TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 W154 2175678-1

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W154 2175678-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen, vertreten durch RAe Mayer & Herrmann, gegen die Festnahme vom 06.11.2017 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Philippinen, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 25.09.2017, Zl. 1159344704-170828693, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Deutschland festgestellt (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage langte am 12.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Am 24.10.2017 wurde gegen die Beschwerdeführerin unter der Zahl IFA 1159344704/ VZ 170844354 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung erlassen. Darin wurde ausgeführt, es sei maßgebend gewesen, dass das Asylverfahren gem. § 5 AsylG durchführbar und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden gewesen sei. Die Überstellung (Transport) wäre für den 08.11.2017 geplant und die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten.

3. Am 06.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien um 20:00 Uhr festgenommen, nach Ausspruch der Festnahme ausführlich über den Festnahmegrund und das weitere Vorgehen belehrt und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum überstellt.

4. Am 07.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" bezeichneter Schriftsatz ein, in welchem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 08.11.2017 nach Deutschland überstellt werden solle.

5. Am 08.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin um 7:10 Uhr erfolgreich auf dem Luftweg nach Düsseldorf abgeschoben.

6. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG i. V.m. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Festnahme "auf Grundlage des angefochtenen Bescheides" vom 25.09.2017 erhoben. Darin wurde die Anfechtung des genannten Bescheides, auf dessen Grundlage die "Schubhaft" (wohl gemeint: Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Festnahme und Anhaltung) verhängt worden sei, wiederholt und ausgeführt, dass am 09.10.2017 Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden wäre. Mit Eingabe vom 07.11.2017 habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wiederholt, das Bundesverwaltungsgericht jedoch bis dato nicht darüber entschieden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Aufschiebungsgrund nicht vorliege. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin keinen Anlass für eine Festnahme gegeben. Sie verfüge in Wien über einen festen Wohnsitz und sei sämtlichen Meldepflichten pünktlich und genau nachgekommen, sei seit sieben Jahren in eine näher genannte Familie integriert und habe keinerlei wirtschaftliche oder familiäre Anknüpfungspunkte zu Deutschland.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Festnahme vom 06.11.2017 sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin für rechtswidrig erklären sowie die Freilassung der Beschwerdeführerin verfügen;

2. dem Bund den Ersatz des Verfahrensaufwandes gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 1 Z 1 VwG-AufwErsV binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegen sowie

3. eine mündliche Verhandlung durchführen.

Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Diese Beschwerde wurde zunächst per Einschreiben (Poststempel vom 07.11.2017) eingebracht und langte nach Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV am 16.11.2017 per elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018, GZ W235 2173203-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2017, Zl. 1159344704-170828693, gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

8. In einer Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 14.03.2019 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.09.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung angeordnet worden sei. Dieser Bescheid sei nachweislich am 28.09.2017 zugestellt und mit Eingabe der gewillkürten Vertretung vom 09.10.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben worden. Mit Mitteilung gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG habe das Bundesverwaltungsgericht das Einlangen der Beschwerdevorlage mit 12.10.2017 bestätigt und sei mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Anordnung zur Außerlandesbringung daher mit 20.10.2017 durchführbar gewesen. Sohin seien die Festnahme und die Abschiebung der Beschwerdeführerin am 08.11.2017 rechtskonform im Sinne des § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgt, wonach mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Erhebung eines Rechtsmittels bis zum Ablauf des siebten Tages ab Einlangen der Beschwerde zuzuwarten sei. Auch werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheidbeschwerde vom 09.10.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018 (der Vertretung der Beschwerdeführerin im elektronischen Rechtsverkehr nachweislich am 26.04.2018 zugestellt) in allen Punkten als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festgestellt worden sei, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen wäre. Abschließend werde angeführt, dass einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 Asylgesetz keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Philippinen, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der am 14.07.2017 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2017, Zl. 1159344704-170828693 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Deutschland festgestellt (Spruchpunkt II.).

Die dagegen erhobene Beschwerde langte mit Beschwerdevorlage vom 12. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde letztendlich mit Erkenntnis vom 18.04.2018 als unbegründet abgewiesen. Eine aufschiebende Wirkung war dieser Beschwerde nicht zuerkannt worden.

Die Beschwerdeführerin reiste nach Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung nicht aus dem Bundesgebiet aus. Sie wurde daher am 06.11.2017 um 20:00 Uhr zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und am 08.11.2017 um 7:10 Uhr nach Deutschland abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme

1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt gemäß § 6 BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.

Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung gemäß § 40 BFA-VG die belangte Behörde (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).

2. Gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).

Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß Abs. 5 leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Z 1) oder er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. (Z 2) Gemäß Abs. 2 leg cit. hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Diese Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. Am 12. Oktober 2017 wurde die dagegen erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die aufschiebende Wirkung wurde dieser Beschwerde nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin kam trotz Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht zeitgerecht nach. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages zum Zwecke der Abschiebung gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG am 24.10.2017 und zum Zeitpunkt der Festnahme am 06.11.2017 war die siebentägige Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG bereits abgelaufen und die Festnahme somit insgesamt rechtmäßig. Der Festnahmeauftrag wurde aktenkundig gemacht und die Beschwerdeführerin vom 06.11.2017 20:00 Uhr bis zu ihrer Abschiebung am 08.11.2017 um 7:20 Uhr angehalten, sodass auch die Dauer der Anhaltung rechtmäßig ist und keinen Bedenken begegnet.

Insgesamt war somit die Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

Die Beschwerdeführerin hatte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Da sie im konkreten Fall unterlegene Partei ist, war ihr Antrag dementsprechend abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Außerlandesbringung, Festnahme, Festnahmeauftrag,
öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W154.2175678.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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