TE OGH 2019/4/30 1Ob53/19d

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei N***** AS (auch: N***** AS), *****, Norwegen, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, wegen 44.349,31 EUR sA, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Februar 2019, GZ 1 R 21/19t-29, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 14. Jänner 2019, GZ 2 Cg 64/18s-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. 4. 2019 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten langte erst am 10. 4. 2019 beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0043690 [T4, T8]; RS0113633).

Textnummer

E124949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00053.19D.0430.000

Im RIS seit

14.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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