RS Vfgh 2019/3/13 V83/2018 (V83/2018-12)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2019
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

StVO 1960 §43, §52, §94d
Halte- und ParkverbotsV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd vom 14.11.2016

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung einer Kärntner Gemeinde betreffend ein Halte- und Parkverbot mangels nachvollziehbarer Begründung der Erforderlichkeit der verkehrsbeschränkenden Maßnahme; Erlassung des Halte- und Parkverbots ausschließlich zur Durchsetzung eines Sondernutzungsrechts einer Gewerbetreibenden an öffentlichen Straßenflächen zur Verhinderung des Abstellens von Fahrzeugen durch Nachbarn

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten vom 14.11.2016, Z213-612/2016, als gesetzwidrig.

Die nach der Rspr des VfGH gebotene Interessenabwägung iSd §43 Abs1 litb StVO 1960 erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche ein Halte- und Parkverbot in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie gegenüber anderen Straßen die Verhängung eines Halte- und Parkverbotes gebieten.

Das Halte- und Parkverbot wurde ausschließlich zur Durchsetzung eines Sondernutzungsrechtes, das der Gemeinderat der Inhaberin eines Kosmetikstudios eingeräumt hat, um das Abstellen von Fahrzeugen des Nachbarn zu verhindern, erlassen. Dem VfGH ist nicht erkennbar, inwiefern das verordnete Halte- und Parkverbot iSd §43 Abs1 litb StVO 1960 für die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich ist. Im Zuge des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung wurde die Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung auch nicht ersichtlich gemacht. Es fehlt daher an einer nachvollziehbaren Begründung der Erforderlichkeit der verkehrsbeschränkenden Maßnahme. Aus diesen Gründen findet die Verordnung mangels Erforderlichkeit keine Deckung im Gesetz.

(Anlassfall E3431/2018, E v 26.11.2018, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V83.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten