TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 W186 2216423-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2216423-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl: 275968904-190025307 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist das erste Mal im Februar 2003 illegal in Österreich eingereist. Er stellte am 03.02.2003 einen Antrag auf Asylgewährung. Mit Bescheid vom 30.01.2004 wurde der Antrag abgewiesen. Am 17.02.2005 wurde diese Entscheidung vom unabhängigen Bundesasylsenat bestätigt. Der BF verließ daraufhin das Bundesgebiet und reiste nach Ungarn, um dort einen Asylantrag zu stellen. Ein ED-Treffer ergab, dass der BF erstmals am 28.03.2006 in Ungarn einen Asylantrag stellte.

1.2. Im Jahr 2015 reiste der BF neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.01.2015 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.09.2018 erwuchs die diesen Antrag abweisende Entscheidung in Rechtskraft.

Der BF wurde mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl 061 Hv 23/2015w, rechtskräftig mit 12.03.2015, gem. §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde erneut mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl 082 Hv 55/2016g, rechtskräftig mit 30.05.2016, gem. § 27

(1) Z 1 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid vom 05.07.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 (GZ:I408 1247043-3/7Z) wurde die Beschwerde des BF gegen diese Entscheidung als unbegründet abgewiesen. Damit erwuchs die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot in Rechtskraft.

Eine nachweisliche Ausreise aus dem Bundesgebiet ist nicht erfolgt.

1.3. Am 01.11.2018 wurden der BF in Wien 21, XXXX angetroffen, wo er angeblich zu Besuch war. Im Zuge der Klärung der Identität wies sich der BF sich mit einer "weißen Asylkarte" aus. Er konnte den Beamten gegenüber keine Angaben über seinen tatsächlichen Wohnsitz machen. Der BF wurde daher festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

1.4. Am 02.11.2018 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

" ....

F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich heiße XXXX , bin am XXXX in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsbürger.

F: Sind Sie im Besitz von Dokumenten wie Reisepass und/oder Personalausweis?

A: Nein.

F: Wissen Sie, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot besteht?

A: Ja, ich bin mir dessen bewusst.

F: Warum sind Sie nicht ausgereist?

A: Ich wollte noch das Gerichtsverfahren abwarten.

F: Die Entscheidung des BFA ist am 24.09.2018 in Rechtskraft erwachsen.

A: Ja, aber ich habe nichts bekommen.

F: Wo schlafen Sie?

A: XXXX im 10 Bezirk.

Vorhalt: Die XXXX befindet sich im 14 Bezirk und nicht im 10?

A: Ich meinte XXXX .

F: Warum sind Sie nicht gemeldet?

A: Ich bin gemeldet.

F: In der XXXX waren Sie nur einen Tag gemeldet. Von 18.06.2018 bis 18.06.2018.

Was sagen Sie dazu?

Anmerkung: Person schweigt.

F: Und was haben Sie in der XXXX gemacht?

A: Der Eigentümer war verreist und er hat mich gebeten, nach der Post zu schauen.

F: Sie müssen nicht in der Wohnung aufhältig sein, um nach der Post zu sehen?

A: Ich war nur kurz dort.

F: Sie sind seit 18.06.2018 nicht mehr gemeldet im Bundesgebiet.

Anm: Person schweigt.

F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt?

A: Die Caritas gibt mir Geld.

F: Wie viel Barmittel haben Sie im Moment?

A: Ungefähr 250 €

F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc.?

A: Ich bin homosexuell und habe keine Kinder.

F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?

A: Nein.

F: Haben Sie noch Familie in Nigeria?

A: Meine Familie (Mutter, Brüder, Schwestern)

Entscheidung

Gegen Sie liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vor wobei einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde.

Obwohl eine Ausreiseaufforderung bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie im Bundesgebiet, organisierten kein Reisedokument und kamen auch Ihrer Meldeverpflichtung nicht nach.

