Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2216920-1/2E
W240 2216919-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von XXXX , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.03.2019, Zl. 1218339802-190096140 (ad 1.), und Zl. 11219770406-190153585 (ad 2.), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, der am XXXX .2019 im Bundesgebiet geboren wurde. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 28.01.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Aufgrund der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines slowenischen Visums, gültig ab 07.12.2018 bis 09.01.2019, war.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.01.2019 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei ledig, ihr Sohn aus erster Ehe, ihre Eltern sowie drei Schwestern seien in der Russischen Föderation wohnhaft. In Österreich lebe eine volljährige Schwester von ihr. Sie habe das slowenische Visum erhalten und sei aus Russland ausgereist. Sie habe zu ihrer Schwester in Österreich gelangen wollen. Sie sei legal mit ihrem russischen Reisepass und dem gültigen slowenischen Visum aus Russland ausgereist und sei über Litauen, Deutschland bis nach Frankreich gereist. Von Frankreich sei sie nach Österreich gefahren, wo sie am 28.01.2019 angekommen sei. Sie wolle in Österreich bleiben weil ihre Schwester hier sei und sie ihr Kind in Österreich bei der Schwester zur Welt bringen wolle. In Russland lebe ihr älterer Sohn, dessen Vater sei bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Sie sei nunmehr von einem anderen Mann schwanger, dieser sei jedoch verheiratet und verlange, dass die Erstbeschwerdefüherin das Kind abtreibe. Sie fürchte, dass ihr das Kind im Herkunftsstaat vom Vater weggenommen werde.
Am 31.01.2019 wurde aufgrund des Visa-Treffers ein Konsultationsverfahren mit Slowenien eingeleitet. Slowenien wurde darin auch darüber informiert, dass die volljährige Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich lebe.
Slowenien stimmte am 26.02.2019 ausdrücklich der Übernahme der Erstbeschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu.
Am 27.02.2019 wurden die slowenischen Behörden gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer) informiert und über die Zuständigkeit Sloweniens für dessen Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt.
Am 05.03.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA. Die Erstbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen wie folgt aus:
"(...)
LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?
VP: Jetzt nicht, ich bin vor kurzem operiert worden.
LA: Weswegen wurden Sie operiert?
VP: Zysten bei der Gebärmutter.
LA: Hat Ihr Kind gesundheitliche Probleme?
VP: Grippe, Angina...
(...)
LA: Weder Sie noch Ihr Kind haben jetzt ernste Krankheiten, sehe ich das richtig?
VP: Ja, haben wir nicht.
LA. Haben Sie hier in Österreich familiäre oder besondere, private Bindungen?
VP: Meine Schwester XXXX und mein Onkel XXXX . Sie leben in XXXX .
LA: Nennen Sie die Namen all Ihrer Kinder und deren Väter.
VP: XXXX . Der Vater von ihm heißt XXXX . Ich hatte zwei Kinder aus der ersten Ehe, doch das eine ist bei einem Autounfall gestorben.
Aus meiner zweiten Ehe habe ich meinen Sohn XXXX . Ich bin mit dem Vater nur traditionell verheiratet, deshalb führt das Kind nur meinen Namen. Der Vater heißt XXXX .
LA: Wo befindet sich Hr. XXXX ?
VP: Er befindet sich in Tschetschenien.
LA: Haben Sie sich von ihm getrennt?
VP: Ich bin geflüchtet, damit er mir das Kind nicht wegnimmt.
LA: Die Ermittlungen haben ergeben, dass Sie mit einem Schengen-Visum ausgestellt von den slowenischen Behörden nach Europa eingereist sind, ist das korrekt?
VP: Ja.
LA: Was war Ihr eigentliches Reiseziel in Europa und warum?
VP: Österreich, weil im Vorfeld ich mit meiner Schwester geredet habe. Sie hat mir Hilfe angeboten, deswegen war Österreich mein Reiseziel und der Fahrer des Kleinbusses hat mich direkt zu meiner Schwester gebracht.
