TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/18 VGW-141/021/1878/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien

Norm

WSHG §15 Abs1
WSHG §26 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 29.12.2017, Zl. …,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Höhe des Kostenersatzes, der aufgrund hinreichenden Einkommens für den Zeitraum von 01.03.2014 bis 30.04.2017 mit EUR 3.998,79 festgesetzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:

„Herr A. B. ist verpflichtet, dem Sozialhilfeträger Fonds Soziales Wien (FSW) Ersatz zu leisten für die Kosten, die dem FSW durch die Finanzierung der Pflege und Betreuung (einschließlich Lebensunterhalt) entstanden sind. Die Höhe des Kostenersatzes, der aufgrund hinreichenden Einkommens zu leisten ist, beträgt:

I.) EUR 2417,80 im Zeitraum vom 1.3.2014 bis 31.12.2015

Pflegegeld der Stufe 1

154,20 EUR monatlich

abzüglich Pflegegeldtaschengeld

44,30 EUR monatlich

Kostenersatz aufgrund der pflegebezogenen Geldleistungen

109,90 EUR monatlich

II.) EUR 1793,60 im Zeitraum vom 1.1.2016 bis 30.4.2017

Pflegegeld der Stufe 1

157,30 EUR monatlich

abzüglich Pflegegeldtaschengeld

45,20 EUR monatlich

Kostenersatz aufgrund der pflegebezogenen Geldleistungen

112,10 EUR monatlich

Rechtsgrundlagen:

§§ 25 iVm 26 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBI. für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung.“

Begründend wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Bf.) seit 06.12.2013 im „Haus C.“ die Leistung „Betreutes Wohnen – Allgemeines Wohnen mit Betreuung und Pflege“ also Pflege im Sinne des § 15 WSHG unter Kostenbeteiligung des Fonds Soziales Wien als Träger der Pflege nach WSHG in Anspruch nehme. Das Pflegeentgelt habe im Jahr 2014 EUR 54,49 pro Pflegetag, im Jahr 2015 EUR 55,53 und im Jahr 2016 EUR 56,64 pro Pflegetag betragen. Das Pflegeentgelt betrage im Jahr 2017 EUR 57,77 pro Pflegetag. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 und 2015 Pflegegelt der Stufe 1 in Höhe von EUR 154,20 monatlich bezogen. Seit Jänner 2016 erhalte er Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von EUR 157,30 monatlich. Er verfüge somit über Mittel und Einkommen, die zum Kostenersatz heranzuziehen sind.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf., mit welcher der Bescheid im gesamten Umfang angefochten wird. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass kein hinreichendes Einkommen vorhanden sei, weil der Bf. Sozialhilfe beziehe. Das Wesen und die Aufgabe der Sozialhilfe sei es, dass eine Überlebenssicherung gewährleistet sei und die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werde. Hätte der Bf. hinreichendes Einkommen, wäre ihm auch nicht Sozialhilfe zu gewähren. Aus diesem Grund sei der Tatbestand des hinreichenden Einkommens nicht erfüllt. Aus dem Zufluss des Geldes folge nicht die Rückforderbarkeit. Die bezogene Leistung sei für den Lebensunterhalt des Bf., der nicht durch den Heimaufenthalt gedeckt sei, verwendet worden und stehe nicht mehr zur Verfügung, u.a. für Kleidung, Rasierapparat, Handyrechnung, UPC, Frisör, Fußpflege. Der Bf. habe bei Übernahme der Sachwalterschaft ein Konto bei der Bank gehabt, dieses sei am 12.01.2018 geschlossen worden und das Guthaben sei auf das Mündelgeldkonto des Bf. überwiesen worden. Der Kontostand des Mündelgeldkontos betrage zum 31.01.2018 EUR 44,69 und betrage sein monatliches Einkommen EUR 157,30 (Pflegegeld Stufe 1). Darüber hinaus habe der Bf. Schulden in der Höhe von insgesamt m.o.w. EUR **.***,** bei Banken. Weiters wird vorgebracht, dass schon aus dem Umstand, dass der Bf. Sozialhilfe beziehe, ersichtlich sei, dass der Erfolg der Hilfeleistung bei Verpflichtung zum Kostenersatz gefährdet sei. Abgesehen davon, habe der Bf. außer dem gegenständlichen, monatlich bezogenen Pflegegeld in Stufe 1 in der Höhe von EUR 157,30 kein Einkommen. Durch die Verpflichtung zum Kostenersatz wäre der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet, weil der Bf. sonst mittellos und nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Nach Einholung einer Stellungnahme vom Fonds Soziales Wien führte das Verwaltungsgericht Wien antragsgemäß am 10.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm die Vertreterin (Sachwalterin des Bf.) sowie Vertreterinnen für den Fonds Soziales Wien teil. Die Vertreterin des Bf. gab im Wesentlichen an, dass der Bf. nur das Pflegegeld der Stufe 1 beziehe. Mangels hinreichenden Einkommens könne daher der Bf. nicht zum Kostenersatz herangezogen werden. Auch wäre durch den Kostenersatz der Erfolg der Hilfeleistung nicht nur gefährdet, sondern auch vereitelt. Der Bf. wohne nach wie vor im betreuten Wohnen im „Haus C.“. Das ausbezahlte Pflegegeld sei für den täglichen Bedarf des Bf. verwendet worden. Es seien keineswegs außergewöhnliche Dinge angeschafft worden, sondern es seien Handyrechnungen beglichen, ein Rasierapparat angeschafft, Frisör und Fußpflege bezahlt und auch Kleidung und Kosten für den Fernseher beglichen worden. Seitens der Vertreterin des Bf. wurde ferner auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2010, 2009/10/0128 verwiesen. Seitens der Vertreterinnen des Fonds Soziales Wien wurde dargelegt, dass der Bf. zusätzlich zum Pflegegeld ein Taschengeld nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz beziehe, im April 2017 sei dies in der Höhe von EUR 126,67 gelegen. Der angefochtene Bescheid der MA 40 habe nicht berücksichtigt, dass der Bf. zahlreiche Krankenhausaufenthalte gehabt habe. Für diese werde ein geringerer Kostenbeitrag verrechnet. Dadurch sei eine Gesamtsumme von EUR 3.998,79 ausständig. Die Vertreterinnen des Fonds Soziales Wien legten ferner eine detaillierte Kostenaufstellung für die Leistungen beginnend mit März 2014 bis inklusive April 2017 vor. Aus dieser geht hervor, dass dem Bf. Taschengeld nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ausbezahlt wurde, und zwar im Jahr 2014 EUR 122,10 pro Monat, im Jahr 2015 EUR 124,17 pro Monat, im Jahr 2016 EUR 125,66 pro Monat und im Jahr 2017 EUR 126,67 pro Monat.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. befindet sich seit 06.12.2013 unter Kostenbeteiligung des zuständigen Sozialhilfeträgers Fonds Soziales Wien im „Haus C.“ und bezieht dort die Leistung „Betreutes Wohnen – Allgemeines Wohnen mit Betreuung und Pflege“ also Pflege im Sinne des § 15 WSHG. Der Bf. bezog im Zeitraum von 01.03.2014 bis 31.12.2015 Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von EUR 154,20 monatlich und im Zeitraum von 01.01.2016 bis 30.04.2017 Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von EUR 157,30 monatlich.

