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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994 mit E v 28.11.96, G195/96 ua, und der teilweisen Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 180 der Stadtgemeinde Lienz vom 26.04.90 und 07.07.92 mit E v 25.02.97, V113/96.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. April 1996, ZVe1-550-2349/2-1, wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Mariastein mit dem der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Reihenhauses auf der nunmehrigen GP 196/12, KG Mariastein, erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbstätigkeit und Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in ihren Rechten durch die Anwendung gesetzwidriger Verordnungen als verletzt erachtet.
3. Die Tiroler Landesregierung beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
4. Der Gemeinderat der Gemeinde Mariastein erstattete eine Äußerung und gab mehrere Stellungnahme ab.
5. Die Beschwerdeführerin gab weitere Stellungnahmen ab.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 9. Oktober 1996 von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG die Bestimmungen der §§38 Abs1, 3, 4, 108 Abs2 zweiter Satz, die Wortfolge "außer im Falle des Abs2 zweiter Satz" im §108 Abs4 und §109 Abs3 erster Satz des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol 81/1993, idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994), auf ihre Verfassungsmäßigkeit und die Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Mariastein vom 27. November 1992, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am 7. Jänner 1994, ZVe1-546-516/3-6, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 4. Februar 1994 bis 21. Februar 1994, (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplanänderung), insoweit darin die GP 196/1 (Teilfläche), KG Mariastein, als Wohngebiet ausgewiesen ist, gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V123/96, hob der Verfassungsgerichtshof den präjudiziellen Teil der Flächenwidmungsplanänderung als gesetzwidrig auf.
Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:#1693.1996Dokumentnummer
JFT_10029775_96B01693_00