LA: In welchen europäischen Ländern sind Sie in chronologischer Reihenfolge bisher gewesen?
VP: Ich war nur einmal in Europa, vor ca. 8 Jahren war ich bei meiner Schwester.
LA: Wie war Ihre aktuelle Reiseroute?
VP: Also, ein Mann aus meinem Dorf, der schon lange in Frankreich lebt, hat mir gesagt, dass er mich mitnehmen und zu meiner Schwester bringen kann. Unterwegs nach Österreich ging es mir schlecht, ich habe mich unwohl gefühlt und weil ich hochschwanger war, habe ich mich in Deutschland an einen Arzt gewandt. Dort wurde mir gesagt, dass keine Entbindung bevorsteht, sondern dass es sich um Nierenprobleme handelt. Wir haben gebeten mir Schmerzmittel zu geben, damit ich die Reise bis Frankreich schaffe, wo dieser Busfahrer sich auch sprachlich ausgekannt hat und dann sind wir nach Frankreich gekommen. Er hat mich zu einer Bekannten von ihm gebracht und dort habe ich ein zweites Mal so einen Anfall bekommen und dann wurde ich mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht. Die Frau (Bekannte) hat mich begleitet. Es ging mir schlecht, ich bin auch ohnmächtig geworden. Ich wurde dort stationär behandelt und habe Infusionen bekommen. Die Diagnose der deutschen Ärzte wurde auch in Frankreich bestätigt. Unterwegs habe ich meine Handtasche verloren, samt Unterlagen. Bis heute versucht der Busfahrer diese zu finden. Er hat auch die anderen Fahrgäste gefragt, ob jemand meine Tasche gesehen hat, aber bislang hatte er keinen Erfolg. Meine Schwester hat mich in Frankreich besucht, hat aber Angst gehabt mich illegal nach Österreich zu bringen, weil ich keine Dokumente mehr hatte. Sie hat der Frau, wo ich untergebracht war, auch Geld für die Unterbringung von mir gegeben. Aber weil die Entbindungszeit schon nahe war, wollte ich nach Österreich kommen und hier mein Kind bekommen. Der gleiche Mann hat mich dann in der Nacht illegal über die Grenze zu meiner Schwester gebracht.
LA: Wie sind Sie zu dem Visum gekommen?
VP: In XXXX in Südossetien gibt es ein Visa-Zentrum, wo man ein Visum beantragen kann.
LA: Haben Sie in einem anderen Land als Österreich schon zuvor einen Asylantrag gestellt?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Ihre Fingerkuppen manipuliert um nicht erkennungsdienstlich behandelt werden zu können?
VP: Nein, ich wurde nur mit irgendwelchem Gel eingeschmiert, bevor sie mir die Fingerabdrücke abgenommen wurden.
LA: Das Gel war von der Polizei - es hat aber trotzdem nicht funktioniert, ist das so richtig?
VP: Ja, das war in XXXX . In XXXX sind mir auch die Fingerabdrücke abgenommen worden.
Feststellung: Der Staat Slowenien ist gem. 12 (4) der Dublin-Verordnung für Ihren Antrag auf internationalen Schutz seit 26.02.2018 zuständig. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG auszusprechen.
LA: Gibt es konkrete Gründe, die einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen würden?
VP: Ich möchte natürlich nicht nach Slowenien, ich habe nie vorgehabt in Slowenien einen Asylantrag zu stellen - ich war noch nie in diesem Land. Ich wollte, wie gesagt, zu meiner Schwester, damit ich auch Unterstützung von ihr bei der Erziehung meines Kindes bekommen. Also Slowenien ist für mich ausgeschlossen.
LA: Ihnen wurden mit der Ladung zu dem heutigen Parteiengehör auch die aktuellen Länderinformationen zur Lage in Slowenien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme dazu abgeben?
VP: Nein, ich möchte nicht nach Slowenien, ich möchte in XXXX bei meiner Schwester leben.
LA: Sie waren nach eigenen Angaben noch nie in Slowenien - wissen Sie etwas über das Land und die Lage dort?
VP: Ich habe das gelesen, was Slowenien betrifft, aber ich möchte nicht nach Slowenien. Ich kann dort nicht alleine mein Kind großziehen, ich brauche die Hilfe und Unterstützung meiner Schwester dabei.
LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
VP: Ich möchte gerne über meine Fluchtgründe sprechen.
Anmerkung: Der VP wird erklärt, dass sie sich im Zulassungsverfahren befindet und der Staat Österreich nicht für eine inhaltliche Prüfung zuständig ist.
Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen?
RB: Keine Fragen mehr.
VP: Darf ich morgen zu meiner Schwester fahren und kann ich dann auch mit meinem Kind zu einem Doktor gehen?
LA: Ja, es ist schon alles von der Kollegin Fr. XXXX vorbereitet.
Die bisherige Niederschrift wird nun rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
LA: Wenn Ihnen nun nach der Rückübersetzung Fehler bei der Protokollierung aufgefallen sind, die Sie geändert haben möchten, dann geben Sie diese bitte jetzt an.
Korrekturen:
-
Seite 4: DM: Ich habe das falsch gesagt, es ist in Nord- und nicht Südossetien.
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Seite 4: Zuständigkeit Sloweniens ist seit 26.02.2019 und nicht seit 26.02.2018 gegeben.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
LA: Hat Ihnen die Dolmetscherin das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
VP: Ja.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst?
VP: Nein.
(...)"
Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde vorgelegt:
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Kurzarztbrief einer Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 22.02.2019 mit der Diagnose bei Entlassung "Vulvaabszess li. Und Va MRSA-Infektion (Kind pos. getestet), (dazu Anmerkung BVwG:
MRSA-Infektion ist eine Abkürzung für Methicillin resistenter Staphylococcus aureus. Diese Bakterin sind eine Variante des Staphylococcus aureus Bakteriums. Durchschnittlich 30% der Bevölkerung tragen diese Bakterien regelmäßig in der Nase und auf der Haut. Das muss kein einziges Symptom verursachen. Gesunde Menschen werden von diesen Bakterien auch nicht wirklich krank. Bei Menschen mit einem schwachen Immunsystem jedoch, kann MRSA Infektionen verursachen)"
Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurden vorgelegt:
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Kurzarztbrief einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 19.02.2019 mit der Diagnose "Va Begleitexanthem bei viralem Infekt" mit der empfohlenen Mediaktion Oleovit D3 bishzum ersten Geburtstag sowie ausreichend Flüssigkeitszufuhr,
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Kurzarztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 21.02.2019 mit der Diagnose "ARSA-Besiedelung, Aphthe, Mundsoor",
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Kurzarztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 04.03.2019 mit den Diagnosen "MRSA-Besiedelung, Aphthe am harten Gaumen, Zn Mundsoor - aktuell kein Soor, leichte Bronchitis", als Therapie wurden neben bereits beendeten Vorschlägen vorgeschlagen Ben-u-ron Saft noch weitere drei Tage, Oberkörperhochlagerung, Aufhängen von feuchten Tüchern im Schlafzimmer.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.03.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Slowenien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst:
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vgl. EDAL 29.1.2016 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Nach Gesetzesänderungen Anfang 2017 ist es der slowenischen Polizei unter bestimmten Bedingungen möglich, Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" sind. In einem solchen Krisenfall muss die Regierung das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.1.2017).
Die wichtigsten Änderungen (Fremdengesetz §10a und b) besagen folgendes:
* Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte.
* Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen".
* Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen.
* Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate.
* Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich.
* Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht.
* Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc) sind ebenso vorgesehen.
§ 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:
* Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden.
* Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen).
(VB 27.1.2017)
Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. CoE 11.1.2017, CoE 12.1.2017).
Mit Stand 20. Dezember gab es in Slowenien 2017 insgesamt 1.320 Asylanträge. Etwa 80% der Antragsteller entziehen sich dem Verfahren vor dessen Abschluss (VB 20.12.2017).
