TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/12 LVwG-AV-987/001-2018

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §11
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
ASVG §293 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, geb. ***, StA. MAZEDONIEN, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Juli 2018, ***, womit der am 6. Februar 2018 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 6. Februar 2018 hat A, geb. ***, StA. MAZEDONIEN, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Juli 2018, ***, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die Antragstellerin den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten B beabsichtigte. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein werde.

Der beabsichtigte Wohnsitz befindet sich in ***, ***.

B sei Vierteleigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse ***, diesbezüglich bestehe für die C AG ein Pfandrecht über Euro 250.000,--.

Der vorgelegten Umsatzliste vom 2. Juli 2018 betreffend das Konto von B bei der D eGeN sei zu entnehmen, dass mit dem Buchungstext „Marktgemeinde“ am 30. April 2018 ein Betrag von Euro 530,-- und am 30. Mai 2018 ein Betrag von Euro 104,69 vom Konto abgebucht worden sei.

Laut Auskunft aus der KSV 1870-Privatinformation vom 16. April 2018 würde ein Abstattungskredit in der Höhe von Euro 5.990,-- und einer Laufzeit von 60 Monaten, gewährt am 9. November 2016 von der E GmbH, ein Abstattungskredit in der Höhe von Euro 5.000,-- und einer Laufzeit von 60 Monaten, gewährt am 1.12.2017 von der E GmbH sowie ein Rahmenkredit (Girokontoüberziehung) in der Höhe von Euro 2.000,-- und einer Laufzeit von 60 Monaten, gewährt am 1. Dezember 2017 von der E GmbH bestehen.

Weiters bestehe ein Abstattungskredit in der Höhe von Euro 250.000,-- mit einer Laufzeit von 300 Monaten, gewährt am 9. April 2014 von der D eGeN. Für diesen Kredit würde B gemeinsam mit F, G und H zur ungeteilten Hand haften; die monatliche Kreditrate belaufe sich laut Kreditvertrag vom 8. April 2014 auf Euro 1.183,13. Der Umsatzliste vom 2. Juli 2017 für den Zeitraum Jänner 2018 bis Juni 2018 betreffend das Kreditkonto sei zu entnehmen, dass die diesbezüglichen monatlichen Tilgungsraten zuletzt Euro 1.403,89 betragen hätten und das Konto per 2. Juli 2018 einen negativen Saldo in der Höhe von Euro -215.837,60 aufgewiesen habe.

Der Umsatzliste vom 2. Juli 2018 betreffend das Konto von B bei der D eGeN sei zu entnehmen, dass im Nachweiszeitraum Jänner 2018 bis Juni 2018 Lastschriften in der Höhe von insgesamt Euro 1.582,65 (monatlich durchschnittlich Euro 263,78) zugunsten der E GmbH erfolgt seien.

Weiters würden folgende regelmäßige Lastschriften aufscheinen:

?    Zugunsten der I-Aktiengesellschaft ein Betrag von monatlich durchschnittlich Euro 178,42.

?    Zugunsten der J ein Betrag von monatlich durchschnittlich Euro 25,--.

?    Zugunsten der K AG ein Betrag von Euro 34,47 monatlich durchschnittlich.

?    Zugunsten der L ein Betrag von Euro 35,01 monatlich durchschnittlich

?    Zugunsten der M-Aktiengesellschaft *** ein Betrag von Euro 50,-- monatlich durchschnittlich.

?    Zugunsten von N ein Betrag von Euro 555,-- monatlich durchschnittlich.

Weiters seien regelmäßig Überweisungen an G im Ausmaß von monatlich durchschnittlich Euro 400,-- erfolgt.

Die der Behörde bekannt gegebenen regelmäßigen Aufwendungen hätten somit im Nachweiszeitraum Jänner 2018 bis Juni 2018 insgesamt Euro 9.884,80 betragen, was monatlich einen Betrag von durchschnittlich Euro 1.647,46 ergebe.

Aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen sei nach Abzug des in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages somit ein Betrag von Euro 1.358,59 für die derzeit bekannten regelmäßigen Aufwendungen von B zum Richtsatz gemäß § 293 ASVG für ein Ehepaar in der Höhe von Euro 1.363,52 hinzuzurechnen, sodass monatlich mindestens Euro 2.717,18 erforderlich seien, damit der Aufenthalt der Antragstellerin zukünftig zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.

Der Familienerhalter sei seit 11. April 2016 durchgehend als Arbeiter bei O GmbH beschäftigt, im Jahr 2017 hätten seine Einkünfte inklusive Sonderzahlungen Euro 38.623,75 brutto betragen, was monatlich durchschnittlich Euro 2.261,55 netto entspreche. Sein Einkommen liege somit deutlich unter dem nach dem ASVG erforderlichen Richtsatz, sodass es sehr wahrscheinlich sei, dass der Aufenthalt der Antragstellerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde.

Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen, sodass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt sein werde.

Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Antragstellerin in Österreich geboren und seit seiner Geburt mit seinen Eltern in Österreich niedergelassen und aufhältig sei. Die Ehe sei am 20. Jänner 2018 in *** geschlossen worden. Den vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin bereits ein länger andauerndes gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehemann geführt habe. Weiters habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden.

Das Privat- und Familienleben mit dem Ehemann sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem ihr bewusst sein habe müssen, dass sie sich nur kurzfristig im Zeitraum des visumsfreien Aufenthaltes als Tourist im Bundesgebiet aufhalten dürfe.

Es könne davon ausgegangen werden, dass in Mazedonien auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da sie dorthin nach Ablauf der visumsfreien Zeit zurückgekehrt sei. Weiters habe sie dort die Schul- und Berufsausbildung absolviert. Sie habe die prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass sie in ihrem Herkunftsstaat über gewisse soziale, familiäre und wirtschaftliche Strukturen bzw. Bindungen verfüge.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehemann in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Zwar würden durch den Aufenthalt des Ehemannes nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch sei die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wobei sie keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG habe daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden können.

Dagegen hat A Beschwerde erhoben und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels beantragt.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass bei der Errechnung der Unterhaltsmittel drei Beträge herangezogen seien, die nicht den regelmäßigen Aufwendungen entsprechen würden, unter anderem eine Barabhebung. Es werde daher um Neuberechnung der regelmäßigen Aufwendungen ersucht, dies unter Hinweis auf die der Beschwerde angeschlossene Aufstellung der monatlichen Fixkosten, welche von der D erstellt worden sei.

Mit Schreiben vom 12. September 2018 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerde offenbar verspätet eingebracht worden sei. Der angefochtene Bescheid sei ihr zu Handen des Zustellbevollmächtigten B am 30. Juli 2018 (durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt) zugestellt worden. Ihre Eingabe sei am 4. September 2018 und somit nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht worden, sodass ihre Beschwerde zurückzuweisen wäre.

Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, zu diesem Umstand binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel, aus welchen die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde hervorgehe, vorzulegen.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich mit ihrem Mann B, als der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei, im Urlaub in Mazedonien befunden habe und am Sonntag, den 12. August 2018, zurückgekehrt sei. Am nächsten Werktag, Montag, den 13. August 2018, habe sie das Schriftstück bei der Post abgehoben. Diesem Schreiben waren Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihres Mannes mit den Ein- und Ausreisestempeln angeschlossen. Weiters war dem Schreiben eine Einstellzusage von Q, ***, ***, vom 12. Oktober 2018 angeschlossen, womit bestätigt wurde, dass A ab sofort auf der *** eine Festanstellung erhalte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 25. Jänner 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-987-2018 sowie durch Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeugen und der Zeugin G.

