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L70709 Theater Veranstaltung Wien;Norm
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde der T Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 47-49, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. September 1996, Zl. MD-VfR-T 11/96, betreffend Versagung einer Konzession für Münzgewinnspielapparate nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. April 1996 hat der Wiener Magistrat, Magistratsabteilung 7, das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei um Verleihung einer Konzession für zwei Münzgewinnspielapparate an einem näher genannten Standort in Wien gemäß § 15 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. September 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Bescheides wies die belangte Behörde u.a. darauf hin, daß die Gehwegstrecke zwischen der Veranstaltungsstätte und einer näher genannten öffentlichen Volksschule von der Magistratsabteilung 41, Stadtvermessung, gemessen worden sei und die Entfernung 135,10 m betrage. Die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren eine Vermessungsurkunde eines näher genannten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vorgelegt, in welcher die Wegstrecke mit 150,43 bzw. mit 151,03 m angegeben worden sei. Es sei jedoch aus dem vorliegenden Lageplan ersichtlich, daß es sich bei den ausgemessenen Wegstrecken nicht um die kürzestmöglichen handle. Daß die von der Magistratsabteilung 41 gemessene Wegstrecke aus straßenpolizeilichen Rücksichten nicht benützt werden könne, sei nach einer (im Zuge des Berufungsverfahrens der Beschwerdeführerin vorgehaltenen) Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 vom 24. Juni 1996 zu verneinen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 9. Juli 1997, B 3752/96-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 8/1983, dürfen außerhalb der in Abs. 2 genannten Volksbelustigungsorte (das sind der Volksprater und der Laaerwald) Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist.
Die Beschwerdeführerin wendet u.a. ein, beim Begriff "Gehweg" handle es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Dies vor allem unter dem Aspekt, daß für Gehstrecken im Stadtgebiet eine Reihe von Kriterien Anwendung fänden, um beurteilen zu können, was als Gehweg tatsächlich gemeint sei oder gemeint sein könnte. So könne etwa nicht ohne weiteres beiseite gelassen werden, daß ein Fußgänger im Straßenverkehr grundsätzlich den vorhandenen Gehweg zu benützen habe und Fahrbahnen einer kurvenreichen und stark befahrenen Straße nicht etwa diagonal (kürzestmöglich) begangen werden dürften oder könnten, sondern der Gehsteig am Rande der Straße zu benützen sei. Die belangte Behörde sei aber der Ansicht, daß unter Gehweg nur die kürzestmögliche Gehstrecke vom Veranstaltungsort zur Schule etc. verstanden werden könne.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Wie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, wurde die von der MA 41 vorgenommene Vermessung so durchgeführt, daß der "Gehweg" hinsichtlich der Überquerung der betroffenen Straßen jeweils im rechten Winkel zur Fahrbahn gemessen wurde. Überdies war der Beschwerdeführerin aufgrund des erfolgten Parteiengehörs bekannt, daß ein 73 m von der in der Vermessungsunterlage eingezeichneten Überquerungsstelle der S.-Straße entfernt gelegener Schutzweg nach § 76 Abs. 6 StVO bei der Routenwahl nicht mehr zu berücksichtigen war. Mit den allgemeinen Ausführungen zur Frage der Auslegung des Begriffes "Gehweg" im Sinne des § 15 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes vermag jedoch die Beschwerdeführerin nicht eine der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, zumal es der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers entspricht, daß derartige Veranstaltungsstätten aus Gründen des Jugendschutzes eben nicht in einer näheren Entfernung des von den jeweiligen Ein- und Ausgängen zu messenden Gehweges liegen dürfen. Jedenfalls hat diese Messung so zu erfolgen, daß eine Strecke ohne Umweg zugrundezulegen ist. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht einsichtig, welche andere Wegstrecke, als jene, die von der Behörde zur Grundlage ihrer Entscheidung genommen wurde, herangezogen werden sollte. Dies wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht überzeugend widerlegt. Ferner wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, zu welchem anderen Meßergebnis die belangte Behörde bezüglich der von ihr gewählten kürzesten Route im Rahmen eines allfälligen Ortsaugenscheins, der von der Beschwerdeführerin zwar verlangt, von der Behörde jedoch nicht durchgeführt wurde, hätte kommen können, weshalb es der diesbezüglichen Verfahrensrüge an der Wesentlichkeit fehlt. Der von der Behörde herangezogenen und auf sachkundiger Basis erstellten Messung des "Gehweges" ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Daß der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Plan hinsichtlich der von ihr angenommenen Wegvarianten länger war und so zu einer über 150 m liegenden Distanz zwischen den maßgeblichen Ein- und Ausgängen kam, vermag jedoch nicht die Unrichtigkeit der von der Behörde herangezogenen Variante des kürzesten zulässigen "Gehweges" aufzuzeigen.
Weshalb im Beschwerdefall die Bestimmung des Art. 30 ff EG-Vertrag betreffend das Verbot von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder von Maßnahmen mit gleicher Wirkung maßgeblich sein sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof angesichts des im Verwaltungsverfahren ohne irgendeinen Anhaltspunkt in diese Richtung hervorgekommenen Sachverhalts nicht nachvollziehbar. Auf die diesbezüglichen Rügen war daher auch nicht näher einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020344.X00Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008