Quellen:
-
EDAL - European Database of Asylum Law (29.1.2016): Slovenia: new International Protection Act,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/slovenia-new-international-protection-act, Zugriff 5.1.2018
-
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):
International Protection,
http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 22.12.2017
-
CoE - Europarat (11.1.2017): Brief des Generalsekretärs, https://files.dnevnik.si/2017/O%202017-18%20SG%20Letter%20to%20CERAR%20PM%20Slovenia_11.01.2017.pdf, Zugriff 5.1.2018
-
CoE - Europarat (12.1.2017): Brief des Menschenrechtskommissars, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2958913&SecMode=1&DocId=2395536&Usage=2, Zugriff 5.1.2018
-
ORF - Österreichischer Rundfunk (27.1.2017): Slowenien verschärft Asylrecht deutlich, http://www.orf.at//stories/2376942/, Zugriff 5.1.2018
-
VB des BM.I für Slowenien (27.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail
-
VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail
2. Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab:
* Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden.
* Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt.
* Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun.
Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.1.2018).
Quellen:
-
MNZ - Bundesministerium für Inneres - Amt für Migration und Einbürgerung (17.1.2018): Auskunft, per E-Mail
3. Non-Refoulement
Die im Jänner 2017 geschaffene gesetzliche Möglichkeit, in besonderen Migrationslagen und zeitlich begrenzt einen "Notstand" auszurufen, während dem es erlaubt wäre Migranten an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend wieder zurückschicken (siehe dazu Kap. 2., Anm.), wird mitunter wegen der Gefahr des (Ketten-)Refoulements kritisiert (CoE 20.9.2017a; vgl. CoE 11.7.2017a).
Quellen:
-
CoE - Council of Europe (20.9.2017a): European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Report to the Slovenian Government on the visit to Slovenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 28 March to 4 April 2017,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506415683_168074adf9.pdf, Zugriff 22.12.2017
-
CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017
4. Versorgung
Asylwerber haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Asylwerber haben außerdem das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, Bildung, usw. (MoI o.D.). Asylwerber haben Zugang zu Sprachkursen, die täglich stattfinden. 2017 haben bis Juli 293 Asylwerber an solchen Kursen teilgenommen (CoE 11.7.2017b).
Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vic) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017a). In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (CoE 11.7.2017a; vgl. CoE 11.7.2017b).
Außerdem gibt es noch ein geschlossenes Zentrum für Fremde (Schubhaftzentrum) in Postojna mit 240 Plätzen und getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen. Es ist in gutem Zustand, der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung ist sehr gut (CoE 20.9.2017a).
Die Transitzentren in Dobova, Vrhnika, Lendava und Sentilj sind derzeit deaktiviert, können bei Bedarf aber innerhalb kurzer Zeit wieder aktiviert werden (VB 20.12.2017).
Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017b).
In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, während Minderjährige denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben, wie slowenische Bürger. Vulnerable Antragsteller haben das Recht auf zusätzliche Behandlung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert (HHC 5.2017).
Mit Stand 29.12.2017 waren in Slowenien 228 Asylwerber untergebracht (VB 11.1.2018).
Quellen:
-
CoE - Council of Europe (20.9.2017a): European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Report to the Slovenian Government on the visit to Slovenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 28 March to 4 April 2017,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506415683_168074adf9.pdf, Zugriff 22.12.2017
-
CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017
-
CoE - Council of Europe (11.7.2017b): Comments of the Republic of Slovenia on the Report by Nils Muižnieks, the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847840_commdh-govrep-2017-12-reply-of-the-slovenian-authorities-en-pdf.pdf, Zugriff 5.1.2018
-
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):
International Protection,
http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 22.12.2017
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VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail
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VB des BM.I für Slowenien (11.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung in Slowenien ersichtlich.
