TE Dsk VerwaltungsstraferkenntnisVerwarnungErmahnung 2018/9/27 DSB-D550.084/0002-DSB/2018

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Norm

DSGVO Art5 Abs1 lita
DSGVO Art5 Abs1 litc
DSGVO Art6 Abs1
DSGVO Art83 Abs5 lita
DSG 2000 §50d Abs1
DSG 2000 §52 Abs2 Z4
DSG §13 Abs5
DSG §62 Abs1 Z4
DSG §69 Abs5
VStG §16
VStG §64
DSGVO Art6 Abs1 litf
DSG §1 Abs1
DSG §1 Abs2
VStG §5 Abs2
VStG §45 Abs1 Z1
DSGVO Art83 Abs2

Text

GZ: DSB-D550.084/0002-DSB/2018 vom 27.9.2018

An Herrn

Istvan O***

A-**** ****stadt

Straferkenntnis

Sie betreiben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke Audi mit dem amtlichen ungarischen Kennzeichen R***2*4

zumindest ab dem

09.05.2018

bis jedenfalls zum 20.08.2018

um

10.45 Uhr

im

oben genannten Kraftfahrzeug und damit verbunden auf öffentlichen Verkehrsflächen, jedenfalls in 1*** Wien K**** Gasse gegenüber ONr 3*,

als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachung) in Form zweier im Innenraum Ihres Kraftfahrzeuges installierter Dash-Cams.

1) Die gegenständlichen Videokameras (Dash-Cams) erfassen jeweils sowohl den vor als auch den hinter dem Kraftfahrzeug befindlichen öffentlichen Raum und damit den öffentlichen Straßenverkehr.

2) Eine geeignete Kennzeichnung am Kraftfahrzeug, welche auf die beiden Dash-Cams hinweist, fehlt.

3) Hinsichtlich des Tatvorwurfes des Verstoßes gegen die Protokollierungspflicht gemäß § 50b Abs. 1 DSG 2000 sowie § 13 Abs. 2 DSG wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) VStG eingestellt.

4) Hinsichtlich des Tatvorwurfes des Verstoßes gegen die Löschungspflicht gemäß § 50b Abs. 2 DSG 2000 sowie § 13 Abs. 3 DSG wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) VStG eingestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Zu 1):

?    Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 (für den Zeitraum ab dem 25. Mai 2018)

Zu 2):

a)    § 50d Abs. 1 Datenschutzgesetze 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 83/2013 (für den Zeitraum vor dem 25. Mai 2018)

b)    § 13 Abs. 5 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. Nr. I 165/1999 idgF (für den Zeitraum ab dem 25. Mai 2018)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

Zu 1): € 220

Zu 2): € 80

In Summe somit:

€ 300,00

26 Stunden

10 Stunden

36 Sunden

-

1) Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO

2a) § 52 Abs. 2 Z 4 DSG 2000 iVm § 69 Abs. 5 DSG

2b) § 62 Abs. 1 Z 4 DSG

iVm § 16 VStG

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

30,00

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

330,00

Euro

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto BAWAG P.S.K., Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien, IBAN: AT460100000005490031, BIC: BAWAATWW, lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Begründung:

I.   Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

I.1. Herr Istvan O***, A-**** ****stadt, J***gasse *8/*2, ist Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke Audi mit dem amtlichen ungarischen Kennzeichen R***2*4.

I.2. Zumindest seit dem 09.05.2018 (10:45 Uhr) sind im Innenraum des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zwei Videokameras (Dash-Cams) installiert. Die beiden – an Front- bzw. Heckscheibe installierten – Videoüberwachungsanlagen werden jeweils über einen Bewegungssensor im Falle wahrgenommener Bewegungen ausgelöst und werden Bildaufnahmen auf einer SD-Speicherkarte gespeichert. Vom Erfassungsbereich der beiden Kameras wird jedenfalls der öffentliche Straßenverkehr vor und hinter dem Fahrzeug erfasst.

I.3. Herr Istvan O*** hat eine der verfahrensgegenständlichen Videokameras (Dash-Cams) am 20.08.2018 aus seinem Fahrzeug entfernt; die an der Heckscheibe angebrachte Kamera wurde bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses nicht außer Betrieb genommen.

I.4. Die von den beiden Videokameras (Dash-Cams) innerhalb des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ausgehende Bildaufnahme wird nicht geeignet gekennzeichnet.