Der Bf. befand sich mehrmals im Krankenhaus. Die Krankenhausaufenthalte für den relevanten Zeitraum sind:

?    13.03.2014 bis 20.03.2014

?    31.03.2014 bis 07.04.2014

?    15.09.2014 bis 23.09.2014

?    26.03.2015 bis 28.03.2015

?    03.01.2016 bis 11.03.2016

Im Februar 2016 befand sich der Bf. durchgehend im Krankenhaus. Der Bf. bezog ferner Taschengeld nach dem WMG und zwar: im Jahr 2014 EUR 122,10 pro Monat, im Jahr 2015 EUR 124,17 pro Monat, im Jahr 2016 EUR 125,66 pro Monat und im Jahr 2017 EUR 126,67 pro Monat.

Dieser Sachverhalt ist unbestritten und wird somit der Entscheidung zugrunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes lauten:

Gemäß § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Gemäß § 10 Abs. 1 WSHG ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§11) zu sichern.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 WSHG gehört Pflege zum Lebensbedarf.

Gemäß § 13 Abs. 9 WSHG ist den in Anstalten oder Wohn- und Pflegeheimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ein angemessenes Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern.

Gemäß § 15 Abs. 1 WSHG umfasst die Pflege die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.

                                                                                       

Gemäß § 25 WSHG ist für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 WSHG ist der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,

1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder

2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.

Gemäß § 34 Abs. 3 WSHG ist der Fonds Soziales Wien Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (§ 14) und Pflege (§ 15).

Somit ist der Empfänger von Leistungen des Sozialhilfeträgers für empfangene Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Kostenersatz verpflichtet, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt. Träger der Sozialhilfe für Pflege ist der Fonds Soziales Wien.