Im Anschluss an die Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen übermittelt, nämlich eine Lohnbestätigung der O GmbH vom 4. Februar 2019, ein Lohnzettel für Jänner 2019 betreffend B, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 10. Februar 2019, ein Grundbuchsauszug vom 16. Mai 2014, eine Auskunft des KSV 1870 vom 5. Februar 2019 betreffend B und ein Arbeitsvertrag zwischen Q und A vom 8. Februar 2019.

Diese wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom 18. Februar 2019 gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Von der belangten Behörde wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin A, geb. ***, ist Staatsangehörige Mazedonien. Seit 20. Jänner 2018 ist sie mit B, geb. ***, verheiratet.

Am 6. Februar 2018 konnte für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2018 zugeteilt werden.

Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin. B, geb. ***, StA. MAZEDONIEN, ist mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältig. Er ist mit Hauptwohnsitz in ***, *** wohnhaft. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das im Eigentum des Ehemannes der Beschwerdeführerin, seiner Eltern, G und H, sowie seines Bruders F steht. Dieses Haus hat eine Größe von ca. 280 m2 und wird derzeit von G und H sowie von B bewohnt. Das Ehepaar G und H benützt das Erdgeschoß, für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann steht das Obergeschoß zur Verfügung.

Mit den Hauseigentümern besteht eine am 10. Februar 2019 abgeschlossene Wohnrechtsvereinbarung, welche nicht jederzeit widerrufbar ist, sondern nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Monats gerichtlich aufgekündigt werden kann. Diese Wohnrechtsvereinbarung ist unbefristet abgeschlossen, die Benützung der Unterkunft erfolgt unentgeltlich. Bei dieser Wohnmöglichkeit handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft.

Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin, B, ist seit 11. April 2016 bei O GmbH als Weber beschäftigt. Im Juli 2018 hat er netto Euro 2.064,93 verdient, im August 2018 Euro 1.716,94, im September 2018 Euro 1.813,88, im Oktober 2018 Euro 4.166,23 inklusive Weihnachtsremuneration, im November 2018 Euro 1.889,36, im Dezember 2018 Euro 2.173,24, und im Jänner 2019 Euro 2.305,94. Ausgehend von den Gehaltszetteln für den Zeitraum Juli bis Dezember 2018 ergibt dies ein durchschnittliches monatliches Nettogehalt in Höhe von Euro 2.304,10 unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 5. Februar 2019 bestehen gegen B folgende Verbindlichkeiten:

?    Ein Abstattungskredit über Euro 5.990,-- bei der E GmbH zur Kontonummer *** mit einer Laufzeit von 60 Monaten, beginnend ab 30. November 2016, die monatliche Kreditrate beträgt Euro 143,28.

?    Ein Abstattungskredit über Euro 5.000,-- bei der E GmbH zur Kontonummer *** mit einer Laufzeit von 60 Monaten, beginnend ab 31. Dezember 2017; die monatliche Kreditrate beträgt Euro 105,99.

?    Ein Rahmenkredit über Euro 2.000,-- zur Kontonummer ***, beginnend ab 1. Dezember 2017 mit einer Laufzeit von 60 Monaten; die monatliche Rate beträgt ca. Euro 100,--.

Für sämtliche Kredite bei der E GmbH sind monatlich ca. Euro 350,-- zu leisten.

Weiters besteht ein Abstattungskredit über Euro 14.500,-- bei der E GmbH zur Kontonummer *** mit einer Laufzeit von 84 Monaten, beginnend ab 30. April 2018; die monatliche Kreditrate beträgt Euro 303,08.

Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin ist Mitverpflichteter bei einem von der D eGen. gewährten Kredit in Höhe von Euro 250.000,--. Der Kredit wurde mit einer Laufzeit von 300 Monaten, beginnend ab 9. April 2014 abgeschlossen, die monatliche Kreditrate beträgt Euro 1.183,13. Der Kredit wurde für die Sanierung des Hauses in ***, *** aufgenommen, wo der Ehemann mit seinen Eltern wohnt. Die weiteren Kreditnehmer sind F, geb. ***, G, geb. ***, und H, geb. ***. F ist der Bruder des Ehemanns der Beschwerdeführerin, welcher mittlerweile aus dem Haus ausgezogen ist und gemeinsam mit seiner Frau in *** in einer Mietwohnung wohnt. Dieses Haus steht auch im Eigentum der vier Kreditnehmer, die gesamte Kreditrate wird zwischen den Eltern und dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgeteilt, indem B monatlich Euro 400,-- zahlt, den Rest seine Eltern. Der Bruder F beteiligt sich seit seinem Auszug nicht mehr an der Zahlung der Kreditraten.

Die Kosten für Strom und Gas werden von den Eltern des Ehemanns der Beschwerdeführerin gezahlt, ebenso die Heizkosten sowie die Gemeindeabgaben. B zahlt gelegentlich einen geringen Betrag dazu.

Es ist davon auszugehen, dass die monatlich fällige Kreditrate für diesen Kredit auch während der Dauer des erteilten Aufenthaltstitels entrichtet werden kann.

Weiters hat der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin folgende regelmäßige monatliche Aufwendungen:

?    Lebensversicherung bei der M-Aktiengesellschaft ***: Euro 50,--

?    Lebensversicherung bei der K AG: Euro 28,72

?    Ablebensversicherung bei der K AG: Euro 5,75

?    Rechtsschutzversicherung bei der L: Euro 17,08

?    KFZ-Haftpflichtversicherung bei der L: Euro 70-80,--

Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist unbescholten, am 4. Jänner 2018 hat sie die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 am Prüfungszentrum Universität *** in ***/Mazedonien bestanden.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin kann ab 1. April 2019 bei Q, ***, ***, *** als gewerbliche Hilfskraft zu arbeiten beginnen, ihre Tätigkeiten sind die einer Küchenhilfe bzw. wird sie für Reinigungstätigkeiten herangezogen. Ihre Beschäftigung wird 30 Stunden pro Woche betragen, ihr Gehalt Euro 1.096,27 brutto.

Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die nunmehrige Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreitet.

Der gegenständliche angefochtene Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 30. Juli 2018 und Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung beim zuständigen Postamt *** hinterlegt, wobei der 30. Juli 2018 der Beginn der Abholfrist war. Zu diesem Zeitpunkt haben sich der Zustellbevollmächtigte B und die nunmehrige Beschwerdeführerin in Mazedonien auf Urlaub befunden und sind am 12. August 2018 nach Österreich zurückgekehrt. Am darauffolgenden Montag, den 13. August 2018, wurde das hinterlegte Schriftstück behoben.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Im Akt der belangten Behörde liegt die Heiratsurkunde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit ihrem Mann B vom 20. Jänner 2018 sowie das ÖSD Zertifikat Deutsch A1 vom 1. Jänner 2018 und die Bestätigung betreffend die Zuteilung eines Quotenplatzes am 6. Februar 2018 inne, worauf die bezughabenden Feststellungen beruhen. Weiters ist im Akt die Kopie der Aufenthaltstitelkarte betreffend B enthalten.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde eine neue Wohnrechtsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den Wohnungseigentümern vorgelegt, welche auf unbefristete Zeit abgeschlossen wurde. In dieser Wohnrechtsvereinbarung sind auch die Namen der weiteren Bewohner, nämlich H und G im Erdgeschoß und B mit der Beschwerdeführerin im Obergeschoß, genannt, was von der Zeugin G in der mündlichen Verhandlung bereits so ausgesagt wurde. Sie hat anhand des Planes im Akt der belangten Behörde schlüssig dargelegt, wer welche Zimmer bewohnt. Aus dieser Wohnrechtsvereinbarung geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Wohnung unentgeltlich mitbenutzt. Das Gericht folgt weiters den glaubhaften Angaben der Zeugin, dass die Beschwerdeführerin sich an den Kosten für Heizung, Strom und Gas nicht mitbeteiligen muss, welche von der berufstätigen Schwiegermutter bestritten werden. Insgesamt hat die Zeugin den Eindruck vermittelt, dass die Familie sich gegenseitig unterstützt. Dass es sich bei dieser Unterkunft um eine ortsübliche Unterkunft handelt, wurde von der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 2. Juli 2018 bestätigt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde weiters ein aktueller Auszug des Kreditschutzverbandes von 1870 vorgelegt, woraus zweifelsfrei hervorgeht, dass bei der E GmbH Kredite in Höhe von Euro 5.990,--, 5.000,-- sowie Euro 14.500,--, sowie ein Rahmenkredit in Höhe von Euro 2.000,-- bestehen. Zum Kredit in Höhe von Euro 14.500,-- ist festzuhalten, dass diesbezüglich im letzten Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Auszug des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 16. April 2018 dieser Kredit noch als offene Kreditanfrage vermerkt war. Der Zeuge B hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es einen Kredit mit der Endziffer ***, einen Kredit mit der Endziffer *** sowie den Rahmenkredit mit der Endziffer ***, alle drei bei der E GmbH gebe. Für diese Kredite zahle er insgesamt ca. Euro 350,--. Zu der Kreditanfrage vom 11. April 2018 über einen Abstattungskredit in Höhe von Euro 14.500,-- konnte er in der mündlichen Verhandlung keine genauen Angaben machen, diesbezüglich gab er an, dass er drei Kredite bei der E habe sowie den Kredit für das Haus. Diese Aussage wird jedoch durch den nunmehr aktuellen Auszug des Kreditschutzverbandes von 1870 eindeutig widerlegt, sodass davon auszugehen ist, dass B eben vier Kredite bei der E GmbH hat.

