Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.05.2019Norm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Grund für eine Ermahnung:
Der Beschuldigte ist zwar der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht nachgekommen, jedoch hat er kurz nach dem Vorfall, nachdem er den Schaden an seinem Fahrzeug festgestellt hatte, mit dem geschädigten Busunternehmen sogleich telefonisch Kontakt aufgenommen und seine Daten – wenn auch nicht nachweislich – bekanntgegeben. Weiters hat er seine Daten gegenüber einem anderen Busfahrer desselben Unternehmens persönlich bekanntgegeben.
Schlagworte
Verkehrsunfall, Ermahnung, Meldepflicht, Nachweis Name und AdresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.541.2018.R15Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019