Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G313 2208813-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018, Zl.: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsbürger aus Serbien wurde am 1.7.2014 vom LG für Strafsachen XXXX, Zl XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Am 15.6.2016 wurde der BF bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.
2. Mit Ladungsbescheid gem. § 19 AVG des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018 wurde der BF für den 29.11.2018 um 10 Uhr zum BFA , Regionaldirektion Wien betreffend die Einvernahme hinsichtlich Ausreise aus dem Bundesgebiet geladen.
3. Mit diesem nun bekämpften Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als Partei persönlich zu erscheinen. Gegenstand der Amtshandlung sei die Erforderlichkeit der Sichtung verschiedener Unterlagen wie Reisepass, Urkunden, Zeugnisse, andere relevante Unterlagen usw.. In der Ladung war angeführt: Wenn er der Ladung ohne wichtigen Grund - z. B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leisten, müsse er damit rechnen, dass ihre zwangsweise Vorführung bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§ 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG) veranlasst werden könne. Als Rechtsgrundlage wurde § 19 AVG angeführt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 5.11.2018 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF zwar von Ende 2013 bis 2016 in Haft gewesen wäre , sich jetzt jedoch der Weisung der Psychotherapie und Bewährungshilfe unterziehe, außerdem betreue er seine psychisch kranke Mutter.
Daher hätte auch der Bescheid die aufschiebende Wirkung haben müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer möglichen Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck seiner Befragung betreffend eine mögliche Ausreiseverpflichtung ist notwendig um den Sachverhalt zu klären.. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316 sowie 2013/21/0227 )
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der sich in Österreich aufhaltende Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung aufweist. Der BF ist zur Zeit in Wien wohnhaft, daher sich im Amtsbereich der belangten Behörde aufhält. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung der Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Befragung und Vorlage von Dokumenten bzw. Unterlagen, Zeugnissen usw zur Klärung der Frage ob gegen den BF eine aufenthaltsbeendente Maßnahme einzuleiten ist und dies unter Klärung seiner persönlichen Aussage und Vorlage und Prüfung der Dokumente für nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden bereits fest, dass der Behörde nicht von vornherein unterstellt werden könne, sie würde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden ohne gesetzliche Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen ergreifen (vgl. VwGH, 01.07.2010, AW 2010/21/0135; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168).
Dass die genannten Voraussetzungen für die Ladung gegeben sind wird auch seitens des BF nicht in Abrede gestellt, sodass das Beschwerdevorbringen zur Gänze an der Sache vorbeigeht.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
LadungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2208813.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019