Sie befinden sich illegal in Österreich wurden straffällig und haben keinen Wohnsitz. Ihr Aufenthalt stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es ist daher zur Sicherung Ihrer Abschiebung nach Nigeria beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechts- und Rückkehrberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Schubhaft und ein Aufenthaltsverbot zu verhängen bzw. zu erlassen ist. Es wird mir für beide Verfahren eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als rechtmäßig anzusehen, auf Grund Ihrer Straffälligkeit sowie Ihres bis dato gezeigten subjektiven Verhaltens. Ihre Abschiebung wird zum nächsten Termin durchgeführt werden, weshalb die Verhängung der Schubhaft auch in jedem Fall verhältnismäßig ist.

F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Stellung nehmen?

A: Ich möchte nicht nach Nigeria.

F: Haben Sie persönliche Gegenstände - Effekten - einzuholen?

A: Ja.

F: Welche Gegenstände und wo befinden sich diese?

A: Meine Sachen sind bei einem Freund.

F: Wie heißt dieser Freund und wo wohnt er?

A: Ich kenne seinen Familiennamen nicht und er heißt XXXX .

F: Wie lautet seine Telefonnummer?

A: Ich weiß nicht."

1.5. Am 02.11.2018 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Am 16.11.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliege. Gem. § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 wurde dem BF zudem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Am 23.11.2018 wurde der BF der nigerianischen Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt und seine Identität wurde bestätigt. Aufgrund des offenen Verfahrens auf internationalen Schutz wurde dem BF vorerst kein HRZ ausgestellt.

Am 29.11.2018 legte die nunmehrige rechtliche Vertretung eine Vollmacht, eine Zusage für eine Unterkunft in Wien 11, XXXX (Unterkunftgeber XXXX ) sowie ein ausgefülltes Meldezettelformular vor.

Am 30.11.2018 wurde über den BF gem. § 77 Abs. 1 und 3 iVm. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG, iVm. § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme angeordnet.

1.6. Der BF wurde am 30.11.2018 aus der Schubhaft entlassen.

Mit Beschluss des BVwG vom 10.12.2018, Zahl I408 1247043-4/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.

Der BF entzog sich am 14.12.2018 aus dem gelinderen Mittel entzogen und war unsteten Aufenthaltes.

Am 31.01.2019 wurde der BF im "Dublin-In-Verfahren" von Frankreich nach Österreich überstellt. Er wurde festgenommen und neuerlich in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt.

1.7. Mit Bescheid vom 01.02.2019 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der Bescheid enthält die folgenden Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX .

Sie sind nigerianischer Staatsbürger.

Sie wurden am XXXX geboren.

Die Daten wurden von der nigerianischen Delegation bestätigt.

Sie sprechen die englische Sprache.

Es ist festzuhalten, dass Sie lt. den Behörden in Ungarn bei der dortigen Antragstellung den Namen XXXX anführten. Die Dublin-Anfrage an Italien ergab mit Schreiben vom 17.03.2015 der italienischen Behörden, dass Sie unter den Namen XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX sowie XXXX , geb. XXXX mehrmals bis zum 08.07.2014 behördlich in Erscheinung traten. Sie sind in Italien ebenfalls straffällig und festgenommen worden und wurden mit 19.03.2007 des Landes verwiesen, einen Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht gestellt.

Laut Ihren Angaben leiden Sie an Asthma.

Sie wurden bereits kurz nach Ihrer zweiten illegalen Einreise und Antragstellung am 07.01.2015 im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt.

Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ihr Asylverfahren in Österreich wurde vollinhaltlich abgewiesen, Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie wurden bereits zwei Mal strafrechtlich rechtskräftig verurteilt. Sie haben keine Möglichkeit in Österreich einer legalen Arbeit nachzugehen.

Sie sind in Österreich in keinster Weise sozial oder wirtschaftlich verankert.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie stellten Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise inÖsterreich am 03.02.2003. Jener Antrag wurde mit 21.02.2005 in II. Instanz inhaltlich negativ gem. §§ 8 u. 7 AsylG 1997 beschieden.

