Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.04.2019Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §1 Abs3Rechtssatz
Zwar findet sich in § 17 Abs. 3 ZustG eine sog. „Zustellfiktion“, wonach hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten; eine gesetzliche Verpflichtung zur umgehenden Behebung von Schriftstücken findet sich jedoch nicht. Vielmehr können Schriftstücke innerhalb der – mindestens zweiwöchigen – Hinterlegungsfrist nach Belieben behoben werden.
Schlagworte
Lenkerberechtigung; Entziehung; Bescheid; Zustellung durch Hinterlegung; Abholfrist; subjektive Tatseite; subjektive Vorwerfbarkeit; VerschuldenAnmerkung
VwGH v. 24.7.2019, Ra 2019/02/0115; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.089.2592.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019