TE Bvwg Beschluss 2019/3/25 I414 2209112-1

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1

Spruch

I414 2209112-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 13.09.2018, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 9 Abs 1 VwGVG und § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.07.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet).

Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin stellte Dr. S. einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% fest.

Basierend darauf stellte die belangte Behörde einen Behindertenpass aus und übermittelte diesen samt Informationsschreiben vom 13.09.2018 an die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin innert offener Frist ein Rechtsmittel und führte in ihrem Schreiben im Wesentlichen aus, dass das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt worden sei und die Beurteilung der Einschränkungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Es werde um Neubeurteilung und persönliche Untersuchung ersucht.

Am 08.11.2018 legte die belangte Behörde den Akt zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 29.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde. Es wurde ersucht, die sachliche Begründung, aus welcher die Beschwerdeführerin mit der Entscheidung der belangten Behörde nicht einverstanden ist, genauer auszuführen. Zudem lasse sich aus ihrem Vorbringen nicht entnehmen, welche Gründe für eine andere Beurteilung ihrer Ansicht nach sprechen. Es wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens die Beschwerde zu verbessern. Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 01.02.2019 persönlich zugestellt.

Die Beschwerdeführerin übermittelte bis dato, also auch nicht binnen der gesetzten Frist, keine Verbesserung ihrer Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 13.09.2018 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den beantragten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50%. Zudem wurden zwei Zusatzeintragungen gemäß § 2 Abs 1 erster und zweiter Teilstrich VO 303/1996 vorgenommen.

Die von der Beschwerdeführerin übermittelte Beschwerde vom 16.10.2018 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere weil jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, fehlen.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.01.2019 - nachweislich zugestellt am 01.02.2019 - einen Mängelbehebungsauftrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens. Der Mängelbehebungsauftrag enthält die Belehrung nach § 13 Abs 3 AVG, wonach das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist fruchtlos verstreichen und ist somit durch unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Feststellungen zum Antrag, dem Behindertenpass und der Beschwerde ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde.

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019 und dem unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.

Die Feststellung zum fruchtlosen Ablauf der Frist war zu treffen infolge unterbliebener Äußerung der Beschwerdeführerin während der eingeräumten Frist von 14 Tagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde hat zu enthalten:

1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG mit Schreiben vom 29.01.2019 unter Anführung der konkreten Mängel aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen 14 Tagen zu verbessern.

Die Beschwerdeführerin hat von der ihr eingeräumten Verbesserungsmöglichkeit binnen der gesetzten Frist und bis dato keinen Gebrauch gemacht.

Die Beschwerde erweist sich somit als mangelhaft und war daher zurückzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.

Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2209112.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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