Es wurde festgestellt, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse aus der VIS-Datenbank die Identität und Staatsangehörigkeit feststehe. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie vor kurzem operiert worden sei aufgrund von Zysten an der Gebärmutter. Der Zweitbeschwerdeführer leide an Grippe und Angina. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass weder sie noch ihr Kind an ersthaften Krankheiten leiden würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe einen Kurzarztbrief vom 22.02.2019 vorgelegt. Demnach sei bei der Erstbeschwerdeführerin ein Abszess behandelt worden. Als weitere Maßnahmen sei empfohlen worden, die Wunde sauber und trocken zu halten und bei Bedarf Schmerzmittel zu nehmen. Ein Kontrolltermin sei für sechs Wochen nach der Behandlung angedacht. Sowohl aus den medizinischen Dokumenten, als auch aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin habe eindeutig festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen oder Verletzungen leiden würden, die lebensbedrohenden Charakter hätten und einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen würden. Sie Erstbeschwerdeführerin habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte haben. Ein besonders außergewöhnlich enges oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis habe die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht nachweisen können. Ihre Schwester lebe bereits seit Anfang 2007, also mittlerweile 12 Jahre hier in Österreich. Somit habe die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Schwester seit mindestens 12 Jahren getrennt gelebt und die Schwestern hätten höchstens fernmündlich bzw. über soziale Medien Kontakt haben können. Zum Onkel habe die Erstbeschwerdeführerin keine konkreten Angaben gemacht, demnach sei anzunehmen, dass auch zu diesem keine besondere Bindung bestehe.
Dass das erste Kind sowie ein Großteil der Familie der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat leben, sei glaubhaft dargelegt worden, da kein Grund bestehe die diesbezüglichen Angaben anzuzweifeln.
Die Feststellung zur Zuständigkeit Sloweniens im Falle des Zweitbeschwerdeführers ergebe sich aus dessen Verfahren. Besondere integrative Bemühungen oder private Anknüpfungspunkte seien nicht vorgebracht worden.
Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit Sloweniens gemäß Artikel 12 Abs. 4 Dublin III-VO für das Asylverfahren der Beschwerdeführer. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemeinsam stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.
3. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, ein Abgleich der Fingerabdrücke der Erstbeschwerdeführerin über die Visa-Datenbank habe ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin ein Visum von Slowenien für den Zeitraum 07.12.2018 bis 09.01.2019 erhalten habe. Am 31.01.2019 hätten die österreichischen Behörden ein Aufnahmeersuchen an die slowenischen Behörden gestellt. Mittels Antwortschreiben vom 26.02.2019 habe Slowenien dem Ersuchen zugestimmt. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie hier in Österreich und sei eine wichtige Unterstützung für die Erstbeschwerdeführerin. Sie unterstütze sie finanziell und auch im Alltag helfe sie der Erstbeschwerdeführerin sehr. Die Erstbeschwerdeführerin sei abhängig von ihrer Schwester, da sie ohne ihre Schwester völlig auf sich selber gestellt wäre und die Erstbeschwerdeführerin auch finanzielle Unterstützung von ihrer Schwester erhalte. Darüber hinaus würden beide Beschwerdeführer bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin wohnen. Die beiden Beschwerdeführer seien bisher nie in Slowenien gewesen, weshalb dies ein fremdes Land für sie sei. Im Zuge der Einvernahme habe die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, dass ihre Schwester und ihr Onkel in Österreich leben würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch zu diesen Personen nicht näher befragt worden. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, da die Schwester der Erstbeschwerdeführerin den beiden eine wichtige Hilfe im Alltag sei. Zudem würden die beiden Beschwerdeführer der Schwester der Erstbeschwerdeführerin finanziell unterstützt werden. Als alleinstehende Mutter mit einem neugeborenen Baby sei die Erstbeschwerdeführerin auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen. Aufgrund des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin hätte die Behörde weitere Fragen stellen müssen, zumal bereits Hinweise auf ein Familienleben vorgebracht worden seien. Zudem seien die Ermittlungen zur Lage der Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einem Säugling in Slowenien viel zu wenig umfangreich. Aus diesen Gründen habe das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehler belastet. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Slowenien seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Feststellungen im vorliegenden Bescheid seien teilweise mangelhaft. Nicht korrekt sei die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch von ihrer Schwester abhängig, weshalb diese Feststellung falsch sei. Zudem habe das BFA die Familienbeziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Schwester nicht richtig gewürdigt. Die Erstbeschwerdeführerin wohne bei ihrer Schwester. Zudem werde die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Schwester nicht nur emotional, sondern auch finanziell unterstützt. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin ihre Schwester mehrere Jahre nicht gesehen habe, so liege das lediglich daran, dass ihre Schwester flüchten hätte müssen. Das ändere jedoch nichts an der weiterhin bestehenden engen und schützenswerten Beziehung.