I.5. Der Beschuldigte ist ungarischer Staatsbürger, verheiratet und hat drei (nicht minderjährige) Kinder wobei eines der Kinder körperlich beeinträchtigt ist und diesbezüglich Sorgepflichten bestehen; der Beschuldigte geht einer geringfügigen Beschäftigung nach und bezieht daraus ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 900,00. Darüber hinaus verfügt der Beschuldigte über keinerlei Einkünfte oder Vermögen, es besteht ein Abgabenrückstand beim Finanzamt von rund € 1.300.00.

[Beweis: Anzeige der LPD Wien **, SPK ****,

**-PI U***straße zu GZ.: PAD/*3/*9*23*5/001A/StV vom 09.05.2018, Niederschrift zur Vernehmung des Beschuldigten durch die Datenschutzbehörde vom 27.08.2018 sowie Einsicht in den Akt]

II. Die Feststellungen werden aufgrund folgender Beweiswürdigung getroffen:

II.1. Die Datenschutzbehörde legt den Inhalt der dem Akt inliegenden Anzeige durch die LPD Wien **, SPK **** (GZ. PAD/*3/*9*23*5/001A/StV) vom 09.05.2018 sowie den Inhalt des im Rahmen der Vernehmung des Beschuldigten vom 27.08.2018 angefertigten Protokolls, aus welchem sich die Aussagen des Beschuldigten zu dessen Rechtfertigung ergeben, ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrunde.

II.2. Bei der Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts wurde jeweils auf die konkreten Beweismittel im Akt Bezug genommen. Die Feststellungen in Bezug auf den Einsatz und die Funktionsweise der beiden im Kraftfahrzeug des Beschuldigten installierten Dash-Cams beruhen auf den im Rahmen der Anzeige der LPD Wien wiedergegebenen Wahrnehmungen und Vorkommnissen anlässlich einer straßenpolizeilichen Kontrolle vom 09.05.2018, 10:45 Uhr in Wien **, K**** Gasse gegenüber der ONr 3*.

Wörtlich werden die folgenden – für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen – Wahrnehmungen der Polizeibeamten im Rahmen deren Anzeige wie folgt schriftlich wiedergegeben:

„[…] Weiters ist anzumerken, dass Herr O*** mittig auf der

Windschutzscheibe, im Fahrzeuginneren eine Kamera (Dashcam) installiert

hatte, welche sofort zum Aufzeichnen begann, sobald sich etwas vor der

Kamera bewegte bzw. den Sensor auslöste. Die Aufzeichnung wird lt. Herrn

O*** auf einer SD-Karte abgespeichert. Eine weitere Kamera, die

ebenfalls den Verkehr aufzeichnete befand sich im linken hinteren Bereich der

Heckscheibe, ebenfalls im Innenraum des Fahrzeuges. Auf die Frage, warum

er Kameras im Auto hat, und den Verkehr aufzeichnet und speichert, gab

dieser an, dass er es braucht und im Falle eines Unfalles als Beweis nutzen

kann. Herr O*** begab sich vor das Fahrzeug und ML konnte wahrnehmen, wie

der Sensor sich auslöste und die Kamera zum Aufzeichnen begann. […]“

Demnach gab der Beschuldigte anlässlich der Polizeikontrolle selbst an, dass die durch die beiden Dash-Cams erzeugten Bilddaten auf SD-Speicherkarten gespeichert werden, befragt nach dem Zweck der Bildaufnahmen gab der Beschuldigte an, diese im Falle eines Unfalles zu benötigen. Am Wahrheitsgehalt des Anzeigeinhaltes bestehen – insbesondere im Lichte der dienst- und disziplinarrechtlichen Verantwortung von Polizeibeamten – keinerlei Zweifel.

II.3. Demgegenüber stehen die im Rahmen der Vernehmung des Beschuldigten durch die Datenschutzbehörde vom 27.08.2018 getätigten Aussagen, wonach die beiden von ihm eingesetzte Dash-Cams nie in Verbindung mit einer Speicherkarte betrieben wurden und daher nie eine Möglichkeit zur Bildaufnahme bestanden habe, im Widerspruch zu den anlässlich der Polizeikontrolle vom 09.05.2018 vom Beschuldigten selbst getätigten Aussagen gegenüber der Polizeibeamten und den von diesen getroffenen Feststellungen.

