Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesbR in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei S***** KrankenanstaltenGmbH, *****, vertreten durch Mag. Florian Höllwarth, MBL, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.428,53 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2018, GZ 4 R 152/18g-63, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger, der vom beklagten Krankenanstaltenträger Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für Folgeschäden nach einer Hüftgelenksoperation begehrte, macht in seiner außerordentlichen Revision gegen die Teilabweisung seines Zahlungs- und die Abweisung seines Feststellungsbegehrens
– wie bereits in der Berufung – geltend, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei unrichtig und stehe im Widerspruch zum vorgelegten Privatgutachten. Damit gelingt es ihm nicht, eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen.
1. Die Frage, welche Bedeutung die Tatsacheninstanzen einem von einer Partei vorgelegten Privatgutachten beigemessen haben, betrifft die in dritter Instanz nicht angreifbare Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043291 [T3]). Auch in der Würdigung eines Sachverständigengutachtens liegt, solange weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze vorliegt noch erheblicher Verhandlungsstoff vom Sachverständigen außer Acht gelassen wurde, eine im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbare Frage der Beweiswürdigung (RS0043219 [T3]).
Da die Argumente der Revision auf die behauptete Unrichtigkeit und angebliche Widersprüche des Gerichtsgutachtens in sich selbst oder in Bezug auf das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten abzielen, greifen sie letztlich nur die im Revisionsverfahren nicht mehr zu überprüfende Tatsachengrundlage an.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371; RS0044273 [T3]).
Das Berufungsgericht hat sich mit der Verfahrens- und Beweisrüge des Klägers ausführlich auseinandergesetzt und den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt übernommen.
3. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Revision wenn weiterhin behauptet wird, das Feststellungsbegehren sei zu Unrecht abgewiesen worden, weil Spätfolgen aus der Operation „nicht zu 100 % ausgeschlossen“ seien, weil sie damit nicht von den Feststellungen ausgeht (RS0043312 [T14]); danach sind Spät- und Dauerfolgen nämlich „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen“ (Ersturteil Seite 8, vom Berufungsgericht übernommen).
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E124961European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00039.19K.0426.000Im RIS seit
15.05.2019Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019