4. Am 01.04.2019 wurde vom BFA eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführer übermittelt. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass in der Beschwerde ein rein hypothetischer Sachverhalt angeführt werde, nämlich, dass falls die Erstbeschwerdeführerin das slowenische Schengenvisum (gültig bis 09.01.2019) vor der Einreise in den Schengenraum ungenützt ablaufen hätte lassen und erst nach Ablauf des Visums aus einem Drittstaat nach Österreich gelangt wäre, wäre Österreich inhaltlich für das Verfahren zuständig und daher wäre die Entscheidung des BFA nach § 5 AsylG rechtlich falsch. Dem sei seitens des BFA entgegengehalten worden, die Erstbeschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass sie mit dem gültigen Visum über Litauen nach Deutschland und in weiterer Folge nach Frankreich gereist sei (Aufenthalt vom 14.12.2018 bis 27.01.2019). Somit habe sie das slowenische Visum zur Einreise in den Schengenraum verwendet und in weiterer Folge zur Asylantragstellung in Österreich missbraucht. Daher gehe diese Argumentation ins Leere. Zu dem Vorwurf, die familiären Verhältnisse nicht ausreichend ermittelt zu haben, ist anzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihren Verwandten, egal ob diese in Österreich oder in einem anderen Land aufhältig seien, mittels Geldtransfer auch problemlos in Slowenien finanziell unterstützt werden könne. Alleine die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin während des Verfahrensablaufs hier in Österreich zu den Verwandten privat verzogen sei, stelle noch keine Beweise für ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis dar. Wie im Bescheid schon angeführt habe sich die Erstbeschwerdeführerin und ihre in Österreich wohnhafte Schwester seit etwa zwölf Jahren nicht mehr gesehen, was viel eher gegen ein besonderes Verhältnis spreche. Auch sei der Vorwurf der Vertretung gegen das Ermittlungsverfahren des BFA und insbesondere auf die Befragung im Parteiengehör nicht nachvollziehbar. Die Rechtsberatung sei explizit gefragt worden, ob noch irgendwelche Fragen offen seien, woraufhin die Rechtsberatung angab, keine Fragen mehr zu haben. Der Rechtsberatung sei die Möglichkeit gegeben worden, das BFA auf noch unklare Sachverhalte hinzuweisen. Diese Möglichkeit habe die Rechtsberatung jedoch ungenutzt verstreichen lassen und erhebe nun dennoch vielfältige Vorwürfe in der Beschwerde, welche sie im Rahmen des Parteiengehörs ausführlich darbringen hätte können. Auch würden üblicherweise an dieser Stelle im Parteiengehör von der Rechtsberatung Anträge wie etwa eine Einzelfallprüfung gestellt, auch diese Möglichkeit ließ die Rechtsberatung zu diesem Zeitpunkt ungenützt. Zu dem behaupteten besonderen Abhängigkeitsverhältnis sei noch anzuführen, dass stellvertretend für die Erstbeschwerdeführerin eine Angehörige am 21.03.2019 (etwa zwei Wochen nach dem Verzug zu der Schwester) beim BFA angefragt habe, ob die Erstbeschwerdeführerin doch wieder zurück zur Betreuungsstelle West kommen könne und hier während des weiteren Aufenthalts in Österreich untergebracht werden könne. Dies spreche eindeutig dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin kein weiteres Interesse und vor allem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Verwandten habe. Bei der geplanten behördlichen, vorangekündigten und bestätigten Überstellung nach Slowenien handle es sich um einen gänzlich anderen Sachverhalt als bei einem illegalen Grenzübertritt auf slowenisches Staatsgebiet. Daher könne dies nicht als Beurteilung für die voraussichtliche Behandlung der Beschwerdeführer in Slowenien von den dortigen Behörden als Vergleich verwendet und beanstandet werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, der am XXXX .2019 im Bundesgebiet geboren wurde. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 28.01.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Aufgrund der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines slowenischen Visums, gültig ab 07.12.2018 bis 09.01.2019, war.