Die Feststellungen betreffend den Abstattungskreditvertrag bei der D bzw. die Kreditnehmer beruht auf dem Abstattungskreditvertrag vom 8. April 2014 im Akt der belangten Behörde, woraus auch die Höhe der Kreditrate hervorgeht, diese Feststellung ist auch nicht strittig. Weiters ist im Akt der belangten Behörde auch der Grundbuchsauszug betreffend das Haus in ***, *** enthalten. Die Zeugin G hat in der Verhandlung glaubhaft dargelegt, wie die Kosten für das Haus in der Familie aufgeteilt sind. Sie hat angegeben, dass sie schon seit vielen Jahren Filialleiterin beim P ist, sodass ihre Angaben, wonach sie bzw. ihr Ehemann die Kosten für Strom, Gas und Heizung sowie die Gemeindeabgaben alleine tragen, glaubhaft erscheinen. Dass der weitere Grundeigentümer F den Kredit nicht mehr bedient, ist im Hinblick darauf, da er in diesem Haus nicht mehr wohnt, nachvollziehbar. Das Gericht folgt auch ihren Angaben, dass die Familie eine Lösungsmöglichkeit finden würde, falls einer der Kreditnehmer seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Kredit nicht nachkommen könnte. Im Hinblick darauf, dass sie als Filialleiterin beim P auch ein entsprechendes Gehalt hat, scheint es glaubhaft, dass dadurch eine finanzielle Notsituation auch eine Zeitlang überbrückt werden könnte. Da dieser Kredit bisher jedoch bedient werden konnte, obwohl ein Kreditnehmer sich nicht mehr daran beteiligt, ist nicht davon auszugehen, dass es hier zu Zahlungsschwierigkeiten während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels kommen wird.

Die Feststellung zu den regelmäßigen Aufwendungen von B beruhen auf dem Kontoauszug bei der D eGen vom 2. Juli 2018, woraus hervorgeht, dass für die M-Aktiengesellschaft *** Euro 50,-- monatlich zu entrichten sind, für die K AG Euro 28,72 bzw. Euro 5,75. Die Feststellung zur Höhe der monatlichen Prämie von Euro 17,08 für die Rechtsschutzversicherung bei der L beruht auf den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Aus dem Kontoauszug geht noch eine Rate für eine KFZ-Versicherung bei der L in Höhe von Euro 174,41 hervor, diesbezüglich hat der Zeuge der mündlichen Verhandlung jedoch glaubhaft ausgeführt, dass er nunmehr ein PS-schwächeres Fahrzeug fahre, wodurch die monatliche Versicherungsprämie ca. Euro 70-80,-- betrage. Weiters ergibt sich aus dem Kontoauszug, dass für den Kredit bei der E GmbH mit der Kontonummer *** eine monatliche Kreditrate in Höhe von Euro 143,28 zu leisten ist, für den Kredit mit der Kontonummer *** Euro 105,99, für den Kredit mit der Kontonummer *** ca. Euro Euro 100.-- und für den Kredit mit der Kontonummer *** Euro 303,08. Zusammen mit der Kreditrate für das Haus in *** in Höhe von Euro 40,-- hat B damit insgesamt ca. Euro 1.050,-- an Kreditraten monatlich zu entrichten.

Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurden Lohn-/Gehaltszettel für das Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Firma O GmbH vorgelegt, welche durch weitere Lohnzettel in der mündlichen Verhandlung ergänzt wurden. Nach der mündlichen Verhandlung wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 4. Februar 2019 vorgelegt, wonach der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin im November 2018 brutto Euro 2.912,45/netto Euro 2.065,12, im Dezember 2018 brutto Euro 3.468,35/netto Euro 2.364,84 und im Jänner 2019 brutto Euro 2.858,82/netto Euro 2.048,03 erhalten hätte. Dem stehen die Lohnzettel für November 2018, Dezember 2018 und Jänner 2019 gegenüber, wonach das Nettogehalt Euro 1.889,36 betragen hat, das Dezembergehalt Euro 2.173,24 und das Gehalt für Jänner 2019 Euro 2.305,94. Der Zeuge B hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er seit Jänner 2019 etwas mehr verdiene, da er in einer anderen Schicht arbeite, was aus Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift hervorgehe. Er habe sich für die Schicht am Wochenende einteilen lasse und beziehe daher die Sonntagszulage. Der Betrieb würde jeden Tag arbeiten, also auch am Wochenende. Diese Schichtzuteilung sei unbefristet. Tatsächlich weist der Gehaltszettel für Jänner 2019 ein etwas höheres Gehalt als in den Vormonaten aus, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den vorgelegten Lohnzetteln in Verbindung mit der Zeugenaussage im Bezug auf die Feststellung des Gehalts folgt, wohingegen die Lohnbestätigung des Arbeitgebers vom 4. Februar 2019 in den vorgelegten Lohnzetteln keine Deckung findet.

