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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §89a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des O H in W, vertreten durch Dr. Elke Hule, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 10. September 1998, Zl. MA 65 - 12/162/98, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3. März 1998 abgewiesen und die Vorschreibung des Kostenersatzes für die am 15. September 1997 um 06.35 Uhr vorgenommene Entfernung eines für den Beschwerdeführer zugelassenen Kraftfahrzeuges von seinem Abstellort im Bereich einer Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels (von drei Autobuslinien) im
1. Wiener Gemeindebezirk bestätigt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Kostenvorschreibung mit der Behauptung, die Entfernung seines Kraftfahrzeuges sei rechtswidrig gewesen. Unbestritten ist, daß er sein Fahrzeug im Bereich einer Haltestelle einer innerstädtischen Autobuslinie abgestellt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet aber, daß durch die Abstellung seines Kraftfahrzeuges eine die Abschleppung rechtfertigende Verkehrsbehinderung bewirkt worden sein könnte. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß das Halten und Parken von Fahrzeugen im Haltestellenbereich außerhalb der Betriebszeiten gestattet sei; das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers sei am 14. September 1997 um 22.30 Uhr - sohin außerhalb der Betriebszeiten der diese Haltestelle anfahrenden innerstädtischen Busse - am "Tatort" abgestellt worden. Am darauffolgenden Tag sei zur "Tatzeit" nur eine Linie in Betrieb gewesen; da der Haltestellenbereich für drei Buslinien dimensioniert sei, könne durch das abgestellte Kraftfahrzeug keine Hinderung des Verkehrs verursacht worden sein. Die anders lautenden Aussagen des Meldungslegers seien insgesamt unglaubwürdig und objektiv unrichtig. Der Lenker des Kraftfahrzeuges sei um 06.26 Uhr - sohin rechtzeitig vor Beginn der Betriebszeiten der weiteren zwei diese Haltestelle ab 06.32 Uhr anfahrenden Buslinien - zum "Tatort" gekommen, sodaß eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
Gemäß § 89a Abs. 2 StVO in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. Nr. 518/1994 hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht betriebsfähig sein, der Verkehr beeinträchtigt wird.
Nach Abs. 2a lit. b leg. cit. ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist.
Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt gemäß § 89a Abs. 7 StVO auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach § 89a Abs. 2 oder 3 StVO noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organe die Entfernung veranlaßt haben, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. e StVO ist das Halten und das Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, d.i. der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195, VwSlg. 12.041 A) genügt es zur Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinn des § 89a Abs. 2 StVO, wenn ein Fahrzeug in einer der in Abs. 2a leg. cit. angeführten Flächen derart abgestellt ist, daß die (begründete) Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung besteht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0329, des näheren ausgeführt hat, ist das Abstellen eines Kraftfahrzeuges im Haltestellenbereich eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels (während der Betriebszeiten) eine Beeinträchtigung des Verkehrs. Er hat in dem erwähnten Erkenntnis auf sogenannte Normalbusse (mit einer Länge von ca. 11 m) Bedacht genommen und ausgeführt, daß es nicht nur um die Hinderung des Busses selbst, sondern darüber hinaus um die Beeinträchtigung des Fließverkehrs durch Busse, die nicht zügig in den Haltestellenbereich einfahren bzw. die im Haltestellenbereich nicht unmittelbar am Fahrbahnrand und parallel zu diesem stehen bleiben können, geht.
Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, daß zum Zeitpunkt der Entfernung des Kraftfahrzeuges die Haltestelle jedenfalls von den Bussen einer innerstädtischen Linie "angefahren" wurde. Damit lag aber eine Verkehrsbeeinträchtigung durch das im Haltestellenbereich abgestellte Fahrzeug vor, da den Buslenkern nicht mehr der gesamte Haltestellenbereich für ein verkehrsbezogenes Verhalten zur Verfügung stand. Auf die Frage, ob nicht ohnehin genügend Platz im Haltestellenbereich vorhanden war, war nicht näher einzugehen. Es kann nämlich nicht Sinn der gesetzlichen Regelung sein, Busfahrer im Hinblick auf die Größe des Haltestellenbereiches durch dort abgestellte Fahrzeuge zu bestimmten, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs regelmäßig beeinträchtigenden Fahrmanövern zu verhalten.
Das Eintreffen des Fahrers am Abstellort des Kraftfahrzeuges noch vor dem Betriebsbeginn zweier weiterer Buslinien vermochte an der Verkehrsbeeinträchtigung für Busse der schon in Betrieb befindlichen Buslinie nichts zu ändern.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020053.X00Im RIS seit
12.06.2001