TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/12 W112 2208425-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W112 2208425-1/49E

Schriftliche Ausfertigung des am 31.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA AFGHANISTAN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zl.1046064200-181009663, und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des Asylverfahrens ergab sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2014 um 14:40 Uhr in XXXX auf der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, am XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer hatte bei der Asylantragstellung ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte sowie eine sonstige Urkunde und mehr als 3000 XXXX bei sich. Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung in XXXX am 15.06.2014. Die Landespolizeidirektion XXXX nahm den Beschwerdeführer fest.

Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 22.11.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Einen Reisepass habe er noch nie besessen, aber zu Hause eine TAZKIRA, er sei aber ohne Reisedokument ausgereist. Er sei schlepperunterstützt über XXXX , den XXXX , die XXXX und XXXX in die Europäische Union eingereist. In XXXX habe er sich einen Monat lang in einem Lager aufgehalten, aber keinen Asylantrag gestellt. Von XXXX aus sei er ohne Schlepper mit Bekannten über XXXX und XXXX nach XXXX gereist. In XXXX sei er von der Polizei in ein Lager gebracht und erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei nach zwei Monaten in XXXX , wo er ebenfalls keinen Asylantrag gestellt habe, mit dem Zug nach XXXX gefahren. Er sei um 14:30 Uhr in XXXX angekommen, habe eine Polizeidienststelle gesucht und einen Asylantrag gestellt. Er habe von Anfang an nach Österreich fahren wollen.

Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer enthaftet und in die Betreuungsstelle XXXX überstellt. Der Beschwerdeführer wurde für den 04.12.2014 zur ärztlichen Untersuchung geladen. Auf Grund des Befundes des Handwurzelröntgens erachtete das Bundesamt den Beschwerdeführer im Zweifel als minderjährig und ließ am 19.03.2014 sein Verfahren in Österreich zu. Am 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer in die Landesgrundversorgung XXXX aufgenommen und in der Betreuungsstelle XXXX aufgenommen. Mit Beschluss vom 06.05.2015 betraute das Bezirksgericht XXXX das Land XXXX mit der Obsorge über den Beschwerdeführer; das Land XXXX erteilte XXXX Vollmacht. Der bevollmächtigte Vertreter nahm am 24.07.2015 Akteneinsicht. Am 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer in die Betreuungsstelle XXXX in XXXX verlegt, da sein disziplinäres Fehlverhalten im Quartier bzw. auch das Verhalten seinen Bezugspersonen gegenüber eine unverzügliche Verlegung erfordert habe.

Am 27.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er u.a. an, sich zuletzt ca. im XXXX 2014 in AFGHANISTAN aufgehalten zu haben. Am 15.09.2015 wurde der Beschwerdeführer ins XXXX überstellt. Am 25.09.2015 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Am 09.10.2015 wurde ein Streit des Beschwerdeführers mit seinen Zimmerkollegen polizeilich geschlichtet. Am 19.10.2015 wurde der Beschwerdeführer in eine Betreuungsstelle XXXX in XXXX verlegt.

Am 20.10.2015 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Am 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei zum Raufhandel am 09.08.2015 befragt. Am 09.12.2015 wurde der Beschwerdeführer von XXXX wegen der von ihm auf XXXX geposteten Fotos betreffend Drogen und Waffen angezeigt, nachdem er am 03.12.2015 von seiner Schule, der XXXX , suspendiert worden war. Am 15.02.2016 langte die Ergänzung der Anfragebeantwortung ein. Am 08.04.2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Raufhandels im Quartier der Grundversorgung in XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen Geringfügigkeit ein, weil angesichts der gegenseitigen Konflikte und Aggressionen (zwischen sunnitischen Paschtunen und schiitischen Hazara) keine weiteren Verfolgungshandlungen erforderlich seien. Am 12.04.2016 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Am 29.04.2016 erstatte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung.

Mit Bescheid vom 24.05.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 30.05.2016, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer XXXX als Rechtsberater beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, am 12.07.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Unter einem wurde er in der Sprache PASCHTU über die Ausreiseverpflichtung informiert.

1.2. Die Ladung für den 12.07.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.05.2016 durch Hinterlegung, wurde dem Bundesamt als nicht behoben am 16.06.2016 rückgemittelt. Am 12.07.2016 wurde der Beschwerdeführer über seine Ausreiseverpflichtung belehrt. Er gab an, dass er Österreich nicht freiwillig verlassen werde und keine Dokumente vorlegen könne. Die Dokumente, die seine wahre Identität belegen können, seien in AFGHANISTAN.

1.3. Mit Schriftsatz vom 27.06.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2016.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer als Volljähriger in ein Quartier der Grundversorgung in XXXX verlegt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Grundversorgungsquartier abgemeldet. Seither bezog er keine Grundversorgung mehr. Mit Urteil vom 26.02.2018 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikten, zuletzt begangen am 07.02.2018, als jungen Erwachsenen zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, davon XXXX bedingt, unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren; dabei gab der Beschwerdeführer an, in XXXX , XXXX XXXX , einer XXXX , wohnhaft zu sein. Am 07.03.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. Seither verfügt er über keine Meldeadresse mehr.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2018 in der Justizanstalt XXXX zur Verhandlung geladen. Am 29.03.2018 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser gab der Beschwerdeführer keine Adresse bekannt. Er gab an, dass er bei der Sprachprüfung zur Aufnahme in die Schule durchgefallen sei; er habe dann einen Deutschkurs und Deutsch schreiben lernen müssen, bevor er in die Schule habe gehen dürfen. Die Suspendierung von der Schule im März 2017 in XXXX sei darauf zurückzuführen gewesen, dass ihn einige Burschen diskriminiert und als Flüchtling beschimpft und die Betreuer ihn ausgegrenzt und gemobbt haben. Er habe keine Lust mehr gehabt, sich tagtäglich beleidigen zu lassen. Seine Freundin kenne er seit ELF Monaten, in drei Monaten wollen sie heiraten. In einigen Tagen werde ersichtlich, ob er sich bei ihr anmelden könne oder eine Unterkunft am XXXX bekommen werde. Er sei suchtmittelabhängig und habe Anfälle, wenn er zwei oder drei Tage lang nicht XXXX . Er sei beim Arzt gewesen, aber die Medikamente, die er ihm verschrieben habe, helfen nicht.