-

Sie wurden am 28.03.2006 im Rahmen einer Asylantragstellung vom 22.03.2006 in Ungarn erkennungsdienstlich als XXXX , geb. XXXX behandelt. Jener Asylantrag wurde lt. Auskunft der Ungarischen Behörden vom 25.02.2015 mit 22.06.2006 negativ beschieden und nach einem Beschwerdeverfahren mit 26.01.2007 in nächster Instanz negativ entschieden.

-

Laut den Aussagen in Ihrer Erstbefragung am 09.01.2015 zur neuerlichen Asylantragstellung im Bundesgebiet Österreich mit 07.01.2015 wären Sie von 2006 bis zum 06.01.2015 in Padua, Italien aufhältig gewesen.

-

Eine Dublin-Anfrage an Italien ergab mit Schreiben vom 17.03.2015 der italienischen Behörden, dass Sie unter den Namen XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX sowie XXXX , geb. XXXX behördlich in Erscheinung traten. Sie sind in Italien ebenfalls straffällig geworden und wurden mit 19.03.2007 des Landes verwiesen, einen Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht gestellt.

-

Sie wurden bereits kurz nach Ihrer zweiten illegalen Einreise und Antragstellung am 07.01.2015 im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt.

-

Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

-

Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

-

Sie respektieren weder die österreichischen Gesetze noch die Exekutivorgane, welche diese Gesetze ausführen. In Ihrem Verhalten lässt sich leicht der Unwille erkennen, die in Österreich geltende Rechtsordnung einzuhalten. Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Außerlandesbringung sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes auf jeden Fall im Interesse der österreichischen Gesellschaft liegen. Durch die von Ihnen verübten Vergehen haben Sie Ihre besondere Gefährlichkeit für die Gesellschaft im Rahmen der Volksgesundheit deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies berührt zweifellos auch ein Grundinteresse der Gesellschaft. Sie bewiesen eine belegbare Unbelehrbarkeit über die österreichische Rechtsordnung mit Ihrem wiederholten Fehlverhalten.

-

Trotz der Abweisung Ihres Asylantrags und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, kamen Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach.

-

Sie haben keine familiären Bindungen im Bundesgebiet.

-

Sie verwenden mehrere Identitäten und sind nicht dazu bereit an der Feststellung Ihrer Identität oder Nationalität mitzuwirken.

-

Sie gehen keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Sie verfügen über keine Meldeadresse.

-

Sie verfügen über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel, um einer legalen Beschäftigung nachzugehen.

-

Laut Ihren Angaben würden Sie über keine heimatlichen Identitätsdokumente verfügen.

-

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in besonderer Weise integriert wären.

-

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich dem Asylverfahren entzogen und Ihr Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Sie kamen der gesetzlich geregelten Meldepflicht und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nach.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Die hs. Behörde geht auf Grund der ggst. Aktenlage davon aus, dass Sie im Falle der Entlassung auf freiem Fuß untertauchen werden, um sich Ihrer Abschiebung zu entziehen.

? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

In Österreich haben Sie kein Familienleben.

Sie gaben an homosexuell zu sein und keine Kinder zu haben. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach und sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht berechtigt. Trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot haben Sie Österreich nicht verlassen.

Sie sind in Österreich weder familiär noch beruflich oder sozial verankert."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"...

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Die Punkte 1, 3, 4, 8 und 9 treffen bei Ihnen zu.

Sie haben sich dem Asylverfahren entzogen indem Sie untergetaucht sind, keine behördliche Wohnsitzmeldung abgaben, und für die Behörde nicht greifbar waren.

Erhöhter Sicherungsbedarf ergibt sich auch dadurch, dass Sie nicht nach Nigeria zurück möchten und auch anscheinend kein Interesse hatten, den Ausgang Ihres Asylverfahrens abzuwarten und sich deshalb dem Verfahren entzogen haben.

Gegen Sie liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreisverbot vor.

Obwohl eine Ausreiseaufforderung bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie im Bundesgebiet und organisierten kein Reisedokument.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich über weite Strecken hinweg ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf.

Sie wurden in einer fremden Wohnung angetroffen und gaben in der Einvernahme vom 02.11.2018 zunächst an, in der XXXX im 10. Bezirk zu wohnen. Nach dem Vorhalt, dass es keine XXXX im 10. Bezirk gibt und diese sich im 14. Bezirk befindet, korrigierten Sie Ihre Aussage und gaben an, in der XXXX zu wohnen. In der XXXX wurden Sie jedoch am 18.06.2018 abgemeldet.

Sie wurden bereits kurz nach Ihrer zweiten illegalen Einreise und Antragstellung am 07.01.2015 im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt.

Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.

Sie respektieren weder die österreichischen Gesetze noch die Exekutivorgane, welche diese Gesetze ausführen. In Ihrem Verhalten lässt sich leicht der Unwille erkennen, die in Österreich geltende Rechtsordnung einzuhalten.

Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Familiäre oder enge soziale Bindungen in Österreich sind nicht feststellbar. Es bestehen auch keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und sind sie als mittellos anzusehen.

Sie verfügen über keinen der Behörde bekannten Wohnsitz. Sie können oder wollen der Behörde nicht mitteilen, wo sie tatsächlich unangemeldet Unterkunft genommen haben.

Nun, da über das Asylverfahren negativ entschieden wurde ist verstärkt zu befürchten, dass Sie auf freiem Fuße belassen für das weitere Verfahren nicht greifbar sind, sondern vielmehr im Bundesgebiet neuerlich untertauchen und danach trachten, Ihren illegalen Aufenthalt zu prolongieren.

Die Schubhaft wird zur Sicherung Ihrer Verfahren und Ihrer Abschiebung in Ihr Heimatland verhängt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und zweckmäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

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Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

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Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben sich bereits einmal aus dem gelinderen Mittel entzogen und tauchten unter.

Sie sind nicht im Besitz ausreichender legal erwirtschafteter Barmittel, welche für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheinen können.

Da zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen und auf Grund ihres bisher gezeigten Verhaltens und ihrer Aussage bei der Einvernahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie neuerlich im Bundesgebiet untertauchen. Eine tatsächliche behördliche Greifbarkeit besteht nicht und können oder wollen der Behörde nicht mitteilen, wo sie unangemeldet Unterkunft genommen haben. Jetzt kann noch weniger davon ausgegangen werden, dass sie sich auf freiem Fuß belassen dem Verfahren stellen werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie leiden laut Ihren eigenen Angaben an Asthma. Ihre Haftfähigkeit wird von einem Amtsarzt im Polizeianhaltezentrum geprüft. Sollten sich Umstände ergeben, dass Sie nicht haftfähig sind, so werden Sie erneut von einem Amtsarzt untersucht und aus der Haft entlassen. Es konnten keine Umstände festgestellt die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.

Es wird Ihnen auch im Stande der Schubhaft, sofern notwendig, hierzu medizinische Hilfe zuteil.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

1.9. Am 25.03.2019 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde bei Gericht ein.

Die Beschwerde führt Folgendes an:

"1) Die nigerianische Botschaft hat für mich bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt, von einer solchen Ausstellung ist auch nicht auszugehen, hat doch die Botschaft der Behörde offenkundig mitgeteilt für mich wegen des anhängigen Asylverfahrens kein Heimreisezertifikat ausstellen zu wollen (siehe Schubhaftbescheid Seite 5: "Aufgrund des laufenden Antrag aus internationalen Schutz, wurde Ihnen vorerst kein HRZ ausgestellt. "). Das durch Antragstellung am 16.11.2018 begonnene Asylverfahren ist nach wie vor nicht beendet, eine Abschiebung daher zeitnah nicht möglich, die Schubhaft damit rechtswidrig, zumal gemäß Art 9 RL 2013/33/EU ein Asylantragsteller nur "für den kürzest möglichen Zeitraum" in Haft genommen werden darf und Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, eine Fortdauer der Haft nicht rechtfertigen. Derartige Verzögerungen sind hier schon deshalb erkennbar, weil zu meinem Asylantrag vom 16.11.2018 immer noch kein Bescheid der Behörde ergangen ist. Auch gemäß Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG hat die Haftdauer so kurz wie möglich zu sein und darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken. Es scheint mir sogar, dass die Behörde, der bekannt ist, dass die nigerianische Botschaft auf Asylverfahrensdauer ein Heimreisezertifikat nicht ausstellt und damit meine Abschiebung gar nicht möglich ist, mit dem Fortsetzen/Abschluss des Asylverfahrens unnötig lange zuwartet um mich das Haftübel spüren zu lassen. Die Haft ist umgehend aufzuheben!

