RS Lvwg 2019/4/16 VGW-031/089/2592/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.04.2019

Index

90/02 Führerscheingesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FSG 1997 §1 Abs3
FSG 1997 §37 Abs1
FSG 1997 §37 Abs4 Z1
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
VStG 1997 §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Zwar findet sich in § 17 Abs. 3 ZustG eine sog. „Zustellfiktion“, wonach hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten; eine gesetzliche Verpflichtung zur umgehenden Behebung von Schriftstücken findet sich jedoch nicht. Vielmehr können Schriftstücke innerhalb der – mindestens zweiwöchigen – Hinterlegungsfrist nach Belieben behoben werden.

Schlagworte

Lenkerberechtigung; Entziehung; Bescheid; Zustellung durch Hinterlegung; Abholfrist; subjektive Tatseite; subjektive Vorwerfbarkeit; Verschulden

Anmerkung

VwGH v. 24.7.2019, Ra 2019/02/0115; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.089.2592.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten