Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G308 2192677-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zahl XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.05.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2. Am 29.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.
3. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten irakischen Personaldokumenten (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis) und der zugehörigen Übersetzung geht das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX hervor.
4. Am 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekanntem Aufenthalt aus der Grundversorgung entlassen.
Am 28.12.2016 gab der Beschwerdeführer seine neue Adresse samt Meldebestätigung bekannt.
5. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 02.05.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren am 07.06.2017 geladen. Ein Zustellnachweis liegt diesbezüglich nicht im Verwaltungsakt ein.
6. Am 07.06.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Außenstelle, statt. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst und im Ergebnis vor, er sei als Automechaniker beim irakischen Militär gewesen, sei von den Vorfällen rund um das Massaker des IS bei Camp Speicher im Jahr 2014 betroffen gewesen und habe sich daher unerlaubt vom Dienst entfernt, sodass ihm bei einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe drohe und die schiitischen Milizen, insbesondere die Asa¿ib Ahl al-Haqq, die Al-Mehdi Miliz und die "Saraya Iran", in deswegen auch verfolgen würden.
7. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren am 13.07.2017 nach wie vor unter Anführung des falschen Geburtsdatums (XXXX) geladen. Ein Zustellnachweis liegt diesbezüglich nicht im Verwaltungsakt ein.
8. Am 10.07.2017 langte beim Bundesamt per E-Mail die Mitteilung ein, dass sich der Beschwerdeführer seit 09.07.2017 in Untersuchungshaft befindet. Am 14.07.2017 langte beim Bundesamt weiters die mit 10.07.2017 datierte Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Anklagerhebung gegen den Beschwerdeführer ein.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage gemäß § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
Das Urteil liegt nicht im Verwaltungsakt ein. Aktenkundig ist lediglich die Strafkarte vom XXXX.2017.
Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX.2017 bis XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX in Haft.
10. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 09.08.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren am 01.09.2017 an seiner in diesem Zeitraum einzigen Meldeadresse nach wie vor unter Anführung des falschen Geburtsdatums (XXXX) geladen. Ein Zustellnachweis liegt diesbezüglich nicht im Verwaltungsakt ein.
Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 07.09.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme am 01.09.2017 erschienen sei. Die Ladung sei am 09.08.2017 per Fensterkuvert an die Partei versandt worden.
11. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 11.09.2017 wurde der Beschwerdeführer insgesamt zum vierten Mal zur Einvernahme im Asylverfahren am 02.10.2017 an seiner in diesem Zeitraum einzigen Meldeadresse nach wie vor unter Anführung des falschen Geburtsdatums (XXXX) geladen. Ein Zustellnachweis liegt diesbezüglich nicht im Verwaltungsakt ein.
12. Am 25.09.2017 wurde dem Bundesamt der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) vom 20.09.2017 an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und weitere Personen verdächtig wären, sich der Geldwäsche sowie Delikten nach dem Suchtmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Aus den dargestellten Beweismitteln (Einzahlungsbelegen) gehe hervor, dass diese an den Beschwerdeführer gerichtet sind, jedoch an eine Adresse, an der nicht er, sondern ein weiterer mutmaßlicher Täter amtlich gemeldet seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an der Adresse: XXXX, auch gewohnt zu haben (AS 107).
An dieser Adresse war der Beschwerdeführer bisher weder mit seinem richtigen Geburtsdatum noch mit seinem falschen Geburtsdatum im Melderegister gemeldet.
13. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 02.10.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme am 02.10.2017 erschienen sei. Die Ladung sei erneut per Fensterkuvert an die Meldeadresse der Partei in XXXX, versandt worden. Erstmals wurde das korrekte Geburtsdatum des Beschwerdeführers geführt.
14. Ebenfalls am 02.10.2017 erging seitens des Bundesamtes ein Erhebungsersuchen an das Stadtpolizeikommando mit dem Ersuchen um Überprüfung der Unterkunftnahme in XXXX.
