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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
VfGG §82 Abs3bLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes und in gekürzter Form ausgefertigtes Erkenntnis mangels Stellung eines Antrags auf schriftliche AusfertigungRechtssatz
Gemäß §82 Abs3b VfGG ist eine Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses durch einen hiezu Berechtigten zulässig.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, dass er auf Grund seiner durch seine Inhaftierung bedingten "physisch sowie psychisch eingeschränkten und belastenden Lebenssituation" nicht die Möglichkeiten und den notwendigen Freiraum gehabt hätte, rechtzeitig eine schriftliche Ausfertigung zu beantragen, geht schon allein deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer - wie aus der Niederschrift hervorgeht - bei der mündlichen Verhandlung durch eine mit Legitimationsausweis der Rechtsanwaltskammer Wien ausgewiesene Rechtsvertreterin vertreten war.
Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entscheidungsverkündung, VfGH / Legitimation, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E613.2019Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019