Hinsichtlich seiner im Rahmen der Einvernahme zu Protokoll gegebenen Aussage, wonach die an der Frontscheibe seines Fahrzeuges ursprünglich montierte Dash-Cam etwa eine Woche vor seiner Einvernahme durch die Datenschutzbehörde – also etwa am 20.08.2018 – von der Halterung abgebrochen sei und daher zwischenzeitlich aus dem Fahrzeug entfernt worden sei, geht die Datenschutzbehörde im Zweifel für den Beschuldigten von der Glaubwürdigkeit dieser Aussage aus. Für sein Vorbringen jedoch, wonach die beiden Kameras zu keinem Zeitpunkt in Verbindung mit einem Speichermedium betrieben wurden und daher auch zu keinem Zeitpunkt eine Bildaufnahme möglich gewesen sei bzw. dass die Kamera an der Heckscheibe lediglich als Einparkhilfe eingesetzt werde, konnte der Beschuldigte keinerlei Beweise vorlegen und diese auch sonst nicht auf überzeugende Weise glaubhaft machen. Insgesamt stellte sich die Verantwortung des Beschuldigten daher über weite Teile widersprüchlich und lebensfern dar und war somit als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu qualifizieren.

II.4. Folglich gelangt die Datenschutzbehörde auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung zu dem Ergebnis, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Dash-Cams bis zum 20.08.2018 - die hintere Dash-Cam auch darüber hinaus - das Verkehrsgeschehen vor und hinter dem Fahrzeug erfasst haben und die Bilddaten auf einem Speichermedium aufgezeichnet wurden. Letztlich käme dem Betrieb zweier Dash-Cams ohne jegliche Speichermöglichkeit keinerlei praktischer Nutzen zu, letzterer wird regelmäßig im Festhalten und Speichern von Bilddaten zu Beweiszwecken im Falle eines Unfallgeschehens o.ä. zu erblicken sein.

 

II.5. Die Angaben des Beschuldigten in Hinblick auf dessen Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten werden als glaubwürdig erachtet.

III. Rechtlich folgt daraus:

Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit:

III.1. Zur Rechtslage: Gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 DSG ist mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000 zu bestrafen, wer eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des

Hauptstücks (§§ 12 und 13 DSG) betreibt.

Art 83 Abs. 5 lit. a DSGVO legt fest, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Art. 5 und 6 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs

verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

Gemäß § 69 Abs. 5 DSG sind Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen. Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten des DSG verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

Da der Beginn des gegenständlichen Verhaltens vor dem 25. Mai 2018 – dem Inkrafttretedatum des DSG – liegt, die mögliche Höchststrafte nach § 62 Abs. 1 Z 4 DSG über jener nach § 52 Abs. 2 DSG 2000 liegt, kommen hinsichtlich der Strafhöhe – soweit es Übertretungen des DSG 2000 bzw. des DSG betrifft – die Bestimmungen des DSG 2000 zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt 1:

III.2. Im vorliegenden Fall liegt mit dem Betrieb der Bildaufnahme durch Dash-Cams, ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug des Beschuldigten, unbestritten eine Bildaufnahme iSd § 12 Abs. 1 DSG vor. Durch das Erheben und Speichern der Bilddaten ist der sachliche Anwendungsbereich des Art. 2 DSGVO eröffnet.

Die aufgezeichneten Bilddaten stellen jedenfalls personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO dar und ist aufgrund des Erhebens und Speicherns derselben jedenfalls auch eine Verarbeitung iSd Art 4 Z 2 DSGVO gegeben. Der Beschuldigte ist dabei als Verantwortlicher für die vorliegende Datenverarbeitung iSd Art 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren.

III.3. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); lit. c leg. cit. legt als weiteren Grundsatz fest, dass jede Verarbeitung dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss („Datenminimierung“).

Gemäß Art 6 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden

personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich,

die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der

Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen

Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im

öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem

Verantwortlichen übertragen wurde.

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen

oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und

Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten

erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um

ein Kind handelt.

Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen führt Erwägungsgrund 47 unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein kann, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.

Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck

erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet

werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen.

III.4. Vom Aufnahmebereich der verfahrensgegenständlichen Dash-Cams wird – wie unter Punkt I.2. festgestellt – der öffentliche Straßenverkehr vor und hinter dem Kraftfahrzeug erfasst. Die Aufnahme von Bilddaten wird jeweils durch einen Bewegungssensor ausgelöst und werden Bilddaten auf Speichermedien (SD-Speicherkarten) gespeichert.

Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass Dash-Cams bereits nach der alten Rechtslage zum DSG 2000 unzulässig waren (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2016, Zl. Ro 2015/04/0011); in diesem gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass die Registrierung einer Datenanwendung in Form einer dauerhaften Speicherung von Bilddaten durch eine in einem Kfz angebrachte Videokamera abzulehnen sei, der Betrieb der dort verfahrensgegenständlichen Dash-Cam somit unrechtmäßig gewesen wäre.

III.5. § 1 Abs. 2 DSG (Grundrecht auf Datenschutz) steht nach wie vor unverändert in Geltung. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO sehen auch die Grundsätze der DSGVO vor, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen ("Datenminimierung"). Nach dieser Bestimmung hat eine Prüfung stattzufinden, ob eine Beschränkung auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß erfolgt.

III.6. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz

personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der

betroffenen Person um ein Kind handelt.

Bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation bedeutet dies im Ergebnis, dass insbesondere wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten. Insofern hätte für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden.

Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, müssen jedoch vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass ihre personenbezogenen Daten, und dazu gehören unstrittig die mit der vorliegenden Verarbeitung im Zusammenhang stehenden, auf diese Weise verarbeitet werden. Es kann nämlich nicht behauptet werden, dass eine Speicherung von Bilddaten mithilfe von in einem Kfz angebrachter Videokameras heutzutage der gängigen Praxis im Straßenverkehr entspricht (vgl. hierzu auch die Warnung der Datenschutzbehörde vom 09.07.2018, GZ DSB-D485.000/0001-DSB/2018).

III.7. Da die vom Aufnahmebereich der gegenständlichen Dash-Cams erfassten Verkehrsteilnehmer insbesondere dann, wenn kein Unfallgeschehen vorliegt, vernünftigerweise nicht damit rechnen müssen, aufgenommen zu werden, verstößt der Betrieb der Bildaufnahme gegen die in Art 5 normierten Grundsätze. Eine die Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung tragende Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs. 1 DSGVO ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht.

Zusammenfassend wird von der Datenschutzbehörde insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Bildaufnahmen durch von Bewegungssensoren wahrgenommene Bewegungen unabhängig von einem allfälligen Unfallgeschehen auszulösen, auf Seiten des Verantwortlichen kein berechtigtes Interesse am Betrieb der Bildaufnahme erkannt. Vielmehr überwiegt im vorliegenden Fall das grundrechtlich geschützte Recht auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG der erfassten Verkehrsteilnehmer ein allfälliges Interesse am Betrieb der gegenständlichen Bildaufnahme.

Zu Spruchpunkt 2:

III.8. Gemäß § 13 Abs. 5 DSG hat der Verantwortliche einer Bildaufnahme diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Eine ähnliche Anordnung sah § 50d Abs. 1 DSG 2000 vor. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da auf dem Kraftfahrzeug keinerlei Kennzeichnung angebracht wurde, welche auf die vom Fahrzeuginneren ausgehende Bildaufnahme hinweist.

Folglich verstößt die festgestellte Nichterfüllung dieser Pflicht im vorliegenden Fall gegen § 13 Abs. 3 iVm § 62 Abs. 1 Z 4 DSG und für den Zeitraum vor dem 25. Mai 2018 gegen § 52 Abs. 2 Z 4 iVm § 50d DSG 2000.

III.9. In Anwendung der Erfordernisse und Verpflichtungen der Art. 5 und 6 DSGVO sowie des § 13 DSG auf den vorliegenden Sachverhalt kommt die erkennende Behörde zum Ergebnis, dass der Verantwortliche die verfahrensgegenständliche Bildaufzeichnung nicht betreiben hätte dürfen.

III.10. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts hat der Beschuldigte als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO daher die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO sowie des § 62 Abs. 1 Z 4 DSG bzw. des § 52 Abs. 2 Z 4 DSG 2000 zu verantworten.

III.11. Bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder einer Nichtbefolgung eines Gebotes besteht und das keinen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorsieht (Ungehorsamsdelikte), wird - wenn nicht ausschließlich Vorsatz verlangt wird - Strafbarkeit angenommen, wenn der Täter iSd § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/09/0099). Es besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (z.B. VwGH, 26.06.2018, Ra 2016/05/0005). Es obliegt dabei dem Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedarf es der Darlegung, dass der Beschuldigte Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit Grund erwarten ließ.

III.12. Seitens des Beschuldigten wurde nicht vorgebracht, dass ihm die Einhaltung der Bestimmungen der Art 5 Abs. 1 lit. a und c und Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und der § 13 Abs. 5 DSG und § 50d Abs. 1 DSG 2000 nicht möglich gewesen wäre.

Zu Spruchpunkt 3 und 4:

III.13. Da im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Erfüllung der objektiven Tatseite des Verstoßes gegen die Protokollierungs- und Löschungspflichten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, war das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) VStG – im Zweifel für den Beschuldigten – einzustellen.

