Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der Antragstellerin I***** M*****, gegen den Antragsgegner F***** K*****, wegen vorläufiger Kontenpfändung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. Jänner 2019, GZ 14 R 258/18m-7, womit der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 13. November 2018, GZ 22 E 9067/18g-4, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Antragstellerin zur Verbesserung ihres Revisionsrekurses durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwalts aufzufordern.
Text
Begründung:
Die nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin begehrte beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Erlassung eines Beschlusses auf vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahr 1993. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 überwies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Rechtssache dem Erstgericht.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung eines Beschlusses auf vorläufige Kontenpfändung ab.
Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen die Antragsabweisung unter Hinweis auf § 402 Abs 3 iVm § 422 Abs 1 EO als verspätet zurück.
Dagegen richtet sich ein Revisionsrekurs der Antragstellerin, dem die Anwaltsunterschrift fehlt.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 422 Abs 1 EO sind auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung grundsätzlich die Bestimmungen über die einstweilige Verfügung anzuwenden. Aus § 27 Abs 1 und § 520 Abs 1 ZPO iVm § 422 Abs 1, § 402 Abs 4 und § 78 EO ergibt sich demnach, dass für das Rechtsmittel der Antragstellerin Anwaltspflicht besteht (Mann-Kommenda in Neumayr/Geroldinger, Internationales Zivilverfahrensrecht [2019, in Vorbereitung] Art 21 EuKoPfVO Rz 6 bzw Art 41 EuKoPfVO Rz 4; Köllensperger in Schumacher/Köllensperger/Trenker, Art 21 EuKoPfVO Rz 13; Schumacher in Schumacher/Köllensperger/Trenker, Art 41 EuKoPfVO Rz 2).
2. Gegenteiliges ist auch nicht aus Art 41 Satz 1 EuKoPfVO abzuleiten. Diese Bestimmung normiert, dass in Verfahren, mit denen ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung erwirkt werden soll, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend ist.
2.1 In einem Ordinationsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (3 Nc 3/18y) wurde daher – im Zusammenhang mit einem angestrebten Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung – eine Anwaltspflicht verneint. Dem lag aber zugrunde, dass der Oberste Gerichtshof bei der Ordination funktionell als Erstgericht einschreitet, weshalb ein solches Verfahren von Art 41 Satz 1 EuKoPfVO erfasst ist.
2.2 Im Sinn des einhelligen Schrifttums wird jedoch das Rechtsmittelverfahren des Gläubigers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses nicht durch Art 41 Satz 1 EuKoPfVO geregelt (Hilbig-Lugani, Münchener Kommentar zur ZPO5 Art 41 EuKoPfVO Rz 3; Köllensperger in Schumacher/Köllensperger/Trenker, Art 21 EuKoPfVO Rz 13; Mann-Kommenda in Neumayr/Geroldinger, Internationales Zivilverfahrensrecht [2019, in Vorbereitung] Art 41 EuKoPfVO Rz 4). Aufgrund des Schweigens der Verordnung ist die Anordnung einer Anwaltspflicht durch den nationalen Gesetzgeber zulässig (Hilbig-Lugani, Münchener Kommentar zur ZPO5 Art 41 EuKoPfVO Rz 3). Eine solche ergibt sich hier aus den in Punkt 1 angeführten Normen.
3. Das Erstgericht wird daher der Antragstellerin den Auftrag zu erteilen haben, den Revisionsrekurs innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern.
Textnummer
E124864European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00040.19G.0320.000Im RIS seit
15.05.2019Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019