Seine XXXX Freundin gab als Zeugin an, dass sie nach dem Tod ihrer Eltern in einer Wohngemeinschaft des XXXX gelebt habe, von der sie XXXX Mal abgängig gewesen sei. Sie wohne jetzt in einer Wohnung, wo sie zwei Mal pro Woche von ihrer Betreuerin aufgesucht werde, die sie auch außerhalb der Wohngemeinschaft treffe. Die Berufsschule habe sie abgebrochen und den Arbeitsplatz verloren. Sie habe demnächst einen Termin bei einem Job-Coach. Der Beschwerdeführer habe sie gefragt, ob sie eine Zukunft mit ihm haben wolle, sie habe gesagt ja, wenn sie sie Schule abgeschlossen habe. Sie habe die Frage, ob sie ihn demnächst heiraten wolle, bejaht; das sei ca. vor fünf Monaten gewesen. Einen Termin haben sie noch nicht festgelegt, wenn sie die Wohnung nicht bekomme, dann würden sie erst im SEPTEMBER heiraten. Sie wolle mit dem Beschwerdeführer erst zusammenziehen, wenn sie XXXX .

Mit Erkenntnis vom 30.03.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 24.05.2016 als unbegründet ab. Darin stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seit der Jahresmitte 2017 mit einer XXXX österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung führe und dass beide beabsichtigen zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe mit dieser Freundin, die in einer Einrichtung für betreutes Wohnen lebe, bislang nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zum Beschwerdeführer stellte es fest, dass dieser von XXXX abhängig sei und Entzugsschmerzen habe, aber die Absicht habe, clean zu werden und dass die Entzugssymptome keiner stationären Behandlung bedürfen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 04.04.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Beschwerde noch Revision erhoben.

1.4. Das Bundesamt leitete am 20.04.2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.04.2018 um 00:30 Uhr in XXXX in einer XXXX betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Da die EKIS-Abfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, nahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Bundesamt fest.

Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 28.04.2018 im Stande der Anhaltung zur Sicherung der Ausreise niederschriftlich ein. Dabei gab er nach Vorhalt der Ausreiseverpflichtung an, dass er bei seiner Freundin gewohnt habe, die derzeit im vierten Monat schwanger sei. Er habe nach XXXX überstellt werden sollen, aber nicht dorthin wollen, weil seine Freundin gewollt habe, dass er zu ihr ziehe; sie wollen in drei Monaten heiraten. Er dürfe sich in der Wohnung des XXXX in XXXX , in der sie wohne, nicht anmelden, wohne aber dort. Angemeldet sei er im XXXX , dort habe er aber nicht gewohnt. Die Betreuerin des XXXX wisse, dass er dort wohne, dort seien auch seine Effekten. Auf den Vorhalt, dass der dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort bekanntgeben hätte können, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der XXXX und der XXXX gewesen sei und diesen gesagt habe, dass er in XXXX wohne, aber die haben ihn in XXXX angemeldet. Seine Freundin finanziere seinen Lebensunterhalt. Sie bekomme € 40 wöchentlich und € 200 Kinderbeihilfe. Auf den nochmaligen Vorhalt der Ausreiseverpflichtung gab der Beschwerdeführer an, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren werde, er könne aber in ein anderes Land gehen. Auf den Vorhalt der Verpflichtung, aus dem Schengenraum auszureisen, gab er an, dass er aus dem Schengenraum ausreisen werde, wenn man ihm zwei Wochen Zeit gebe, nur was werde dann aus seiner Freundin und seinem Kind. Er sei illegal eingereist und könne Österreich so auch wieder verlassen. Er sei bereit, selbst zur afghanischen Botschaft zu gehen und ein Reisedokument zu beantragen, er werde auch seine Freundin dorthin mitnehmen. Auf die Aufforderung hin, den Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft am 02.05.2018 wahrzunehmen, gab der Beschwerdeführer an, dass er das verstanden habe und kooperieren werde. Auf die Frage, ob er in Österreich bleiben könne, wenn er seine Freundin heirate, teilte ihm das Bundesamt mit, dass er ausreisen und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der österreichischen Botschaft in AFGHANISTAN stellen müsse. Es belehrte ihn betreffend seine Mitwirkungsverpflichtung und informierte ihn über die Rückkehrberatung und -hilfe und händigte ihm die entsprechendne Formblätter in der Sprache PASCHTU aus. Der Beschwerdeführer gab an, binnen eines Monats auszureisen.

Mit Bescheid vom selben Tag verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und als Beteiligter persönlich den Interviewtermin am 02.05.2018 um 14:00 Uhr bei der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan wahrzunehmen und zu diesem Termin die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente - Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente - mitzubringen. Es belehrte ihn, dass seine Festnahme angeordnet werde, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung seines nunmehrigen gewillkürten Vertreters als Rechtsberater am selben Tag um 19:00 Uhr gegen persönliche Übernahme zugestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.04.2018 um 20:30 Uhr wegen Verfahrensführung auf freiem Fuß enthaftet.

Das Bundesamt erließ am 15.06.2018 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, weil er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er sei nicht aufrecht gemeldet, der Behörde sei seine Adresse nicht bekannt, er sei unbekannten Aufenthalts und für das Bundesamt nicht greifbar.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 15.06.2018 in XXXX am XXXX in einer Gruppe von Personen beim Bahnhofseingang polizeilich betreten und aufgefordert, sich zu identifizieren, da es den Anschein gehabt habe, dass in dieser Gruppe mit bedenklichen bzw. verbotenen Substanzen gehandelt werde und das Vorgehen andere Platzbenutzer in unzumutbarer Wiese belästigt habe. Da bei der Überprüfung des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass gegen ihn eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Der Beschwerdeführer entzog sich der Festnahme, indem er bei Öffnen der Türe des Polizeiwagens wegrannte und am XXXX die Fahrbahn überquerte. Einen Ausweis des XXXX und sein Mobiltelefon ließ er dabei zurück. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eilten ihm nach, sobald sie die Fahrbahn gefahrlos überqueren konnten, verloren ihn aber bei der XXXX aus den Augen, als er Richtung XXXX lief.

1.6. Am 08.09.2018 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Freundin polizeilich betreten, nachdem ein Nachbar die Polizei gerufen hatte. Die Freundin gab an, dass sie und der Beschwerdeführer gestritten haben, es sich aber nur um eine verbale Auseinandersetzung ohne Handgreiflichkeiten gehandelt habe. Der Beschwerdeführer wurde zur Ausweisleistung aufgefordert, gab aber an, keinen bei sich zu haben. Er wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch eine EKIS-Abfrage identifiziert und nach Rücksprache mit dem Bundesamt um 15:50 Uhr festgenommen.

Am 09.09.2018 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zur beabsichtigten Schubhaftverhängung ein. Dabei gab er an, er sei im JUNI aus Angst abgeschoben zu werden vor der Polizei geflüchtet. Seine Freundin sei auch dabei gewesen, sie habe geweint, deswegen sei er geflüchtet. Er würde Österreich gerne verlassen, habe aber kein Geld. Seine Freundin sage, dass sie sich umbringen werde, wenn er abgeschoben werde. Das habe sie auch schon in Gegenwart der Polizei angegeben. Auf die Frage, ob er sich schon um seine Ausreise gekümmert habe, gab er an, dass er Freunde gefragt habe, ob sie ihm helfen können, aber niemand habe ihm helfen können. Er sei auch bei der Rückkehrberatung gewesen, dort habe er aber gesagt, dass er nicht ausreisen wolle. Auf die Frage, ob er sich schon um Identitätsdokumente gekümmert habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei schon drei Mal bei der Botschaft gewesen, die haben ihm aber gesagt, dass er fünf Fotos aus Afghanistan brauche, um einen Reisepass zu bekommen. Die Sachen von der Botschaft habe er in der Wohnung seiner Freundin. Er schlafe bei seiner Freundin in XXXX . Die habe die Wohnung von einem Betreuer bekommen und er dürfe sich dort nicht anmelden. Er kenne diesen Betreuer, dürfe dort leben, aber sich nicht anmelden. Seine Freundin werde in XXXX XXXX JAHRE alt und werde sich eine Wohnung in XXXX nehmen. Dort werde er sich dann auch anmelden. Er habe aktuell € 230 an Barmitteln bei seiner Freundin. Das Handy, einen Ring und eine Uhr habe er bei der Polizei gelassen. Seine Freundin unterstütze ihn, sie bekomme € 50 pro Woche und € 200 Kindergeld für sich selbst und gebe ihm das Geld. Er sei vor einer Woche bei der Polizei gewesen und habe einen Schutz bekommen, damit er nicht abgeschoben werden könne. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, in XXXX habe er eine Tante und Cousins. In XXXX habe er einen Cousin und in XXXX einen Onkel. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Freundin sei von ihm schwanger, glaublich in zwei Monaten komme das Kind. Seine Eltern und Geschwister seien in Afghanistan, er habe schon lange keinen Kontakt mehr zu ihnen, seit 23 Tagen, er wisse nicht wo sie seien, sein Vater sei der einzige, der arbeite. Seine Effekten seien bei seiner Freundin. Gearbeitet habe er in Österreich nur für die XXXX , er sei sehr hilfsbereit. Seiner Freundin sei es sehr schlecht gegangen, seit er mit ihr zusammen sei, gehe es ihr sehr gut. Früher habe sie Drogen genommen und Probleme mit ihrer Familie und ihrer Schwester gehabt, seit sie mit ihm sei, gehe es ihr sehr gut und es passe wieder alles. Befragt nach seinem Privat- und Familienleben, gab er an, dass er aufstehe, bete und lerne. Befragt, warum er mit seiner Freundin gestritten habe, gab er an, dass er nicht mit ihr gestritten habe, sondern dass sie wegen ihrer Familie traurig gewesen sei und herumgeschrien habe. Sie habe sich selbst verletzt und in den Unterarm geschnitten, dann habe er sich auch geschnitten. Sie haben sich gestritten, weil er nicht gewollt habe, dass sie sich verletze. Seine Freundin meldete sich nicht beim Anruf auf ihr Mobiltelefon, aber beim Anruf auf sein Mobiltelefon. Dabei gab sie an, dass der Beschwerdeführer ihr Freund sei, bei ihr lebe und weiterhin bei ihr leben werde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen, schon im Asylverfahren erläutert habe und dass er nicht versuchen werde, die Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern. Dem Beschwerdeführer wurden die Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel erklärt.

Mit Mandatsbescheid vom 09.09.2018, ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung an und verpflichtete den Beschwerdeführer, sich beginnend mit 10.09.2018 jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Hiezu händigte es ihm eine Verfahrensanordnung in der Sprache PASCHTU aus.

Der Bescheid, die Verfahrensanordnung und die Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe seines gewillkürten Vertreters als Rechtsberater wurden dem Beschwerdeführer am selben Tag um 11:30 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.09.2018 um 11:30 Uhr wegen der Entlassung in das gelindere Mittel aus der Anhaltung entlassen.

Das Bundesamt erließ am 20.09.2018 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, weil er sich seit 10.09.2018 dem gelinderen Mittel entzogen hatte, nicht aufrecht gemeldet und unbekannten Aufenthalts war. Unter einem erließ es einen Durchsuchungsauftrag betreffend die Wohngemeinschaft der Freundin.

Die Polizeiinspektion XXXX mittelte dem Bundesamt die Unterlagen zur Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers am 27.09.2018 zurück, weil der Beschwerdeführer nie bei der Polizeiinspektion erschienen war.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2018 um 11:45 UHR in den Amtsräumen des Bundesamtes festgenommen, nachdem die EKIS-Abfrage die durchführbare Rückkehrentscheidung sowie eine offene Aufenthaltsermittlung für das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 08.08.2018 ergeben hatte.

Der dieser zugrunde liegende Strafantrag legte dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 02.07.2018 seine Freundin durch XXXX , wobei er seinen XXXX gegen ihre XXXX geschlagen habe, wodurch sie XXXX erlitten habe, am Körper verletzt, am 19.07.2018 seine Freundin durch XXXX gegen ihre XXXX , wodurch sie Schmerzen, aber keine äußere Verletzung erlitten habe, am Körper zu verletzen versucht, am 19.07.2018 seine Freundin durch die Äußerung, sie werde XXXX und er werde dafür sorgen, dass sie XXXX , gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und eine fremde Sache, nämlich XXXX seiner Freundin, beschädigt, indem er es mehrmals zu Boden geworfen habe.

1.8. In der niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er zu seiner Freundin gegangen sei, nachdem er am 09.09.2018 entlassen worden sei. Er sei auch vom Bundesamt dazu aufgefordert worden, bei der Freundin zu übernachten. Ihm sei gesagt worden, dass er sich alle zwei Tage bei der Polizei melden müsse. Seine Freundin habe nach drei Tagen die Adresse gewechselt und er habe ihr beim Umzug geholfen. Er sei dann nach XXXX gefahren, um sich einen Anwalt zu suchen, auch in XXXX und in XXXX - in XXXX aus dem Grund, dass er früher dort gemeldet gewesen sei und dort sein Anwalt gewesen sei. Die Wohngemeinschaft, in der er gewohnt habe, sei geschlossen und der Anwalt nicht mehr dort gewesen. Das Bundesamt habe ihn aufgefordert, sich einen Verteidiger zu suchen; deshalb sei er verhindert gewesen. Seine Freundin habe auch immer bei der Polizei angerufen um mitzuteilen, dass er unterwegs sei, um sich einen Anwalt zu suchen. Die Polizei habe das zur Kenntnis genommen. Als er keinen Anwalt gefunden habe, habe er mit seiner Freundin beschlossen, sich einen privaten Anwalt zu suchen. Sie haben vorgehabt, sich eine eigene Wohnung zu nehmen und dort zu leben. Auf die Frage, warum er sich dem gelinderen Mittel entzogen und sich nicht einmal bei der Polizei gemeldet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er auf der Suche nach einem Verteidiger gewesen sei, das habe ihm das Bundesamt das letzte Mal aufgetragen, deshalb habe er die Meldeverpflichtungstermine nicht wahrnehmen können. Er sei auch schon selbständig mit seiner Freundin bei der afghanischen Botschaft gewesen, um eine Heiratsurkunde zu bekommen. Sie habe damals noch nicht selbst entscheiden können, weil sie erst XXXX gewesen sei. Nun dürfe sie jedoch selbst entscheiden, ob sie ihn heiraten wolle. Am Vortag seien sie auch gemeinsam in der Außenstelle des Bundesamtes gewesen. Er habe kein afghanisches Dokument. Am Vortag habe er sich eine Asylkarte ausstellen lassen wollen und sei dann festgenommen worden. Er habe sich die Karte besorgen wollen, um sich mit seiner Freundin eine Wohnung zu nehmen. Die Frage, ob er bereits ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde beantragt habe, bejahte der Beschwerdeführer und führte aus, dass er schon bei der Botschaft gewesen sei und sich ein Dokument ausstellen lassen habe wollen, das sei ihm vom Bundesamt so aufgetragen worden. Ihm sei gesagt worden, dass er eine Tazkira brauche. Er habe jedoch seit einem Monat keinen Kontakt zu seiner Familie. Im Besitz eines Reisedokumentes sei er noch nie gewesen. In Österreich sei er in XXXX gewesen; diese Unterkunft sei geschlossen worden und alle seien auf andere Quartiere aufgeteilt worden. Seine Freundin sei jetzt XXXX und wolle, dass er bei ihr gemeldet sei. Am Vortag sei er dann leider verhaftet worden. Seit der letzten Einvernahme habe er bei seiner Freundin in der XXXX gewohnt. Sie sei dort gemeldet. Er habe vorgehabt, sich am Vortag dort zu melden, aber die Polizei habe ihn verhaftet. Er habe jetzt kein Geld. Seine Freundin unterstützt ihn finanziell. Wenn sie eine gemeinsame Wohnung nehmen, werden sie auch mehr finanzielle Unterstützung bekommen. Weitere Angehörige habe er nicht in Österreich. Seine Familie sei in Afghanistan, er habe aber momentan keinen Kontakt. Seine Briefe bleiben unbeantwortet, deshalb bekomme ich auch keine Unterlagen für einen Reisepass. In Afghanistan seien sein Vater, seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder. Er sei ledig, verlobt und wolle seine Freundin heiraten. Seine Effekten seien bei seiner Freundin, auch seine Unterlagen und Dokumente. Er habe vorgehabt, sich auch dort anzumelden, ohne die weißen Karte sei das jedoch nicht möglich gewesen. Er wolle ergänzen, dass er den Anforderungen des Bundesamtes nachgekommen sei. Er habe seinem Vater auch Nachrichten geschickt, damit er die notwendigen Unterlagen bekomme, diese seien jedoch unbeantwortet geblieben. Er wolle wissen, warum er abgeschoben werde.

2. Mit Mandatsbescheid vom 23.10.2018 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei und angebe, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei derzeit nicht im Besitz von Barmitteln. Er sei ledig und habe in Österreich eine Lebensgefährtin. Er habe keine Sorgepflichten. Er habe keine familiären Bindungen zu Österreich. Eine Rückkehrentscheidung gegen ihn sei mit 30.03.2018 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Über ihn sei am 09.09.2018 das gelindere Mittel angeordnet worden. Er habe sich diesem mit 10.09.2018 entzogen, indem er nicht einmal seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei. Er halte sich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz illegal in Österreich auf. Er sei nach Österreich illegal eingereist. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er sich mit 10.09.2018 dem gelinderen Mittel entzogen habe. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er unangemeldet Unterkunft genommen habe und seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestehe, verweigere er die Ausreise aus Österreich. Stattdessen habe er ohne aufrechte Meldung Unterkunft genommen. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe und hierfür auch rechtskräftig verurteilt worden sei. Außerdem verweigere er die Ausreise und lebe ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei seinen mit dem gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG angeordneten Verpflichtungen nicht nachgekommen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er gebe an, dass er in Österreich bei seiner Lebensgefährtin lebe. Er habe in Österreich keine Sorgepflichten. Er habe keine familiären Bindungen zu Österreich.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass Fremde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgenommen oder angehalten werden können, sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Es bestehe Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 7 und 9 FPG. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Er sei seinen, im gelinderen Mittel angeordneten Verpflichtungen nicht nachgekommen, indem er sich bereits von Beginn an nicht wie angeordnet bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet habe. Er gebe zwar an, dass er bei seiner Lebensgefährtin lebe, verfüge aber über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er sei derzeit nicht im Besitz von Barmitteln. Er gehe keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Er sei nicht bereit, aus Eigenem das Land zu verlassen. Es müsse daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Er habe keine ausreichenden familiären, beruflichen und sozialen Bindungen in Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Er werde somit untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Wie bereits eingehend begründet, befinde er sich illegal im Bundesgebiet. Er verfüge derzeit über keine Barmittel. Es bestehe die Gefahr, dass er bei Entlassung untertauchen werde. Er habe keine ausreichenden familiären, beruflichen und sozialen Bindungen. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Er sei bereits einmal von einem inländischen Gericht verurteilt worden. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Über ihn sei bereits das gelindere Mittel angeordnet worden, jedoch sei er seiner Meldeverpflichtung von Beginn an nicht nachgekommen und habe sich demnach dem gelinderen Mittel entzogen. Er habe daher seinen Aufenthalt im Verborgenen verbracht. Er habe die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtet und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er sei wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung des Verfahrens habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels habe in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden können. Wie bereits ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinden, ausschließe. Laut seinen eigenen Angaben sei er gesund und aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben sei. Sollte sich an seinem Gesundheitszustand etwas ändern, so sei auch im Stande der Schubhaft eine adäquate medizinische Betreuung gewährleistet. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Dieser Bescheid sowie die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer sein gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden ihm durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:50 Uhr zugestellt.

3. Seit 23.10.2018, 15:50 Uhr, befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Seine Freundin besuchte ihn dort bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zwei Mal.

Das Bundesamt nominierte den Beschwerdeführer am 23.10.2018 für die Verführung vor die afghanische Botschaft am 02.11.2018. Diese Vorführung sei notwendig, weil der Beschwerdeführer beim Botschaftstermin am 02.05.2018 angegeben habe, eine schwangere Freundin in Österreich zu haben. Die Freundin wurde mit Ladung vom 25.10.2018 ebenfalls für den 02.11.2018 zur afghanischen Botschaft geladen.

4. Mit Schriftsatz vom 25.10.2018, eingebracht am Bundesverwaltungsgericht per Telefax am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2018 sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Darin beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer habeas-corpus-Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Die Beschwerde führte zum Sachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer nach Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2018 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführerin seine nunmehrige Lebensgefährtin, wohnhaft in XXXX , mit welcher er auch ein gemeinsames Kind erwarte, kennengelernt. Mit dieser habe er auch zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt. Am 09.09.2018 sei über den Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel verhängt worden; er habe sich jeden zweiten Tag bei der nächsten Polizeidienststelle melden sollen. Sowohl die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, als auch der Beschwerdeführer selbst seien in einem angespannten psychischen Zustand. Seine Lebensgefährtin habe große Angst davor, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich bei der Polizeidienststelle melden würde, sofort abgeschoben werde und sie allein mit dem Kind zurückgelassen werde. Deswegen habe sie dem Beschwerdeführer auch damit gedroht, dass sie sich selbst verletzen werde, sollte er sich bei der Polizei melden. In der am 23.10.2018 durchgeführten Einvernahme habe der Beschwerdeführer zu den Beamten nicht ein derartiges Vertrauen fassen können, dass er ihnen diesen Umstand mitgeteilt habe. Erst im Zuge seiner am 24.10.2018 im Polizeianhaltezentrum stattgefunden Rechtsberatung habe sich der Beschwerdeführer seiner Rechtsberaterin anvertrauen können. Da sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig bei der Polizeidienststelle gemeldet habe, sei der Beschwerdeführer, als er sich selbstständig an das Bundesamt gewandt habe, festgenommen worden. In weiterer Folge sei mit Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über ihn verhängt worden. Gegen diesen Bescheid richte sich die gegenständliche Beschwerde. Aufgrund der Ausnahmesituation, in der sich der Beschwerdeführer derzeit befinde, gehe es ihm auch psychisch sehr schlecht und er habe begonnen, sich aus Verzweiflung selbst zu verletzen.

Die Beschwerde rügte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnde Ermittlungstätigkeit und fehlerhafte Feststellungen durch die belangte Behörde. Hiezu führte sie aus, dass es auch Aufgabe der belangten Behörde gewesen sei, sich im Zuge der Einvernahme mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzten. Dies betreffe nicht nur den physischen Gesundheitszustand, sondern auch den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. So hätte er in der Einvernahme dazu befragt werden müssen, wie es ihm psychisch gehe, was die belangte Behörde allerdings unterlassen habe. Schon aufgrund der alten Verletzungsnarben an XXXX des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genauer zu eruieren. Mittlerweile gehe es dem Beschwerdeführer psychisch derart schlecht, dass er zur Selbstverletzung greife. Hätte die belangte Behörde den labilen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass aufgrund dessen Haftunfähigkeit vorliege bzw. zumindest im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Anwendung gelinderer Mittel verstärkt zu beachten gewesen wäre. Nicht geprüft habe die belangte Behörde, ob mit einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei. In der Einvernahme sei dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt worden, dass bereits bei der Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat angesucht worden sei, der Beschwerdeführer am 02.05.2018 bereits selbst vorgesprochen habe, aber eine weitere Vorsprache nötig sei. Der Beschwerdeführer werde zum nächstmöglichen Interviewtermin der Botschaft vorgeführt werden. Wann genau dieser Vorführungstermin sei und wie lang die Vertretungsbehörde in weiterer Folge für die Ausstellung des Heimreisezertifikates benötige und ob dies in der höchstzulässigen Schubhaftdauer überhaupt möglich sei, darauf gehe die belangte Behörde nicht ein. Auch aufgrund der labilen Situation des Beschwerdeführers, welche sich mit Dauer der Schubhaft verschlechtern werde, hätte die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend anstellen müssen, ob eine zeitnahe Abschiebung möglich sei.

Weiters rügte die Beschwerde die mangelhafte Begründung der Fluchtgefahr und mangelhafte Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel durch die belangte Behörde: Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und/oder zur Sicherung der Abschiebung sei gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Art 3 Z 7 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiere Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr im Wesentlichen mit einer fehlenden sozialen und beruflichen Verankerung, dem Fehlen von finanziellen Mitteln, der fehlenden Meldeadresse sowie dem Umstand, dass er sich dem auferlegten gelinderen Mittel bereits einmal entzogen habe. Die belangte Behörde führe auch aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Damit lege die belangte Behörde allerdings keine Gründe dar, welche eine Fluchtgefahr begründen. Schubhaft dürfe nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Soweit die belangte Behörde darauf verweise, dass der Beschwerdeführer über keinen sozialen Bezug im Bundesgebiet verfüge, sei darauf hinzuweisen, dass das Fehlen sozialer Integration, der Mangel an finanziellen Mitteln oder Reisedokumenten für sich genommen keine Schubhaftgründe darstellen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, sei für den Sicherungsbedarf nicht maßgeblich. Die Nichtbefolgung des Ausreisebefehles sei für sich alleine genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen. Im Übrigen sei es auch nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge:

Der Beschwerdeführer habe bis vor seiner Inschubhaftnahme mit seiner schwangeren österreichischen Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt in XXXX gelebt. Nach seiner Haftentlassung habe der Beschwerdeführer wieder die Möglichkeit, an dieser Adresse Unterkunft zu nehmen. Zum Beweis hierfür werde die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aufgrund der unsicheren Lage des Beschwerdeführers und ihrer Schwangerschaft in einer psychisch labilen Lage befinde, sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Seite seine Lebensgefährtin bleiben werde und auch so für die belangte Behörde greifbar sei. Auch die fehlende Meldung könne dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden: Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keine Ausweisdokumente und habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich behördlich anzumelden. Der Beschwerdeführer sei allerdings an der Adresse seiner Lebensgefährtin aufhältig gewesen und habe die belangte Behörde davon auch in Kenntnis gesetzt. Er sei daher auch für die belangte Behörde greifbar. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren auch kooperativ verhalten:

Im Asylverfahren sei er den Ladungen zu Einvernahmen und Verhandlungen nachgekommen und habe sich nach Abschluss des Asylverfahrens auch bereits an die Botschaft gewandt und somit auch im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt. Zwar sei der Beschwerdeführer dem bereits verhängten gelinderen Mittel nicht nachgekommen, jedoch sei er aufgrund seiner Lebensgefährtin der auferlegten Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Diese habe dem Beschwerdeführer gedroht sich selbst zu verletzen, sollte er zur Polizeidienststelle gehen und sich dort melden, da sie gefürchtet habe, dass er sofort festgenommen werde. Zum Beweis hierfür werde die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Einvernahme seiner Lebensgefährtin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde hätte bei der Beurteilung der Fluchtgefahr auch miteinbeziehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer selbstständig an das Bundesamt gewandet habe und in weiterer Folge festgenommen worden sei und nicht zufällig aufgegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer zeige sich auch kooperationsbereit und werde, sobald ein Termin für seine Abschiebung feststehe, diesem auch nachkommen. Zum Beweis für die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers werde die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im gegenständlichen Fall liege daher keine Fluchtgefahr vor.

Selbst bei Bestehen von Fluchtgefahr - was jedoch bestritten werde - sei das Vorliegen von Verhältnismäßigkeit eine weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft. Der Verwaltungsgerichtshof führe in ständiger Judikatur aus, dass sich aus dem ultima-ratio-Prinzip ergebe, dass im Bescheid nachvollziehbar darzulegen sei, inwiefern die Anordnung der Schubhaft notwendig sei, um den Sicherungszweck zu erreichen. Der Verwaltungsgerichtshof halte weiters fest, dass in diesem Sinne auch Überlegungen darüber anzustellen seien, ob der Sicherungszweck bereits durch die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG erreicht werden könne. Wie bereits angeführt, habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, weiterhin bei seiner Lebensgefährtin in XXXX Unterkunft zu nehmen. Im Fall des Beschwerdeführers sei daher das gelindere Mittel der Anordnung der periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG ausreichend; der Sicherungszweck hätte damit erreicht werden können. Zudem käme auch die angeordnete Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG in Betracht. Für den Zweck der Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG stehen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung. Zwar sei gegen den Beschwerdeführer bereits einmal ein gelinderes Mittel angeordnet worden, dem er sich entzogen habe; der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin seien sich jedoch mittlerweile bewusst, dass der Beschwerdeführer den Anordnungen im gelinderen Mittel nachkommen hätte müssen. Zudem sei auch auf die Vulnerabilität des Beschwerdeführers zu verweisen. Dieser befinde sich mittlerweile in einem äußerst fragilen psychischen Zustand und habe begonnen, sich selbst zu verletzten. Auch habe der Beschwerdeführer an XXXX ältere sichtbare Verletzungsnarben. Es sei daher ein psychologisches Gutachten einzuholen und abzuklären, inwieweit überhaupt noch Haftfähigkeit bestehe. Somit erweise sich die Verhängung der Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls auch als unverhältnismäßig.