Der Erhebungsauftrag basierte auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters mit dem falschen Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Eine Abfrage mit dem richtigen Geburtsdatum wurde nicht durchgeführt. Darüber hinaus wurde kein Erhebungsersuchen bezüglich der im Abschlussbericht der LPD vom 20.09.2017 angeführten Adresse des Beschwerdeführers in XXXX, eingeleitet.
Zugleich wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführer insgesamt zum fünften Mal zur Einvernahme im Asylverfahren am 11.10.2017 an seiner in diesem Zeitraum einzigen Meldeadresse, jedoch unter Anführung des richtigen Geburtsdatums (XXXX) geladen und diesbezüglich das Stadtpolizeikommando um allfällige Zustellung ersucht.
15. Eine Zustellung der Ladung an der Meldeadresse war nicht möglich. Es wurde seitens der LPD die amtliche Abmeldung veranlasst.
16. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 22.11.2017 wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen zum Irak vom 24.08.2017 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und der Beschwerdeführer nach Veränderungen in seinem Privat- und Familienleben gefragt.
Das Parteiengehör war nunmehr an den Beschwerdeführer mit seinem richtigen Geburtsdatum und der aus dem Zentralen Melderegister zu diesem Datensatz gespeicherten Meldeadresse gerichtet. Ein Zustellnachweis liegt diesbezüglich nicht im Verwaltungsakt ein.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.
17. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2018, dem Beschwerdeführer nunmehr eigenhändig mittels RSa-Schreiben durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 19.03.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt VIII.) und der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit 27.07.2017 verloren hat (Spruchpunkt IX.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der belangten Behörde gänzlich unglaubwürdig erscheinen würden. Eine Rückkehr in den Irak würde aufgrund des Umstandes, dass Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Bagdad leben und der Beschwerdeführer früher dort auch gearbeitet habe, keine Notlage des Beschwerdeführers gemäß Art. 2 und Art. 3 EMRK nach sich ziehen. Es bestehe in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben, oder eine integrative Bindung zu Österreich. Aus der Strafkarte würde sich eine strafgerichtliche Verurteilung ergeben. Darauf werde das Einreiseverbot gestützt und dem Beschwerdeführer mit 27.07.2017 das Aufenthaltsrecht nach dem AsylG aberkannt.
Die belangte Behörde traf auch allgemeine Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Irak. Diese enthalten keine Ausführungen zu den Vorfällen rund um das Massaker bei Camp Speicher und nur wenige Sätze zu den Folgen einer Desertation. Eine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war damit nicht möglich.
Ebenso wenig liegt das strafgerichtliche Urteil, dass dem Einreiseverbot zugrunde liegt, im Verwaltungsakt ein und wurde das diesem zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers damit weder bezüglich einer Gefährdungsprognose noch hinsichtlich der verhängten Dauer des Einreiseverbotes berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde seine Verurteilung auch zu keiner Zeit vorgehalten.
Die einzige Einvernahme vor dem Bundesamt fand am 06.07.2017 statt. Nachdem das Bundesamt bereits vor der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers diesen zu einer weiteren Einvernahme geladen hat, ist davon auszugehen, dass auch das Bundesamt selbst den Sachverhalt für nicht geklärt angesehen hat.
Aktuelle Informationen über das tatsächliche Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liegen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ebenso nicht vor.
18. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.04.2018, beim Bundesamt am 11.04.2018 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
19. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 13.04.2018 ein.
20. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, G308 2192677-1/7E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Über die dagegen erhobene Amtsrevision des Bundesamtes hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.
21. Am 04.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht einerseits die Mitteilung ein, dass sich der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG seit 19.12.2018 in Untersuchungshaft befindet.
Weiters wurde dem Bundesverwaltungsgericht die von der LPD Burgenland gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung vom 15.11.2018 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer wegen § 120 Abs. 1 FPG iVm § 15 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe von EUR 100,00 oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden verurteilt wurde.
22. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX.2018, XXXX Uhr, bis XXXX.2018,XXXX Uhr, laut Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung in Gerichtsverwahrungshaft.
23. Am XXXX.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das gegen den Beschwerdeführer am XXXX.2019 ergangene Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2019, ein. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
Das Urteil ist aktenkundig.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014,
Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft bzw. wurde in wesentlichen Punkten gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt:
3.2.1. "Der mit Status des Asylberechtigten" betitelte § 3 AsylG 2005 lautet:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der mit "Status des subsidiär Schutzberechtigten" betitelte § 8 AsylG 2005 lautet:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der mit "Ermittlungsverfahren" betitelt § 18 AsylG 2005 lautet:
"§ 18. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."
Der mit "Befragungen und Einvernahmen" betitelte § 19 AsylG 2005 lautet:
"§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.
(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen."
Gemäß § 37 erster Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 39 Abs. 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Dazu sieht § 39 Abs. 3 erster Satz AVG vor, dass, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen hat. Dabei hat sich die Behörde bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG).
Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Behörde nach Abs. 2 leg. cit. unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Den Parteien ist überdies gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
3.2.2. Für das Verfahren vor dem Bundesamt gilt daher sowohl das Amtswegigkeitsprinzip gemäß § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung des Parteiengehörs iSd. § 45 Abs. 3 AVG.
Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 mit Verweis auf VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0087).
Die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt aber nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Die Behörde ist auch nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst (vgl VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 mit Verweis auf VwGH vom 25.02.2010, 2008/18/0411; vom 27.04.2011, 2010/08/0091; vom 31.01.2013, 2011/23/0432; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 25 f, mwN).
3.2.3. Aus dem Verfahrensgang ergibt sich deutlich, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer für eine mögliche Beurteilung des Sachverhalts noch einmal einvernehmen hätte müssen und dies auch beabsichtigt hat.
Vorweg ist auszuführen, dass seitens des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer über lange Zeit mit seinem falschen Geburtsdatum (Alias-Geburtsdatum), dem XXXX, geführt wurde und somit auch Abfragen aus dem Zentralen Melderegister auf diesem Datensatz basierten, obwohl der Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister auch mit seinem tatsächlichen, der belangten Behörde lange bekannten Geburtsdatum, dem XXXX geführt wurde und dort andere Wohnsitze gemeldet sind. Auch wenn sich daraus im Ergebnis bei einer Abfrage unter den richtigen Daten aufgrund der aktenkundigen Meldungen keine andere Zustelladresse ergeben hat, so hat die belangte Behörde nicht alle zumutbaren Ermittlungen unternommen. Es finden sich weiters - entgegen der überwiegenden Verwaltungspraxis - keinerlei Zustellnachweise für die Ladungen oder das an den Beschwerdeführer gerichtete schriftliche Parteiengehör im Verwaltungsakt. Es kann somit - auch bei allfälliger Geltung einer Zustellfiktion - dennoch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Ladungen bzw. das schriftliche Parteiengehör tatsächlich erhalten hat, zumal ihm der Bescheid eigenhändig mit RSa-Schreiben zugestellt wurde und fristgerecht eine Beschwerde erhoben wurde. Warum der Beschwerdeführer die Ladungen nicht befolgt oder auf das schriftliche Parteiengehör nicht reagiert haben könnte, kann so nämlich nicht festgestellt werden.
Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, bezogen auf im Abschluss-Bericht des LPD vom 20.09.2017 angeführte Adresse des Beschwerdeführers Erhebungen durchführen zu lassen, obwohl ihr aufgrund des vorgelegten Berichtes bekannt gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer offenbar dort gewohnt hat (auch wenn er im Zentralen Melderegister dort nicht gemeldet gewesen ist).
Jedenfalls aber wäre der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Untersuchungshaft im Juli 2017 für die belangte Behörde greifbar gewesen und hätte somit jedenfalls eine weitere Möglichkeit zur Einvernahme bestanden.
Weiters ging das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zwar von der Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus, ohne jedoch dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen rund um das Massaker von Camp Speicher irgendeine Bedeutung beigemessen zu haben, da aus der Niederschrift offensichtlich hervorgeht, dass das Bundesamt nicht vom selben Vorfall ausgeht wie der Beschwerdeführer.
