TE Vfgh Beschluss 2019/2/25 A18/2018

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §17 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer selbstverfassten Eingabe wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt; Wiedervorlage einer selbstverfassten Eingabe mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts stellt keine vom Rechtsanwalt "abgefasste" und "eingebrachte" Klage dar

Spruch

Der Antrag bzw die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Die Einschreiterin brachte mit Eingabe vom 1. Dezember 2018 einen selbstverfassten "Antrag" bzw eine Klage ein, mit dem sie begehrte, "der Verfassungsgerichtshof möge zu Recht erkennen, dass Ersatzansprüche gemäß §707a Abs2 ASVG keine Naturalobligationen" seien.

2.       Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 teilte der Verfassungsgerichtshof der Einschreiterin mit, "dass es keine Verfassungsnorm gibt, die den Verfassungsgerichtshof ermächtigte, eine derartige Entscheidung zu treffen". So sei es dem Verfassungsgerichtshof weder möglich, "Rechtsfragen abstrakt zu klären, noch kann der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche entscheiden, die vor Verwaltungsbehörden oder vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind".

3.       Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018, eingelangt am 14. Dezember 2018, brachte die Einschreiterin einen als "Konkretisierung" bezeichneten Schriftsatz ein. Mit diesem führte die Einschreiterin u.a. erneut aus, dass "die Rechtsmeinung des BMASK vom 22.9.2017 zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes" führe, "denn es wird unterschieden, ob jemand, aus welchen Gründen auch immer, seine Ratenverpflichtung einhält oder nicht".

4.       Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 – zugestellt am 28. Dezember 2018 – forderte der Verfassungsgerichtshof die Einschreiterin daraufhin gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den selbstverfassten Antrag bzw die selbstverfasste Klage innerhalb von sechs Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, andernfalls der Antrag bzw die Klage gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG zurückzuweisen wäre.

5.       In der Folge wurden der als "Antrag" bezeichnete Schriftsatz vom 1. Dezember 2018 und der als "Konkretisierung" bezeichnete Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 erneut von der Einschreiterin selbst per Post, einlangend am 23. Jänner 2019, vorgelegt, wobei nunmehr im Rubrum der beiden – unverändert mit 1. Dezember bzw 10. Dezember 2018 datierten – Schreiben anstelle einer (in den wiedervorgelegten Eingaben durchgestrichenen) Privatperson ein Rechtsanwalt als Vertreter genannt wurde, der die beiden Schriftsätze mit seiner Unterschrift und Stampiglie versah. Ansonsten blieben die beiden Eingaben wörtlich unverändert, abgesehen davon, dass das als "Konkretisierung" bezeichnete Schreiben um einen abschließenden Satz ergänzt wurde, wonach "der Ersatz der Kosten des Verfahrens iSd §27 VfGG, insbesondere der Eingabengebühr nach §17a VfGG" beantragt wird.

6.       Gemäß §17 Abs2 VfGG sind die dort genannten verfahrenseinleitenden Klagen, Anträge und Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt "abzufassen" und "einzubringen". Diesem Erfordernis wird nicht entsprochen, wenn der Rechtsanwalt einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz bloß mit seiner Unterschrift und Stampiglie versieht (vgl VfSlg 15.497/1999, 17.528/2005). Vielmehr ist es Aufgabe des Rechtsanwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auf Grund eines Auftrages des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen, immer aber einen eigenen, von der wieder vorzulegenden, selbstverfassten Eingabe unterschiedlichen Schriftsatz vorzulegen (vgl auch VfSlg 14.287/1995, 15.497/1999, 17.528/2005, 17.759/2006, 19.597/2011).

7.       Da die wiedervorgelegten, bloß mit der Unterschrift und Stampiglie eines Rechtsanwalts versehenen, selbstverfassten Eingaben diesen Anforderungen nicht entsprechen, und damit der gemäß §18 VfGG ergangenen Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes nicht fristgerecht nachgekommen wurde, sind der Antrag bzw die Klage gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:A18.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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