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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung im – beinahe gesamten – Ortsgebiet einer Tiroler Gemeinde auf Grund der Eignung der Geschwindigkeitsbeschränkung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit; ordnungsgemäße Kundmachung durch "unmittelbare Verbindung" der Vorschriftszeichen mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel"Rechtssatz
Abweisung eines - zulässigen - Antrags des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wörgl vom 27.06.2008, Z120-2-2283/08.
Im Übrigen: Zurückweisung des Gerichtsantrags soweit er sich auf §2 litc der Verordnung bezieht. §2 litc der angefochtenen Verordnung wurde mit Verordnung des Gemeinderates vom 25.09.2014 novelliert. Nach den Ausführungen im Antrag haben sich die den Anlassverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte jeweils im November 2016 ereignet. Es ist denkunmöglich, dass das LVwG §2 litc der bekämpften Verordnung in der Fassung des Jahres 2008 anzuwenden hat.
Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung wegen Verstoßes gegen §20 Abs2a StVO 1960:
In den Jahren 2005, 2006 und 2008 wurden verkehrstechnische Sachverständigengutachten eingeholt. Dabei wurden hauptsächlich im Straßenquerschnitt, in den zahlreichen Haus- und Grundstückzufahrten, in den Haus- und Grundstückeingängen direkt auf die Fahrbahn und den damit zusammenhängenden schlechten Sichtverhältnissen Gefahrenpotentiale ausgemacht. Im Übrigen wurde eine Unfallstatistik im Vergleich zu einer anderen, strukturell ähnlichen Gemeinde durchgeführt. Das Gutachten kommt dabei zum Ergebnis, dass die in Wörgl schon vor Erlassung der bekämpften Verordnung bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung ursächlich mit der geringeren Zahl der Verkehrsunfälle zusammenhängt. Überdies wird im Gutachten auf die Verkehrsabwicklung nach dem Mischprinzip verwiesen. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die Kollisionsgeschwindigkeit für ungeschützte Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer von entscheidender Bedeutung ist.
Auf Grund des durch §20 Abs2a StVO eingeräumten Spielraums für den Verordnungsgeber ist daher davon auszugehen, dass die Festlegung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h durchaus geeignet ist, zur Verkehrssicherheit beizutragen.
Keine Gesetzwidrigkeit der Kundmachung der Verordnung:
§3 der bekämpften Verordnung normiert, dass die Kundmachung durch Anbringung der Vorschriftszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel Wörgl" zu erfolgen hat. Die erfolgte Kundmachung entspricht dem Text der Verordnung; damit erweist sich dieses Bedenken als unbegründet.
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Präjudizialität, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:V34.2018Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022