IV. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

IV.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind nach dem Zweck der Strafdrohung die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO sind diesbezüglich sämtliche Umstände des Art 83 Abs. 2 DSGVO bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurden das geringe Einkommen des Beschuldigten von monatlich € 900,00 sowie dessen Sorgepflichten für ein Kind mit körperlichen Einschränkungen bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt.

IV.2. Die Bestimmungen der §§ 12f DSG und der Art 5 und 6 DSGVO zielen darauf ab, grundrechtlich geschützte Rechtspositionen Betroffener vor Eingriffen durch im öffentlichen oder nichtöffentlichen Raum zu privaten Zwecken eingesetzte Bildaufnahmen zu schützen, die nicht den Anforderungen im Hinblick auf deren Zulässigkeit sowie Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die in § 13 DSG dem Verantwortlichen einer Bildaufnahme auferlegten Pflichten sollen es einerseits der Datenschutzbehörde ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Falle von Bildverarbeitungen zu kontrollieren sowie andererseits es Betroffenen erleichtern und ermöglichen, deren Rechte geltend zu machen oder einer (unerwünschten) Bildaufnahme nach Möglichkeit auszuweichen.

IV.3. Im konkreten Fall war bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass der festgestellte unzulässige Betrieb der Bildaufnahme potenziell geeignet ist, eine große Zahl an Betroffenen, hier: zufällig in den Erfassungsbereich der gegenständlichen Dash-Cams gelangende Verkehrsteilnehmer, in deren grundrechtlich geschützten Rechten – insbesondere in deren Recht auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG – zu verletzen.

IV.4. Der gegenständliche Verstoß ist aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes sowie aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine systematische Verletzung der Verpflichtung des Verantwortlichen handelt, als schwer zu werten. Schließlich wird die Bildaufnahme im gegenständlichen Fall durch Bewegungssensoren ausgelöst und wird sohin laufend eine unbeschränkte Zahl an – sich naturgemäß in Bewegung befindlichen – Verkehrsteilnehmern erfasst. Wie festgestellt können Bilddaten systematisch auch unabhängig vom Vorliegen eines Unfallgeschehens aufgezeichnet werden.

IV.5. Dies war daher als erschwerend zu berücksichtigen, wobei sich die Intensität des Eingriffes durch den Betrieb einer unzulässigen und nicht verhältnismäßigen Bildverarbeitung, die hier eine unbeschränkte Zahl an Teilnehmern am öffentlichen Straßenverkehr erfasst, im vorliegenden Fall auf die zu Spruchpunkt 1 verhängte Strafe – in Relation zu Spruchpunkt 2 – entsprechend niedergeschlagen hat. Ein Absehen von der Verhängung kommt daher nicht in Betracht. Die Dauer des Verstoßes – die Bildaufnahme befindet sich wie festgestellt seit zumindest mehreren Monaten in Betrieb – ist ebenso als erschwerend zu werten.

IV.6. Was den Verschuldensgrad bzw. das Ausmaß des Verschuldens des verantwortlich gemachten Beschuldigten betrifft, wurde jedenfalls von fahrlässigem Verhalten ausgegangen. Fahrlässiges Verhalten wird weder mildernd noch als erschwerend berücksichtigt.

IV.7. Darum und um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, war die Verhängung einer Strafe im konkreten Fall erforderlich. Der Bedarf nach Spezialprävention ergibt sich auch daraus, dass sich die Bildaufnahme – zumindest durch eine der beiden Dash-Cams – im Kraftfahrzeug des Beschuldigten weiterhin in Betrieb befindet.

IV.8. Im vorliegenden Falle wurde mildernd berücksichtigt, dass sich der Beschuldigte schuldeinsichtig zeigte, sich am Verfahren beteiligte und dadurch einen Beitrag zur Wahrheitsfindung erbrachte; zudem sind gegen ihn bei der Datenschutzbehörde keine einschlägigen Vorstrafen vermerkt.

IV.8. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher unter Berücksichtigung der durch den Beschuldigten offen gelegten Vermögensverhältnisse im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu € 10.000 (§ 52 Abs. 2 Z 4 DSG 2000 iVm § 69 Abs. 5 DSG) bzw. € 20.000.000 (Art 83 Abs. 5 DSGVO) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbaren Handlungen abzuhalten.

Schlagworte

Geldstrafe, Privatperson, Bildverarbeitung, Videoüberwachung, Kraftfahrzeug, Dashcam, öffentliche Verkehrsfläche, fehlende Kennzeichnung, Ungehorsamsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2018:DSB.D550.084.0002.DSB.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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