Den Länderberichten zum Irak sind keinerlei relevante Informationen zu den Vorfällen um Camp Speicher und auch nicht maßgebliche Informationen zur Desertation von Militärangehörigen oder Mitarbeitern (auch solchen, die nicht per se Soldaten gewesen sind) zu entnehmen. Eine entsprechende Beweiswürdigung findet daher überhaupt nicht statt.
Das Bundesamt hat es daher unterlassen, dem Bescheid relevante Länderberichte zu Grunde zu legen und den Sachverhalt bezüglich des Fluchtvorbringens zu erheben. Das Bundesamt hat weiters keinerlei aktuelle Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen, zumal die einzige Einvernahme am 06.07.2017 über acht Monate vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides stattfand. Es kann auch nicht angenommen werden, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gleich gestaltete wie zum Zeitpunkt der Einvernahme acht Monate zuvor.
3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198 mwN).
Zum gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbot kam dem Beschwerdeführer ebenfalls aus den bereits oben angeführten Gründen keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu. Darüber hinaus verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mehrfach auf die aus der aktenkundigen "Strafkarte" hervorgehende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017. Welches Verhalten der Straftat konkret zugrunde lag, wurde jedoch nicht dargestellt. In der rechtlichen Beurteilung wurden weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe angeführt. Das diesbezügliche Urteil ist auch nicht aktenkundig. Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss bei der Prognosebeurteilung das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigt werden. Die gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegende strafgerichtliche Verurteilung fand in der Prognosebeurteilung keine Berücksichtigung.
Es finden sich auch keinerlei auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen darüber, weshalb ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren als gerechtfertigt erscheint, zumal - wie die belangte Behörde zwar anführt - die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, die Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu berücksichtigen sind, diese aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens gar nicht berücksichtigt werden konnten.
Die belangte Behörde wird daher in ihrem Ermittlungsverfahren die fehlenden strafgerichtlichen Verurteilungen einzuholen haben und der zu erstellenden Gefährdungsprognose ebenfalls zugrunde zu legen haben.
Mit Blick auf die in Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze, insbesondere jenes der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit, (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren9 (2011), Rz 315ff), wonach die belangte Behörde zur amtswegigen Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes verpflichtet ist, wäre es der belangten Behörde mit Hinblick auf ihre mangelhaften Ermittlungen und unterlassenen Feststellungen sohin verwehrt gewesen, den gegenständlichen Sachverhalt als im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hätte hinreichende Feststellungen zu treffen, diese zu begründen und durch Subsumtion des erhobenen Sachverhaltes unter die einschlägigen rechtlichen Normen eine Entscheidung zu treffen und diese hinreichend und nachvollziehbar zu begründen gehabt. (vgl. VwGH 13.2.1991, 90/03/0112; 17.8.2000, 99/12/0254; 3.9.2002, 2002/09/0055: wonach rechtliche Beurteilungen auf getroffene Feststellungen zu beruhen haben.)
Da die belangte Behörde all dies jedoch unterlassen hat, erweist sich deren Entscheidung sohin als gravierend mangelhaft.
3.4. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit in Summe gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
3.5. Weiters wird auf die zwischenzeitig vorliegende weitere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sowie die zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Inhaftierung des Beschwerdeführers hingewiesen. Womöglich wären diese Umstände nunmehr bei einer neuerlichen Entscheidung des Bundesamtes zu berücksichtigen.
3.6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesamt als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren die oben dargelegten Bezug habende Ermittlungsschritte vorzunehmen und den dabei erhobenen Sachverhalt sowie die vorgelegten Beweismittel, mit Setzung von weiteren, über die bisherigen Ermittlungsschritte hinausgehenden, Ermittlungsschritten rechtlich unter die konkret anzuwendenden Normen zu subsumieren und zu würdigen haben.
3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2192677.1.00Im RIS seit
14.05.2019Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020