TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/1 W133 2205747-1

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

BBG §41 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W133 2205747-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.08.2018, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist seit 22.06.2018 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50%. Dieser Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung lagen die Funktionseinschränkungen: 1.) Oberschenkelpseudoarthrose - Untere Extremitäten, Oberschenkelpseudoarthrose straff/02.05.04/50%, und

2.) Funktionseinschränkungen im Handgelenk mittleren Grades beidseits/02.06.23/30% zugrunde. Diese Funktionsbeeinträchtigungen waren die (Rest)Folgen eines Motorradunfalles, den der Beschwerdeführer am 02.08.2017 erlitten hatte.

Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 06.03.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) vom 22.06.2018 unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.04.2018 rechtskräftig abgewiesen.

Mit Schreiben vom 09.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Dem Antrag legte er einen Krankenbericht eines Rehabilitationszentrums vom 03.08.2018 bei.

Mit Bescheid vom 21.08.2018 wies die belangte Behörde in der Folge diesen Antrag des Beschwerdeführers vom 09.08.2018 auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurück. Dies erfolgte mit der Begründung, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 22.06.2018 noch kein Jahr verstrichen sei und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2018, eingelangt bei der Behörde am 11.09.2018, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird vorgebracht, die zweite Rehabilitation sei wegen Schmerzen am rechten Oberschenkel abgebrochen worden. Auch eine 2. Stoßwelle sei wegen einer Knochenheilstörung abgebrochen worden. Daher dürfe er 6 Wochen keine Belastung durchführen. Danach sei eine 3. Rehabilitation geplant. Er ersuche daher um einen Behinderten-Parkausweis. Der Beschwerde legte er eine Behandlungsbestätigung eines XXXX vom 07.09.2018 und 18.05.2018 und eine Entlassungsbestätigung des Rehabilitationszentrums bei.

Die belangte Behörde legte am 17.09.2018 die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Ein erster Antrag des Beschwerdeführers vom 06.03.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2018 unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.04.2018 rechtskräftig abgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte am 09.08.2018 und somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 22.06.2018 nicht glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass der im Rahmen der zweiten Antragstellung vorgelegte Krankenbericht eines Rehabilitationszentrums vom 03.08.2018 keine Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigungen belegt. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass zum Aufnahmezeitpunkt am 09.07.2018 beim Beschwerdeführer noch immer Schmerzen auf Höhe des dist. Verriegelungsbolzens und gelegentlich auch in der Hüfte sowie noch ein Druckgefühl in beiden Handgelenken bestanden. Eine Verschlechterung der Funktionseinschränkungen seit Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung vom 22.06.2018 ist weder in diesem, noch in den, im Rahmen der Beschwerde nachgereichten Befunden dokumentiert. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass er sechs Wochen keine Belastung durchführen dürfe, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sich daraus keine voraussichtlich mehr als sechs Monate dauernde Entlastungsnotwendigkeit ergibt, was jedoch rechtlich erforderlich wäre.

Dieselben Leidenszustände des Beschwerdeführers waren auch bereits Gegenstand des vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Aus den im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Befunden lässt sich somit auch bei einem näheren Vergleich der objektivierten Leidenszustände keine dauerhafte offenkundige Verschlechterung der geltend gemachten Funktionseinschränkung erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:

"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

Im Beschwerdefall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass rechtskräftig abgewiesen. Bereits rund sieben Wochen nach Zustellung dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Vornahme dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ein.

Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.

Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer mit den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht.

Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 09.08.2018 eingelangten Antrag des Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Frist, offenkundige Änderung, Zurückweisung, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W133.2205747.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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