Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G301 2213179-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. XXXX, betreffend einstweilige Verfügung nach § 8 VVG, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
(Vollstreckungsverfügung) aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten und mit "Vollstreckungsverfügung" bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 07.01.2019, wurde gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idgF, festgestellt, dass eine Pflicht zur Leistung von 9.469,47 Euro wahrscheinlich ist und zur Sicherung dieser Leistung die Einstweilige Verfügung getroffen wird, dass von den im Besitz der BF befindlichen Geldmitteln ein Betrag von 1.000,00 Euro einbehalten wird. Gemäß § 8 Abs. 2 VVG ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.
Mit dem am 31.01.2019 beim BFA, Regionaldirektion Salzburg, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder in eventu abändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.02.2019 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 07.01.2019, Zl. XXXX, wurde der BF gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG aufgetragen, dem Bund die Kosten für die Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt 9.469,47 Euro zu ersetzen.
Der dagegen von der BF erhobenen Beschwerde (datiert mit 31.01.2019) wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA, RD Salzburg, vom 19.02.2019, Zl. XXXX, gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG vollinhaltlich stattgegeben und der oben angeführte Bescheid vom 07.01.2019 aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Diese Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):
Mit der gegenständlich angefochtenen Vollstreckungsverfügung wurde aufgrund von § 8 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) als einstweilige Verfügung die Einbehaltung eines Bargeldbetrages zur Sicherung einer Geldleistung angeordnet, welche sich der Begründung der Vollstreckungsverfügung folgend aus dem oben angeführten Kostenbescheid vom 07.01.2019 ergibt.
Da dieser Kostenbescheid jedoch durch die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 19.02.2019 aufgehoben und daher aus dem Rechtsbestand gänzlich beseitigt wurde, fehlt nunmehr auch der damit unmittelbar zusammenhängenden Vollstreckungsverfügung die von dieser zu sichernde Leistungsverpflichtung.
Da sich der angefochtene Bescheid (Vollstreckungsverfügung) als rechtswidrig erweist, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtswidrigkeit, Vollstreckungsverfügung, Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2213179.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019