In der mündlichen Verhandlung wurde eine Einstellungszusage für die nunmehrige Beschwerdeführerin bei Q vorgelegt, wonach sie im Ausmaß von 30 Wochenstunden als gewerbliche Hilfskraft mit einem Bruttogehalt in Höhe von Euro 1.096,27 zu arbeiten beginnen kann. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde schließlich der Arbeitsvertrag zwischen Q und der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgelegt, wonach das Arbeitsverhältnis ab 1. April 2019 mit Einräumung einer einmonatigen Probezeit beginnen kann, das Ausmaß der Beschäftigung wird mit 30 Stunden pro Woche angegeben, dass Gehalt mit Euro 1.096,27 brutto, wobei das Entgelt auf ein mit Kontonummer genanntes Konto bei der R überwiesen wird. Dieser Arbeitsvertrag ist sowohl vom Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmerin unterschrieben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er mit seiner Frau gemeinsam bei Q wegen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur mündlichen Verhandlung den künftigen Arbeitgeber geladen, welcher sich jedoch unter Hinweis auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau und die dadurch bedingte eigene Unabkömmlichkeit im Betrieb *** entschuldigt hat. Bereits daraus erhellt, dass der künftige Arbeitgeber offensichtlich Bedarf an einer weiteren Arbeitskraft hat, zumal seine Ehefrau aufgrund der Schwangerschaft als seine Vertretung im Betrieb entsprechend dem E-Mail vom 9. Jänner 2019 ausfällt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung zufolge eine Ausbildung als Ordinationsgehilfin begonnen und selber noch nicht gearbeitet. Laut Arbeitsvertrag ist der erste Monat des Beschäftigungsverhältnisses bei Q als Probemonat vereinbart. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass das Dienstverhältnis über den Probemonat hinausgehend nicht verlängert wird, allerdings ist aufgrund des zusätzlich zur Einstellungszusage nunmehr vorgelegten Arbeitsvertrags und des Umstandes, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin persönlich mit ihrem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen hat, davon auszugehen, dass beide Seiten an diesem Dienstverhältnis interessiert sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass das Dienstverhältnis der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab 1. April 2019 tatsächlich auch über den Probemonat hinaus bestehen wird. Zudem gibt es kein eindeutiges Indiz dafür, dass dies nicht der Fall ist.

Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurde die Unbescholtenheit der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch die Strafregisterbestätigung des Amtsgerichts *** vom 2. Jänner 2018 nachgewiesen.

Dafür, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels an die nunmehrige Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde, liegen keine Hinweise vor, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

Die Feststellung betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt beruht auf dem im Akt der belangten Behörde inne liegenden Zustellnachweis. Dass sie sich ebenso wie der Zustellbevollmächtigte zum Zeitpunkt des Zustellversuchs nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat, sondern auf Urlaub in Mazedonien gewesen ist, hat der als Zeuge vernommene Ehemann glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargetan, wobei dessen Aussage durch die Kopie der Reisepässe bestätigt wird, wonach gemäß dem Stempelaufdruck die Einreise nach Österreich am 12. August 2018 erfolgt ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

Aufenthaltstitel werden erteilt als:

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.

§ 46 NAG lautet auszugsweise:

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1.

der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.

der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2.

ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)

einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)

Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d.

als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat und

7.

in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.

sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)

wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2019:
1.398,97 €)

1 120,00 €,

bb)

wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2019: 933,06 €)

882,78 €,

                            

cc)

wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat (Anm.: für 2019: 1.048,57 €)

1 000 €,

b)

für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2019: 933,06 €)

747,00 €,

c)

für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2019: 343,19 €)

274,76 €,

 

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2019: 515,30 €)

412,54 €,

                            

bb)

nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2019: 609,85 €)

488,24 €,

                            

 

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2019: 933,06 €)

747,00 €.

                            

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2019: 143,97 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21a Abs. 1 NAG lautet:

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 30. Juli 2018 nach einem erfolglosen Zustellversuch und Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung beim zuständigen Postamt hinterlegt, wobei der 30. Juli 2018 der Beginn der Abholfrist war. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Zustellbevollmächtigte der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Mazedonien auf Urlaub befunden und ist am 12. August 2018 nach Österreich zurückgekehrt. Am darauffolgenden Montag, den 13. August 2018, wurde das hinterlegte Schriftstücke behoben.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag diese Frist als zugestellt. Sie gelten jedoch nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Der Zustellbevollmächtigte und die nunmehrige Beschwerdeführerin sind am 12. August 2018 an die Abgabestelle zurückgekehrt, am 13. August 2018 wurde der gegenständlich angefochtenen Bescheid behoben. Mit Schriftsatz vom 20. August 2018, bei der zuständigen Behörde am 5. September 2018 eingelangt, hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Da die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde somit am 13. August 2018 zu laufen begonnen hat, war die gegenständliche Beschwerde fristgerecht.

Zum Aufenthaltstitel:

Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger Mazedoniens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde. Weiters ergibt sich aus dem festge

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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