2) Allerdings hat die Behörde im Asylverfahren darauf Rücksicht zu nehmen, dass gemäß Art 3 Abs 1 Dublin III VO die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz prüfen, der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Der zuständige Staat ist hier wohl Österreich. Ich gehe davon aus, dass unter Antragsprüfung die inhaltliche Auseinandersetzung mit meinem Fluchtgrund (Homosexualität und damit drohende Inhaftierung in Nigeria unter Art 3 MRK- widrigen Bedingungen) zu verstehen ist, woraus folgt, dass das Asylverfahren zuzulassen ist und auch aus dem Grunde der nicht vorgenommenen Verfahrenszulassung die hier vorliegende Haft zu Unrecht verhängt und bis dato aufrecht erhalten wurde.

3) Bei rechtsrichtigem Handeln, nämlich der aufgrund meiner Festnahme bei Rückkehr gebotenen raschen Verfahrensfortsetzung, hätte die Behörde sicherlich bis zum 1.2.2019 die notwendigen Verfügungen treffen bzw auch einen Bescheid erlassen können. Ich gehe zwar grundsätzlich davon aus, dass ich wegen des Verfahrensstandes und der notwendigen inhaltlichen Prüfung meines Antrags gar nicht erst festgenommen hätte werden dürfen, aufgrund der unnötigen Verfahrensverzögerung bis heute(!) ist die Haft seit Verhängung am 1.2.2018 jedenfalls rechtswidrig.

4) Die Aufrechthaltung der Haft ist nun auch nicht notwendig, weil ich nunmehr bei Frau XXXX in ihrer Wohnung in 1200 Wien, XXXX wohnen kann, siehe Beilagen. Ich bin daher für die Behörde auch nach der Haftentlassung erreichbar, es besteht kein Sicherungsbedarf. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ich mich zuvor dem gelinderen Mittel der täglichen Meldung vor der Polizei entzogen hatte, denn mir wurde damals gesagt, ich müsse Österreich verlassen und ergab sich für mich nur die Möglichkeit, dies zu tun, indem ich nach Frankreich ging.

Ich stelle daher die Anträge,

das Bundesverwaltungsgericht möge die hier in Beschwerde gezogene Schubhaft ab Verhängung als rechtswidrig feststellen. Unter einem möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabegebühr wohl als ersatzfähige Barauslage gemäß § 35 Abs 4 Z 3 VwGVG anzusehen ist."

1.4. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen führt das die Behörde aus:

"Stellungnahme des zuständigen Referenten:

Verfahrensgang:

-

Bezüglich dem Verfahrensgang wird auf den Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG des BFA vom 01.02.2019 verwiesen, wo der Verfahrensgang bis zum 01.02.2019 aufgelistet wurde.

-

Die niederschriftliche Einvernahme des XXXX erfolgte am 02.02.2019.

-

Mit Bescheid des BFA, Zahl: 275968904-181099972 vom 30.11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.

-

Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und mit Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2018, Zahl I408 1247043-4/3E wurde die Entscheidung des BFA vom 30.11.2018 (Aufhebung faktischer Abschiebeschutz) bestätigt.

-

Es wurde eine Abschiebung für den 28.02.2019 geplant. Aufgrund dessen, dass die Botschaft ohne Angaben von Gründen kein HRZ ausstellte, musste die Abschiebung für den 28.02.2019 storniert werden.

