TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/8 G310 2212331-1

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Veröffentlicht am 08.02.2019
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Entscheidungsdatum

08.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1

Spruch

G310 2212331-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde zusammen mit seinem Sohn am XXXX.2018 in Wien bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle betreten. Der BF habe sich durch einen bosnischen Personalausweis sowie einem bosnischen Reisepass ausgewiesen. Beide haben keinen Aufenthaltstitel vorweisen können. Der BF und sein Sohn seien in Arbeitskleidung angetroffen worden und haben angegeben, dass sie Trockenbauarbeiten durchgeführt haben. Zudem gab der Sohn des BF an, an der Adresse XXXX gemeldet zu sein, der BF habe diese Adresse als Kontaktadresse bestätigt.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2018 gab der rechtsfreundliche Vertreter die ihm erteilte Vertretungsvollmacht bekannt.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und Z 7 FPG gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da er im Rahmen seiner visumsfreien Aufenthaltsdauer einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der BF sei schon mehrmals bei der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit betreten worden. Sein Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Das vom BF gesetzte Verhalten lege die Annahme nahe, dass er erneut im Bundesgebiet unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachgehen werde.

Der BF reiste am 22.12.2018 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus.

Gegen Spruchpunkt IV. richtet sich die fristgereicht eingebrachte Beschwerde, mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor, wo sie am 08.01.2019 einlangte.

Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und reiste am XXXX.2018 mit seinem gültigen bosnischen Reisepass in den Schengen-Raum ein.

Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Kontrolle am XXXX.2018 gaben der BF und sein Sohn, beide betreten in Arbeitskleidung, an, Trockenbauarbeiten durchgeführt zu haben.

Es konnten nicht festgestellt werden, dass der BF über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten oder familiären Bindungen. Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der BF wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Eine Beschäftigungsbewilligung wurde ihm noch nie erteilt.

Mit Bescheid vom 26.09.2012 vom Amt der Wiener Landeregierung, MA 35, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte (§41/2/2) sonstige Schlüsselkraft zurückgewiesen, da er trotz Aufforderung die zur Bearbeitung des Antrages erforderlichen Urkunden und Nachweise nicht vorlegte.

Von XXXX.2009 bis XXXX.2011 bzw. XXXX.2011 bis XXXX2015 war der BF mit Hauptwohnsitz in XXXX bzw. XXXX im Bundesgebiet gemeldet.

Im Bundesgebiet weist der BF folgende (auszugsweise wiedergegebene) Versicherungszeiten auf:

29.01.2018 - 25.07.2018 Arbeiter

01.03.2016 - 20.04.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter

12.02.2016 - 26.02.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter

28.05.2015 - 19.06.2015 Arbeiter

25.06.2015 - 07-11-2012 Arbeiter

21.02.2011 - 02.05.2011 Arbeiter

Bezüglich der beiden zuletzt angeführten Versicherungszeiten wurden der damals zuständigen Fremdenpolizei die in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnisse, datiert vom 14.02.2013 bzw. 10.05.2011, übermittelt. Aus diesen geht hervor, dass der BF in der Zeit von XXXX.2012 bis XXXX.2012 bzw. von XXXX.2011 bis zumindest XXXX.2011 als Monteur bzw. Arbeiter illegal beschäftigt wurde.

In beiden Fällen wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bezüglich des Sachverhaltes aus dem Jahr 2011 wurde dem BF eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich zugestellt, dieser kam er jedoch nie nach. Bezüglich des Vorfalls aus dem Jahr 2013 konnte ihm eine solche trotz damals aufrechter Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet nicht zugestellt werden bzw. wurde das Schriftstück von ihm nicht behoben. Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot wurde in beiden Fällen abgesehen.

Der BF reiste am 22.12.2018 nach Bosnien und Herzegowina aus.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Entscheidungsrelevante Widersprüche liegen nicht vor.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Belegt wird dies auch durch den im Akt in Kopie aufliegenden bosnischen Reisepass, welchem auch zu entnehmen ist, dass der BF am 22.08.2018 in den Schengen-Raum eingereist ist.

Der BF und sein Sohn gaben anlässlich der fremdenpolizeilichen Kontrolle zu, Trockenbauarbeiten durchgeführt zu haben. Damit hat er die Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung eingestanden, auch wenn er nicht unmittelbar bei der Ausübung betreten wurde.