4. Das Bundesamt legte am 27.10.2018 den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass der Verfahrensgang unbestritten sei; der Beschwerdeführer halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Gegen den Fremden bestehe eine Rückkehrentscheidung "in Rechtskraft II. Instanz". Die Anordnung von Schubhaft erweise sich daher als im Grunde zulässig. Bestritten werde in der Beschwerde, dass sich die Anordnung von Schubhaft den Umständen nach als zulässig erweise. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer weiterhin Sicherungsbedarf in erheblichem Ausmaßes bestehe. Der Vertreter des Beschwerdeführers übersehe, dass der Fremde im Bundesgebiet nicht nur auf sozialschädliche Art und Weise straffällig geworden sei, sondern auch, dass auch die behauptete Unterkunftnahme durch die bescheiderlassende Referentin akribisch überprüft worden sei. Den Ansprüchen einer minutiösen Einzelfallprüfung sei die belangte Behörde in Ansehung der im Akt dokumentierten Vorgänge jedenfalls nachgekommen. So habe der Beschwerdeführer - befragt, warum er sich dem gelinderen Mittel seit 10.09.2018 entzogen habe - in der niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2018 angegeben, seine Freundin sei umgezogen und er habe ihr dabei geholfen. Er sei sodann auf der Suche nach einem Rechtsanwalt bundesländerübergreifend durch Österreich gefahren und plane nunmehr, zum Zwecke der Erlangung höherer Sozialhilfen eine neue Unterkunft gemeinsam mit seiner Freundin zu suchen. Warum er der Meldeverpflichtung trotz expliziter Rechtsbelehrungen nicht nachgekommen sei, habe er letztlich nicht gerechtfertigt. Die durch den Vertreter behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft könne von der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden - es existiere mannigfache Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und Verwaltungsgerichtshofes, die in gleichgelagerten Sachverhalten Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig ansehe. Wenn in der Beschwerde moniert werde, die belangte Behörde habe "keine ersthafte Prüfung der Fluchtgefahr" vorgenommen, so erweise sich dies nach Akteneinsicht schlicht als aktenwidrig. Der Sicherungsbedarf betreffend den Fremden bestehe auch weiterhin in einem solchen Ausmaß, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels - allenfalls in der Form einer Meldeverpflichtung - mit Sicherheit kein geeignetes Mittel darstelle, um die Greifbarkeit des Beschwerdeführers zu sichern. Weiters werde in der Beschwerde vorgebracht, die Anordnung von Schubhaft erweise sich auch aus dem Grunde als unverhältnismäßig, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide. Der Beschwerdeführer sei aktuell uneingeschränkt haftfähig und im normalen Vollzug untergebracht, was sich aus den tagesaktuell erhobenen Aufzeichnungen der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums belegen lasse, die beigelegt wurde. Der Fremde weise demnach keine aktuelle Eigen-, oder Fremdgefährdung auf. Er sei zuletzt am 27.10.2018 beim Amtsarzt vorstellig geworden und habe dort angegeben, dass er ein " XXXX " vernehme. Er werde deswegen beim XXXX vorgestellt werden. Zum Tage erweise sich der Fremde jedenfalls als haftfähig. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer greife mittlerweile zu Mitteln der Selbstverletzung, erweise sich als schlicht faktenwidrig. Daher erweise sich auch der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach Ansicht der belangten Behörde als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Anordnung von Schubhaft zu beweisen. Die belangte Behörde könne sich auch keine Säumnis in Bezug auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorwerfen - dieses sei bereits im APRIL 2018 gestartet worden. Es bedürfe der Vorführung des Fremden in das afghanische Konsulat. Sofort nach Anordnung der Schubhaft sei ein Vorführtermin beim afghanischen Konsulat für den 02.11.2018 terminisiert worden. Auch hier habe sich die belangte Behörde keiner Säumigkeit schuldig gemacht. Dass der Beschwerdeführer die Zeit bis Vorführung im Stande der Schubhaft verbringe, habe er sich selbst zuzuschreiben, weil er sich aus einem gelinderen Mittel entzogen habe. Zum aktuellen Zeitpunkt könne die belangte Behörde jedenfalls zu Recht von der zeitnahen Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgehen - sollten sich vor dem afghanischen Konsulat Umstände ergeben, die eine andere Einschätzung rechtfertigen, werde die Fortsetzung der Schubhaft amtswegig zu prüfen sein.

Das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde "als unbegründet zurückweisen", aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlage und Schriftsatzaufwand verpflichten.

Am 29.10.2018 langte hg. die Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes - Dublin und Internationale Beziehungen ein. Derzufolge beantragte das Bundesamt das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer am 20.04.2018. Dieser habe beim Interview auf der afghanischen Botschaft am 02.05.2018 Angaben zu seiner Familiensituation gemacht, die der Konsul habe überprüfen wollen. Da der Beschwerdeführer untergetaucht sei, sei es danach nicht möglich gewesen, ihn zu einem weiteren Interviewtermin zu laden. Es sei daher ein Festahmeauftrag erlassen worden. Am 02.11.2018 werde der Beschwerdeführer zu einem neuerlichen Interviewtermin in die Räumlichkeiten der afghanischen Botschaft vorgeführt. Da seine Staatsangehörigkeit nicht grundsätzlich angezweifelt worden sei, gehe das Bundesamt davon aus, dass nach Abklärung eventuell noch bestehender Fragen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und anschließend auch eine Außerlandesbringung durchaus möglich sei. Es bestehe eine sehr gute Zusammenarbeit mit der afghanischen Botschaft. Für afghanische Staatsangehörige, die über keine Personendokumente verfügen, werden seit AUGUST 2017 Interviews durchgeführt. Es finden wöchentlich Interviewtermine statt, bei denen Vertreterinnen des Bundesamts anwesend seien. Bei diesen Fällen erfolge die Ausstellung der notwendigen Reisedokumente durch die afghanische Botschaft; die Zustimmungsquote betrage nahezu 60%.

5. Mit Schriftsätzen vom 29.10.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 31.10.2018 ins Polizeianhaltezentrum XXXX . Die Verhandlung wurde für den Beschwerdeführer in die Sprache PASCHTU verdolmetscht. In der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Bundesamtes ausgehändigt.

Der in der hg. mündlichen Verhandlung bestellte Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie gab Folgendes zu Protokoll:

"R: Ist der Beschwerdeführer aktuell verhandlungs- und haftfähig?

SV1: Aus meiner Warte: Ja.

R: Leidet der Beschwerdeführer an psychischen oder psychiatrischen Erkrankungen?

SV1: Es gibt eine psychiatrische Anamnese im Sinne einer XXXX , allerdings einige Jahre zurückliegenden Episode und eines regelmäßigen Substanzkonsums.

R: Welche Substanzen konsumiert der BF?

SV1: Am 24.10.2018 wurde eine Untersuchung auf konsumierte Substanzen durchgeführt und in dieser Drogenharnuntersuchung waren die Parameter XXXX , XXXX und XXXX positiv.

R: Wie wird der BF in der Schubhaft behandelt?

SV1: Er zeigte sehr gering ausgeprägte Entzugssymptome, was auf einen nicht regelmäßigen Konsum rückschließen lässt. Die milden Entzugssymptome wurden mit einschlägiger Arznei behandelt.

R: Laut der Beschwerde werfen Verletzungsnarben an XXXX des Beschwerdeführers Fragen betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand auf. Besteht diesbezüglich ein psychisches Problem?

SV1: Er gab an, dass diese Narben auf einen Vorfall von vor in etwa 2 Jahren zurückzuführen seien. Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es keine akuten, depressiven behandlungsbedürftige[n] Symptome. Es besteht keine akute suizidale Einengung.

R: Laut der Beschwerde geht es dem Beschwerdeführer psychisch derart schlecht, dass er zur Selbstverletzung greift. Welche Vorkommnisse gab es diesbezüglich in der Schubhaft?

SV1: Soweit mir bekannt ist, gab es in der Schubhaft keinen Vorfall.

R: Wie wirkt sich die Erkrankung des Beschwerdeführers auf ihn aus, wenn er behandelt wird?

SV1: Unter laufender Behandlung und regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle ist der psychische Zustand des BF soweit stabilisierbar, dass die Haftfähigkeit weiter gegeben ist.

R: Stellt die Haft aufgrund seiner Erkrankung ein besonders Erschwernis dar?

SV1: Sowie bei allen psychischen Erkrankungen ist eine Haftsituation oder kann eine Haftsituation erschwerend sein, allerdings beim BF ist unter regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle und regelmäßiger Medikation die Symptomatik soweit stabilisierbar, dass eine Haftfähigkeit besteht."

Im Übrigen gestaltete sich die hg. mündliche Verhandlung wie folgt:

"R: Sie reisten illegal und schlepperunterstützt von AFGHANISTAN über XXXX , XXXX und XXXX nach XXXX , von dort über XXXX nach XXXX und von dort nach ÖSTERREICH. Stimmt das?

BF: Ja.

R: Sie stellten weder in XXXX noch in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Warum nicht?

BF: Dort gab es keine Möglichkeit. Ich hatte Angst, dass ich dort nicht gut behandelt werde. Ich wollte unbedingt nach Österreich.

R: Warum wollten Sie unbedingt nach Österreich?

BF: Es hat mir alles nicht gepasst in XXXX . Das XXXX System hat mir nicht gepasst und die Leute haben mir gesagt, dass es besser ist, wenn ich nach Österreich weiterfahre. Deswegen wollte ich nach Österreich.

R: Sie reisten mit dem Zug am 21.11.2014 nach Österreich ein und machten sich auf die Suche nach der Polizei, um einen Asylantrag zu stellen. Stimmt das?

BF: Ja. Ich bin selbst zur Polizei gegangen und habe einen Asylantrag gestellt.

R: Die Züge aus XXXX kommen am XXXX an. Warum stellten Sie am XXXX einen Asylantrag? Von dort aus gibt es nur Züge nach XXXX , nicht nach XXXX !

BF: Ich weiß es nicht genau, wo ich war. Ich bin in XXXX aus dem Zug ausgestiegen. Ich konnte ein wenig Englisch, daher konnte ich fragen, wo ic[h] hingehen soll. Ich wurde dann zur Polizei geführt. Ich weiß nicht, wo genau das war, aber die Polizei hat mich dann nach XXXX gebracht.

[...]

R: Bezugnehmend auf die letzte Frage die ich Ihnen gestellt habe[:

Sie w]issen [...] also nicht, wie Sie vom XXXX zum XXXX kamen?

BF: Nein. Weiß ich nicht.

R: Sie stellten am 21.11.2014 den Antrag auf internationalen Schutz als unbegleiteter Minderjähriger. Sie wurden i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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