Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer selbstverfassten Eingabe wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt; Wiedervorlage einer selbstverfassten Eingabe mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts stellt keine vom Rechtsanwalt "abgefasste" und "eingebrachte" Klage darRechtssatz
Gemäß §17 Abs2 VfGG sind die dort genannten verfahrenseinleitenden Klagen, Anträge und Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt "abzufassen" und "einzubringen". Diesem Erfordernis wird nicht entsprochen, wenn der Rechtsanwalt einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz bloß mit seiner Unterschrift und Stampiglie versieht. Vielmehr ist es Aufgabe des Rechtsanwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auf Grund eines Auftrages des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen, immer aber einen eigenen, von der wieder vorzulegenden, selbstverfassten Eingabe unterschiedlichen Schriftsatz vorzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:A18.2018Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019