Bezüglich der finanziellen Situation des BF konnten keine Feststellungen getroffen werden, zumal er, wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, weder die Ladung zur persönlichen Einvernahme noch die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme behob. Beide Schriftstücke wurden an die von ihm im Rahmen der fremdenpolizeilichen Kontrolle bestätigten Kontaktadresse gesendet. Dass der BF, wie in der Beschwerde ausgeführt, ein Unternehmen in Slowenien gegründet haben soll, kann mangels eines Nachweises nicht festgestellt werden, ebenso wenig die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes, obwohl dafür laut Beschwerde eine Nachreichung erfolgen werde, was jedoch bislang nicht geschah. Somit gibt es keine Hinweise, dass der BF über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen, belegt.

Die auszugsweise angeführten Versicherungszeiten ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.

Aus dem Mail des Arbeitsmarktservice, XXXX, vom 23.11.2018, geht hervor, dass dem BF noch nie eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden ist.

Die Hauptwohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.

Weiters eingesehen wurden das Fremdenregister sowie das Schengen Informationssystem. Ein Aufenthaltstitel scheint nicht auf.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismittel.

Rechtliche Beurteilung:

Die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids.

Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).

Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Bosnische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs. 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Der BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl. § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Art 6 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex; Art 5 Abs. 1 lit. c SDÜ). Außerdem darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Art 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex; Art 5 Abs. 1 lit e

SDÜ).

Gemäß Art 6 Abs. 4 Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156 und 22.01.2013, 2012/18/0191 [jeweils zu § 60 Abs 2 Z 7 FPG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2011]).

Der BF hat nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Unterhaltsmittel während der beabsichtigten Dauer seines Aufenthalts verfügt, die nicht aus illegalen Quellen stammen. Außerdem hat er weder den Zweck noch die voraussichtliche Dauer noch die Umstände seines Aufenthalts im Schengen-Raum belegt. Die Gefahr der Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen hat sich durch sein Verhalten bereits tatsächlich realisiert, wie die wiederholte unselbstständige Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung zeigt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt ist daher gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegeben.

Der BF hat weiteres zugegeben, einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen zu sein. Auch wenn er dabei nicht konkret betreten wurde und somit nicht explizit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG vorliegt, so ist das vom BF an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 2 FPG nur um eine demonstrative Aufzählung handelt, jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten. Dies wird durch sein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten untermauert, indem er bereits mehrmals ohne Vorliegen einer Bewilligung in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen ist.

Der VwGH hat zudem wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH --unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Einführung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnund und Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsmaßnahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, der die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnde Vorschriften missachtete, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er ist in Österreich bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, sondern hat im Gegenteil schon öfters illegale Beschäftigungen ausgeübt. Im Hinblick auf sein gezeigtes Verhalten, ist konkret zu befürchten, dass er dieses auch in Zukunft fortsetzt.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina liegt und er keine schützenswerten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten hat. Abgesehen von seiner illegalen Erwerbstätigkeit liegen keine Integrationsmomente vor. Seine Familie lebt in Bosnien und Herzegowina, wo er mit der Sprache und den Gepflogenheiten vertraut ist. Allfällige Kontakte zu Freunden, die in Österreich oder im Schengen-Gebiet wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Bosnien und Herzegowina oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden.

Dem BFA ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass Wiederholungsgefahr besteht und für den BF keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann. Die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen hat sich bereits durch die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Absicht, sich dadurch Einkünfte zu verschaffen, realisiert. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots sind daher erfüllt. Die Dauer des Einreiseverbots ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf drei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des gerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich.

Es bedarf eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich ein derartiges Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistetet ist, dass er in Österreich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr hervorrufen wird. Dieser Zeitraum ist unter Berücksichtigung des oben festgestellten Verhaltens des BF mit drei Jahren angemessen.

Eine weitere Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes oder dessen Aufhebung nicht möglich, weil er über Jahre hinweg kontinuierlich fremden- und arbeitsmarktrechtliche Vorschriften bewusst missachtete und keine ernsthaften Bestrebungen unternahm, seinen Aufenthalt und seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu legalisieren.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal davon keine weitere Klärung dieser Angelegenheit zu erwarten ist, zumal das Gericht ohnedies von den in der Beschwerde behaupteten privaten und familiären Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet ausgeht und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Reduktion oder gar ein Entfall des Einreiseverbots möglich wäre.

Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2212331.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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