Feststeht, dass der Bf. seit 06.12.2013 im „Haus C.“ die Leistung „Betreutes Wohnen – allgemeines Wohnen mit Betreuung und Pflege“ in Anspruch genommen hat, wobei diese Leistung als Pflegeleistung im Sinne des § 15 Abs. 1 WSHG zu qualifizieren ist. Für diese Pflegeleistung entstanden dem Träger der Sozialhilfe – im vorliegenden Fall dem Fonds Soziales Wien – Kosten in der Höhe von EUR 54,59 pro Pflegetag im Jahr 2014, in der Höhe von EUR 55,53 pro Pflegetag im Jahr 2015, in Höhe von EUR 56,64 pro Pflegetag im Jahr 2016 und in Höhe von EUR 57,77 pro Pflegetag im Jahr 2017. Der Bf. hat Pflegegeld der Stufe 1 bezogen. Dieses Einkommen ist als „hinreichend“ im Sinne des § 26 WSHG anzusehen. Das Pflegegeld ist keine Sozialhilfe, sondern eine zweckgebundene Leistung, die zur Abdeckung von pflegebedingten Mehraufwendungen dient. Im gegenständlichen Fall werden durch die Aufnahme in die Wohneinrichtung der Pflege- und Betreuungsbedarf sowie der Lebensunterhalt des Bf. abgedeckt, indem alle notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen (auf Kosten des Fonds Soziales Wien) von der Einrichtung erbracht werden. Das Pflegegeld ist daher zur Kostendeckung heranzuziehen. Der Bf. wurde während seines Aufenthaltes im „Haus C.“ im vollen Ausmaß verpflegt und betreut, hat jedoch das Pflegegeld dennoch bezogen. Das ihm zustehende Taschengeld wurde voll umfänglich bei der Geltendmachung des Kostenersatzes berücksichtigt und kann daher kein Grund gefunden werden, aus welchem die Heranziehung der darüber hinausgehenden Einkommensbestandteile, welche dem Bf. ausbezahlt wurden, zum Kostenersatz nunmehr nicht herangezogen werden könnten.

Wenn seitens des Bf. vorgebracht wird, dass das ausbezahlte Pflegegeld für den „täglichen Bedarf“ des Bf. verwendet wurde, so muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass das Pflegegeld zweckgebunden ist, eben um einen pflegebedingten Mehraufwand abzudecken. Für Aufwendungen wie Frisör oder Fußpflege, Begleichung von Handyrechnungen oder UPC bzw. für die Anschaffung von einem Rasierapparat oder auch Kleidung ist das Taschengeld nach dem WMG heranzuziehen, welches dem Bf. regelmäßig ausbezahlt wurde (im gegenständlichen Leistungszeitraum betrug das ausbezahlte WMG Taschengeld insgesamt EUR 4.600,56).

Wenn seitens des Bf. vorgebracht wird, dass durch die Verpflichtung zum Kostenersatz der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre, weil der Bf. sonst mittellos und nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2010, 2009/10/0128, verwiesen wird, so ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass diesem Erkenntnis ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Anders als im zitierten Erkenntnis des VwGH steht der Bf. nicht im laufenden Bezug von Sozialhilfe (der Bf. erhält nur ein Taschengeld nach dem WMG), sondern lebt in einer Pflegeeinrichtung. Im gegenständlichen Fall kann somit durch den Kostenersatz weder eine Notlage verschärft noch eine dauernde Notlage herbeigeführt werden. Durch die Aufnahme in die Pflegeeinrichtung werden der Pflege- und Betreuungsbedarf sowie der Lebensunterhalt des Bf. zur Gänze abgedeckt und kann daher durch die Kostenersatzpflicht keine Notlage verschärft werden (da der Bf. in die Pflegeeinrichtung aufgenommen wurde, befindet sich der Bf. eben in keiner Notlage), noch eine dauernde Notlage herbeigeführt werden (der Bf. muss die Pflegeeinrichtung ja nicht wieder verlassen). Durch die Verpflichtung zum Kostenersatz ist somit die Hilfeleistung keineswegs gefährdet.

Zur Höhe des Kostenersatzes ist anzumerken, dass sich der Bf. im gegenständlichen Zeitraum mehrmals im Krankenhaus befand (die Krankenhausaufenthalte sind oben wiedergegeben). Für diese Zeiträume wurde ein geringerer Kostenbeitrag verrechnet. Dies wurde bei der Berechnung der Kostenersatzsumme von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Ferner hatte der Bf. im Februar 2016, als er sich in diesem Monat durchgehend im Krankenhaus befunden hat, keinen Anspruch auf das WMG Taschengeld gehabt. Die Gesamtforderung wurde somit gemäß der in der mündlichen Verhandlung von den Vertreterinnen des Fonds Soziales Wien vorgelegten Kostenaufstellung mit EUR 3.998,79 festgesetzt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Sozialhilfe; Pflegegeld; Hilfsbedürftigkeit; Kostenersatz; Betreuungsleistung; Pflegeleistung; Rückersatz; Zweckgebundenheit; verwertbares Vermögen; Ersatzpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.141.021.1878.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten