TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/18 G310 2212570-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1

Spruch

G310 2212570-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch Dr. Martin MAHRER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.01.2016, Zl. XXXX gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, weil er am 08.11.2015 mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, XXXX, rechtskräftig mit 12.01.2016, wegen der Vergehen des Diebstahls gemäß § 127 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Der Bescheid wurde an die vom BF anlässlich der am 22.09.2015 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA bekannt gegebenen Adresse in Rumänien versandt, wurde jedoch mit dem Vermerk "verzogen" wieder an das BFA retourniert. Da eine neuerliche Abgabestelle durch das BFA nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF auch eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG nicht zweckmäßig sei, wurde der Bescheid am 02.02.2016 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 beantragte der BF die Aufhebung des Betretungsverbotes mit der Begründung, dass das Aufenthaltsverbot ohne seine Kenntnis ausgestellt worden sei. Das Aufenthaltsverbot sei nie wirksam zugestellt worden. Er habe erst davon erfahren, als er vor einigen Monaten in das österreichische Bundesgebiet einreisen habe wollen.

Der BF wurde mittels Schreiben vom 06.09.2018 vom BFA aufgefordert, binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 01.10.2018 wurde dem BFA ein Schriftstück des rumänischen Innenministeriums übermittelt. Die dem BF vom BFA übermittelten Fragen wurden von ihm nicht beantwortet.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.). Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach wie vor notwendig. Mangels einem entsprechenden Vorbringen des BF, habe man keine positive Zukunftsprognose treffen können.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BFs mit den Anträgen, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu, die Dauer des Aufenthaltsverbotes angemessen herabzusetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Aufenthaltsverbot von vorn herein nie verhängt werden hätte dürfen. Außer der Verurteilung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX gebe es keine Vorstrafen oder nachträgliche Verurteilungen. Der BF habe sich wohlverhalten und lebe derzeit in Rumänien. Das angesprochene Delikt sei von seiner kriminellen Energie her überschaubar und sei die Strafe zu einem großen Teil bedingt nachgesehen worden. Selbst wenn das BVwG davon ausgehe, dass ein Aufenthaltsverbot erlassen hätte werden müssen, dann sei die Dauer von sechs Jahren viel zu hoch angesetzt. Man hätte auch mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren das Auslangen finden können. Der BF habe noch nie zuvor ein Aufenthaltsverbot in Österreich gehabt.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem BVwG vor, wo sie am 10.01.2019 einlangten, und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist rumänischer Staatsbürger, hat in seinem Heimatstaat acht Jahre lang die Grundschule besucht und war als Landwirt tätig.

In Österreich war der BF von XXXX.2008 bis XXXX.2008 melderechtlich erfasst, sowie von XXXX.2015 bis XXXX.2016 aufgrund seines Aufenthaltes in der Justizanstalt XXXX. Der BF war in Österreich nie erwerbstätig und reiste auch nicht zur Arbeitssuche ein. In Österreich leben keine Verwandte des BF. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht.

Dem eingangs erwähnten Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015, XXXX, liegt eine Tathandlung aus dem Jahr 2014 zugrunde.

Am XXXX.2015 erfolgte die Festnahme des BF und wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015, XXXX die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Wann der BF vor seiner Festnahme in das Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden, ebenso wenig, wann er das Bundesgebiet nach seiner Entlassung aus der Strafhaft verlassen hat.

Der BF wurde in Österreich bereits zuvor strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013, XXXX, rechtskräftig mit XXXX.2013, wurde der BF gemäß §§ 146, 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Ansonsten weist der BF keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet auf.

In Frankreich weist der BF über den Zeitraum von 2003 bis 2012 insgesamt acht Verurteilungen auf, fünf davon aufgrund von Vermögensdelikten.

Am 13.06.2018 wurde der BF im Rahmen der Grenzkontrolle aufgrund des Aufenthaltsverbotes an der Einreise in das Bundesgebiet gehindert.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanzieller Weise erstattet. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF erfolgten anhand des in Kopie aufliegenden rumänischen Personalausweises des BF und seinen Angaben anlässlich der Einvernahme in den Räumlichkeiten des BFA am 22.09.2015. Seinen Angaben folgend sowie aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich die Feststellungen bezüglich seines Aufenthaltes in Österreich.

Dem im Akt in Kopie aufliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2015 sowie dem Strafregister der Republik Österreich sind die begangenen Straftaten und Verurteilungen des BF in Österreich zu entnehmen. Die Verurteilungen im Ausland beruhen auf den Eintragungen im Europäischen Strafregister-Informationssystem

(ECRIS).

Die Feststellungen an der Hinderung der Einreise im Jahr 2018 ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 69 Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Dabei ist auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen dessen Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, kann jedoch nicht mehr überprüft werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).

Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).

Ergänzend ist zur Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267).

Über den Aufhebungsantrag ist durch Stattgabe oder Abweisung zu entscheiden; die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist hingegen nicht vom Gesetz gedeckt. (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0142).

Gemäß § 9 BFA-VG ist die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, durch die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Demnach ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung wurde lediglich mit dem Umstand begründet, dass der BF keine Kenntnis vom Aufenthaltsverbot gehabt hätte. Auch in der Beschwerde wurden keine konkreten Angaben dahingehend getätigt, die auf eine wesentliche Änderung seiner persönlichen Lebensumstände oder auf einen mittlerweile vollzogenen nachhaltigen Gesinnungswandel hingewiesen hätten. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der BF seitdem nicht neuerlich in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden sei und sei die von ihm begangene Straftat von der kriminellen Energie her gesehen überschaubar, was sich auch in der verhängten Strafe wiederspiegle. Eine Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände war daher schon auf Grund des Vorbringens des BF nicht einmal ansatzweise anzunehmen.

Der seit der letzten Straftat im Jahr 2014 verstrichene Zeitraum ist jedenfalls als zu kurz anzusehen, um davon ausgehen zu können, dass beim BF seitdem ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel in erkennbarer Weise herbeigeführt worden wäre, welcher schon nach dieser Zeit einen gänzlichen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung bedeuten würde. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der BF bereits zuvor in Frankreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde. Anhaltspunkte, dass die im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes getroffene Gefährdungsprognose nunmehr gänzlich anders zu beurteilen wäre, haben sich nicht ergeben. Vielmehr ist dem BF seine langjährige kriminelle Vergangenheit anzulasten.

So obliegt es gerade dem BF selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seines immer wieder auf das Neue wiederholten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafrechtlichen Fehlverhaltens - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und im Fall der Rückkehr nach Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der BF seit der letzten Tat im 2014 nicht mehr straffällig geworden sei, vermag vor dem Hintergrund der angeführten Bedenken an dieser Beurteilung aber nichts zu ändern.

Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen.

Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände ist nach wie vor von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch den BF auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden.

Im Ergebnis lässt der BF eine nachvollziehbare Aufarbeitung seiner Tat und einem damit einhergehenden Reflektieren der eigenen Schuld und Verantwortung vermissen, sodass aufgrund des bisher Gezeigten (noch) keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem neuerlichen Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre.

Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Im Ergebnis war die Beschwerde somit mangels einer relevanten Änderung der für die Erlassung maßgeblichen Umstände als unbegründet abzuweisen.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheids, wonach der BF gemäß § 78 AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vierWochen zu entrichten habe.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.

Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften stützt, war die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284; 25.04.2014, Ro 2014/21/0033).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Gesamtbetrachtung, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2212570.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten