Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W247 1237936-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. China, vertreten durch den VereinXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2018, Zl. XXXX beschlossen:
A) Die Beschwerde wird § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. I
Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.12.2018, dem Beschwerdeführer (BF) am 12.12.2018 persönlich zugestellt, wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, und gem. § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG gegen den BF erlassen und festgestellt, dass gem. § 52 Absatz 9 FPG die Abschiebung gem. § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.), sowie gem. § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.).
2. Mit per EMail am 03.01.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2019 langte am 15.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Mit hg. Schreiben vom 24.01.2019 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers die nach hiesiger Ansicht verspätete Einbringung der gegenständlichen Beschwerde vorgehalten und diesem die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurden vom bevollmächtigten Vertreter am 31.01.2019 übernommen. Die Beschwerdeseite ließ die o. a. Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
1.2. Die erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des BFA beruht auf einem im Akt einliegenden Zustellschein (AS 251), welchem entnommen werden kann, dass die Übernahme des besagten Bescheides am 12.12.2018 mit Unterschrift bestätigt wurde. Das Datum der Zustellung wurde auch durch beschwerdeseitig nicht bestritten. Dem Akteninhalt lässt sich des Weiteren entnehmen, dass die gegenständliche Beschwerde am 03.01.2019 per Email an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden ist
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 2.2. Zu Spruchteil A (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung):
2.2.1. Gemäß der am 01.09.2018 in Kraft getretenen Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 56/2018 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 lec.cit. und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der (1.) ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, (2.) ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder (3.) eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erging eine den Antrag des volljährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückweisende Entscheidung, welche mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sohin einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat verbunden wurde, weshalb ein Fall des § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vorliegt und die Beschwerdefrist nach der seit 01.09.2018 geltenden Rechtslage demnach (wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführt) zwei Wochen betrug.
Soweit die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeerhebung vom 03.01.2019 auf Seite 5 der Beschwerdeschrift als Argument gegen die Verfristung der gegenständlichen Beschwerde eingewandt hat, dass die Beschwerdefrist in casu unter Verweis auf die wiederholte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (gemeint wohl: 26.09.2017, G134/2017u.a.), nicht zwei, sondern vier Wochen, zu betragen habe, so fand diese Ansicht keine nähere Begründung.
Mit dem Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 und 207/2017, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz in § 16 Abs. 1 idF des FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015, als verfassungswidrig aufgehoben. Durch die zwischenzeitig mit BGBl. I Nr. 56/2018 erfolgte Novellierung und mit 01.09.2018 in Kraft getretene Neufassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG sollte - zufolge den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage im Lichte des vorgenannten VfGH-Erkenntnisses - Rechtskonformität hergestellt und der Anwendungsbereich der auf zwei Wochen verkürzten Beschwerdefrist auf die in § 7 Abs. 2 AsylG 2005 und § 16 Abs. 2 BFA-VG genannten Fälle einschränkt werden, in denen für das BVwG - abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG - eine deutlich verkürzte Entscheidungsfrist vorgesehen ist (vgl. §§ 17 Abs. 2 und 21 Abs. 2 sowie 2a letzter Satz) und - soweit es sich um die in § 16 Abs. 2 BFA-VG genannten Fälle handelt - einer Beschwerde zudem grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, sodass eine gesamthafte, also alle Stadien des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erfassende Verfahrensbeschleunigung erzielt werden kann, die sich nicht - wie etwa das bedingte Neuerungsverbot gemäß § 20 - in einer punktuellen Hintanhaltung missbräuchlicher Verfahrensverschleppungen erschöpft.
Unter Berücksichtigung jener aktuellen Rechtslage hat der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermocht, weshalb im gegenständlichen Verfahren von einer vierwöchigen Beschwerdefrist auszugehen wäre.
Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 13 Abs. 1 ZustellG besagt, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA am 12.12.2018 vom BF persönlich übernommen und somit rechtmäßig zugestellt wurde. Dieser Umstand ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Rückschein.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG zwei Wochen.
Der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist hat in casu am 12.12.2018 begonnen und mit Ablauf des 26.12.2018 geendet.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeschriftsatz - mittels EMail - unstrittig erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist und zwar am 03.01.2019 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt worden, und ist die Beschwerde als verspätet zu werten.
Dem BF wurde über seine ausgewiesene Rechtsvertretung ein Verspätungsvorhalt vom 24.01.2019 des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt, welcher am 31.01.2019 vom bevollmächtigten Vertreter übernommen worden. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung, eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
Nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre, zumal auch die Vollmacht des gewillkürten Vertreters (vgl. AS 309) nach wie vor aufrecht war.
Bei der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.
2.2.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W247.1237936.2.01Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019