-

Es wurde eine neue Abschiebung für den 11.04.2019 geplant.

-

Die HRZ-Abteilung wurde in Kenntnis gesetzt. Seitens der nigerianischen Botschaft gibt es eine HRZ-Zusage.

Entsprechend dem bisherigen Verhaltens des BF begründen folgende Kriterien in seinem Falle eine Fluchtgefahr:

-

Der Beschwerdeführer befand sich vom 30.11.2018 bis zum 14.12.2018 im gelinderen Mittel.

-

Der Beschwerdeführer hat Österreich an einem unbekannten Zeitpunkt verlassen, hat sich somit dem gelinderen Mittel entzogen und ist somit untergetaucht.

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Der Beschwerdeführer reiste nach Frankreich aus und wurde gemäß der Dublin III-Verordnung am 31.01.2019 nach Österreich überstellt.

Der BV umgeht und behindert seine Abschiebung nach Nigeria. Obwohl sein Asylantrag vom 07.01.2015 am 24.09.2018 in Rechtskraft wuchs, reiste er nicht aus. Er tauchte unter und flüchtete nach Frankreich.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. den Bescheid des BFA bestätigen

2. Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Abs 1, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Sachverhalt und zur Person:

Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist nigerianischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder i.S.d. FPG.

Er hatte am 07.01.2015einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Entscheidung vom 24.09.2018 rechtskräftig abgewiesen worden war. Mit Bescheid vom 05.07.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ausgesprochen.

Am 16.11.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die Behörde erkannte in weiterer Folge dem BF den faktischen Abschiebschutz ab. Das BVwG betätigte die Aberkennung des faktischen Abschiebschutzes mit Erkenntnis vom 10.12.2018.

Damit besteht gegen den BF eine durchführbare Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria.

Der BF ist mehrfach vorbestraft.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den BF.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist tatsächlich und zeitnah zu erwarten.

Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

Gegen den BF besteht eine durchführbare Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und hat sich der Behörde mehrfach entzogen.

Der BF hat sich insbesondere dem gelinderen Mittel entzogen (nach Entlassung aus der ursprünglich verhängten Schubhaft am 03.12.2018) und hat seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt.

Zur familiären/sozialen Komponente:

Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Kontakte und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Deutschkenntnisse.

Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

Ein gesicherter Wohnsitz ist nicht vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Person und zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten (Asyl- u. Fremdenakten) der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die von der Behörde zur Person getroffenen Feststellungen wurde in Beschwerde nicht bestritten.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Das Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Es trifft insbesondere nicht zu, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Folgeantragsverfahrens faktischer Abschiebschutz zukäme.

Die Feststellung der Haftfähigkeit ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor.

Dass die Abschiebung faktisch und bald möglich ist, ergibt sich aus der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

Wenn die Beschwerde vermeint, dass die Behörde selbst nicht von der baldigen Effektuierbarkeit der Abschiebung ausginge, so irrt sie. Diese Aussage ist für den jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig; sie ist in Bezug auf eine Vorführung des BF vor die nigerianischen Behörden am 23.11.2018 erfolgt. Mittlerweile hat sich der Sachverhalt geändert, da dem BF faktischer Abschiebschutz nicht (mehr) zukommt. Nunmehr liegt auch die Zusage eines Heimreisezertifikates von Seiten der nigerianischen Behörden vor. Die Abschiebung ist für den 11.04.2019 geplant.

Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung dazu ergibt sich im Wesentlichen aus den diesbezüglichen Angaben im Akt. Dass sich der BF mehrfach der Behörde entzogen hat, insbesondere er sich dem gelinderen Mittel entzogen hat, wurde von der Beschwerde nicht substantiell bestritten.

Familiäre/soziale Komponente:

Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 02.11.2018. Dass in der Beschwerde erstmals ein Bekannter namhaft gemacht wird, vermag an diesem Umstand - keine maßgebliche soziale Verankerung des BF im Inland - nichts zu ändern.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßna

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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