TE Bvwg Beschluss 2019/2/28 G304 2210237-1

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §9

Spruch

G304 2210237-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER, und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Sozialversicherungsnummer: XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 03.10.2018 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.10.2018 wurde festgestellt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 v.H. nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle und sein Antrag vom 02.07.2018 daher abzuweisen sei.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 27.11.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 02.01.2019, Zl. G304 2210237-1/2Z, dem BF zugestellt am 15.01.2019, wurde dem BF binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Verbesserung seiner Beschwerde mit folgendem Wortlaut aufgetragen:

"Im gegenständlichen Fall wurde Ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.10.2018, Sozialversicherungsnummer (...), abgewiesen.

Daraufhin wurde von Ihnen eine Beschwerde eingebracht.

Diese mit der Überschrift "Beschwerde Bescheid vom 03.10.2018" lautet: Mit Ihrer Einschätzung bin ich nicht einverstanden und möchte Einspruch erheben, da mir der GdB von 20% zu gering erscheint. Ich bitte um eine nochmalige Überprüfung."

Gemäß § 9 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGV) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren, und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Im gegenständlichen Fall fehlen die genaue Bezeichnung des Bescheides und die Gründe dafür, warum Sie die Einschätzung von 20 v. H. für zu gering erachten.

Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Mängelbehebung einlangen, wird die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."

5. Eine Mängelbehebung ist bis dato nicht beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit angefochtenem Bescheid vom 03.10.2018 wurde festgestellt, dass der BF mit einem GdB von 20 v.H. nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle und sein Antrag vom 02.07.2018 daher abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Diese weist nicht die in § 9 VwGVG angeführten Bestandteile einer Beschwerde auf. Es fehlt die genaue Bezeichnung des Bescheides und die Gründe dafür, warum der BF die Einschätzung seines Behinderungsgrades mit 20 v.H. für zu gering erachtet.

Deshalb wurde dem BF ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung seiner Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung erteilt.

Diesem Auftrag ist der BF bis dato jedoch nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A): Zurückweisung wegen Nichtbehebung der Mängel

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde folgende Bestandteile zu enthalten:

-

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

-

die Bezeichnung der belangten Behörde,

-

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

-

das Begehren und

-

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

Die vorliegende Beschwerde enthielt keine genaue Bezeichnung des Bescheides und bestand nur aus dem Wortlaut: "Mit Ihrer Einschätzung bin ich nicht einverstanden und möchte Einspruch erheben da mir der GdB von 20% zu gering erscheint. Ich bitte um eine nochmalige Überprüfung."

Die Gründe für die vom BF behauptete Rechtswidrigkeit der im gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten gutachterlichen Einschätzung seines Behinderungsgrades wurden nicht angeführt.

Die gegenständliche Beschwerde kann daher nicht als zulässige Beschwerde iSv § 9 VwGVG gewertet werden.

Nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages, die mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern, langte bis dato keine verbesserte Beschwerde ein.

Der BF ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.

3.3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2210237.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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