Am 31.01.2019 wurde aufgrund des Visa-Treffers ein Konsultationsverfahren mit Slowenien eingeleitet. Slowenien wurde darin auch darüber informiert, dass die volljährige Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich lebe.
Slowenien stimmte am 26.02.2019 ausdrücklich der Übernahme der Erstbeschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu.
Am 27.02.2019 wurden die slowenischen Behörden gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer) informiert und über die Zuständigkeit Sloweniens für dessen Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt.
Das BVwG schließt sich den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in Slowenien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass eine für das Asylverfahren entscheidungsrelevante Situationsänderung in Slowenien vorliegt. In Slowenien sind Asylwerber insbesondere auch Übergriffen welcher Art auch immer nicht schutzlos ausgeliefert. Die slowenischen Sicherheitsbehörden sind schutzwillig und schutzfähig.
Die Beschwerdeführer haben keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht.
Es ist dazu auszuführen, dass in Slowenien alle Krankheiten behandelbar sind und die medizinische und psychologische Versorgung für Asylwerber in der Slowenien gewährleistet ist. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ein Kurzarztbrief einer Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 22.02.2019 mit der Diagnose bei Entlassung "Vulvaabszess li. Und Va MRSA-Infektion (Kind pos. getestet), MRSA ist eine Abkürzung für Methicillin resistenter Staphylococcus aureus. Diese Bakterin sind eine Variante des Staphylococcus aureus Bakteriums. Durchschnittlich 30% der Bevölkerung tragen diese Bakterien regelmäßig in der Nase und auf der Haut. Das muss kein einziges Symptom verursachen. Gesunde Menschen werden von diesen Bakterien auch nicht wirklich krank. Bei Menschen mit einem schwachen Immunsystem jedoch, kann MRSA Infektionen verursachen. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurden vorgelegt ein Kurzarztbrief einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 19.02.2019 mit der Diagnose "Va Begleitexanthem bei viralem Infekt" mit der empfohlenen Mediaktion Oleovit D3 bishzum ersten Geburtstag sowie ausreichend Flüssigkeitszufuhr, ein Kurzarztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 21.02.2019 mit der Diagnose "ARSA-Besiedelung, Aphthe, Mundsoor" sowie ein Kurzarztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 04.03.2019 mit den Diagnosen "MRSA-Besiedelung, Aphthe am harten Gaumen, Zn Mundsoor - aktuell kein Soor, leichte Bronchitis", als Therapie wurden neben bereits beendeten Vorschlägen vorgeschlagen Ben-u-ron Saft noch weitere drei Tage, Oberkörperhochlagerung, Aufhängen von feuchten Tüchern im Schlafzimmer. Wie in den angefochtenen Bescheiden festgestellt hat sowohl aus den medizinischen Dokumenten, als auch aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin eindeutig festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen oder Verletzungen leiden, die lebensbedrohenden Charakter hätten und einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen würden. Diesen Feststellungen wurde im Rahmen der Beschwerde nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer erwachsenen Schwester, bei der die Beschwerdeführer auch im gemeinsamen Haushalt leben, und in Form eines Onkels. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den durch die slowenische Vertretungsbehörde ausgestellten Visa sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus der vorliegenden Aktenlage.
Aufgrund der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines slowenischen Visums, gültig ab 07.12.2018 bis 09.01.2019, war.
Am 31.01.2019 wurde aufgrund des Visa-Treffers ein Konsultationsverfahren mit Slowenien eingeleitet.
Slowenien stimmte am 26.02.2019 ausdrücklich der Übernahme der Erstbeschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu.
Am 27.02.2019 wurden die slowenischen Behörden gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer) informiert und über die Zuständigkeit Sloweniens für dessen Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt.
Es wurde bereits in der Stellungnahme vom BFA zu Recht festgehalten, dass in der Beschwerde ein rein hypothetischer Sachverhalt angeführt wurde, nämlich, dass falls die Erstbeschwerdeführerin das slowenische Schengenvisum (gültig bis 09.01.2019) vor der Einreise in den Schengenraum ungenützt ablaufen hätte lassen und erst nach Ablauf des Visums aus einem Drittstaat nach Österreich gelangt wäre, Österreich inhaltlich für das Verfahren zuständig wäre und daher wäre die Entscheidung des BFA rechtlich falsch. Dem wurde seitens des BFA bereits zu Recht entgegengehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass sie mit dem gültigen Visum über Litauen nach Deutschland und in weiterer Folge nach Frankreich gereist sei, wo sie ab ca. 14.12.2018 bis 27.01.2019 aufhältig gewesen sei. Somit hat sie offensichtlich auch nach eigener Aussage das slowenische Visum zur Einreise in den Schengenraum verwendet und in weiterer Folge zur Asylantragstellung in Österreich missbraucht. Daher geht diese Argumentation ins Leere. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses in der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) betreffend die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines slowenischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, und aufgrund der am 27.09.2018 erfolgten ausdrücklichen Zustimmung von Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Übernahme und zur Führung des Asylverfahrens im gegenständlichen Fall und der Information gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer), war auf diese bloße unglaubwürdige Behauptung der Einreise nach Österreich, welche durch keinerlei konkrete Beweismittel unterlegt werden konnte, als bloße Schutzbehauptung gewertet wird, keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und ist darauf zu verweisen, dass sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben und von der Erstbeschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe auch rechtliche Ausführungen zu 3.3.1.). Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer noch nie in Slowenien waren (siehe dazu auch die rechtlichen Ausführungen zu 3.3.1.).
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse und familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage. In Österreich leben die volljährige Schwester sowie der Onkel der Erstbeschwerdeführerin. Wenn die Beschwerdeführer während des Aufenthaltes mit der volljährigen Schwester der Erstbeschwerdeführerin auch im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt mit ihrem in Österreich geborenen Sohn, kann jedoch weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit zu dieser festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben während des Aufenthaltes in Österreich Anspruch auf Grundversorgung und sind somit in keinster Weise abhängig von anderweitigen finanziellen Zuwendungen. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden. Zur Behauptung, die Erstbeschwerdeführerin hätte ausführlicher befragt werden müssen zu den in Österreich lebenden Verwandten, ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin erst seit Ende Jänner 2019 in Österreich ist, Ende Jänner 2019 auch ihr Sohn in Österreich geboren wurde und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin bereits seit Anfang 2007, also mittlerweile 12 Jahre, in Österreich lebt. Somit hat die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Schwester seit mindestens 12 Jahren getrennt gelebt und die Schwestern hätten höchstens fernmündlich bzw. über soziale Medien Kontakt haben können. Es hat sich kein Anhaltspunkt ergeben, dass eine besondere Bindung zum in Österreich lebenden Onkel der Erstbeschwerdeführerin besteht und ist auch diesbezüglich auf den überaus kurzen Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin und ihres in Österreich geborenen Sohnes zu verweisen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die rechtlichen Ausführungen zu 3.3.1.) Die angeführten Informationsquellen haben trotz teilweise angeführten älteren Datums für die Beschwerdeführer an Aktualität nichts eingebüßt. Die Situation in Slowenien hat sich auch in den letzten Monaten nicht derart verändert, dass sich für die Beschwerdeführer als Dublin-Überstellte eine entscheidungsrelevante Änderung der Situation als die in den getroffenen Feststellungen dargestellte fände.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Lande