil mit Schriftsatz vom 6.3.2019 Beschwerde ein und monierte in diesem Zusammenhang u.a. die Unzuständigkeit der RD Oberösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für den am 5.2.2019 von Oberösterreich nach Wien verzogenen Beschwerdeführer, sowie die mangelnde Begründung der Entscheidung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

Der Verwaltungsakt langte am 21.3.2019 beim BVwG ein.

Am 26.3.2019 langte in der zuständigen Gerichtsabteilung die Verständigung ein, dass von Seiten der Behörde "keine Vorführung veranlasst" wurde und "seitens des BFA auch keine Vorführung in Hinblick auf die derzeitige Aktenlage veranlasst werden" wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Spruch:

§ 3. Abs 1 BFA-VG lautet: "Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit."

Die einschlägigen Bestimmungen zur Behördenorganisation des BFA-Einrichtungsgesetzes lauten:

"Einrichtung

§ 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) besteht als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

Organisation

§ 2. (1) An der Spitze des Bundesamtes steht der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner beiden Stellvertreter wahrzunehmen.

(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Wien und jeweils eine Regionaldirektion in jedem Bundesland. Darüber hinaus kann der Direktor des Bundesamtes Außenstellen der Regionaldirektionen einrichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können."

§ 13 Abs. 2 VwGVG lautet: "Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."

Bereits aus den zitierten einschlägigen Bestimmungen des BFA-VG und des BFA-Einrichtungsgesetzes ergibt sich unzweideutig, daß es sich beim BFA um eine monokratisch organisierte Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit handelt und es sich bei den Regionaldirektionen lediglich um Organisationseinheiten derselben handelt, deren Aufgabenverteilung lediglich hinsichtlich der inneren Organisation von Bedeutung ist. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte örtliche "Unzuständigkeit" liegt daher fallgegenständlich nicht vor.

Wenn auch aus dem Schreiben des BFA vom 26.3.2019 nicht mit Sicherheit geschlossen werden kann, daß das BFA den Ladungsbefehl als nunmehr gegenstandlos betrachtet (vgl dazu die Wortfolge "in Hinblick auf die derzeitige Aktenlage" im Schreiben vom 26.3.2019 sowie dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 2. Ausgabe, § 19, RZ 25, Seite 278) so kann gegenständlich jedenfalls festgehalten werden, daß die Behörde es verabsäumt hat, die in § 13 Abs. 2 VwGVG geforderte Abwägung auch nur in rudimentärer Form vorzunehmen (und auch aus dem Akteninhalt keine gegenständlich ausreichend relevanten, hinreichenden diesbezüglichen Sachverhaltselemente zu entnehmen sind ), weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ladungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W111.1263987.5.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten