Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.04.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Als Auflassungsvorgang ist jener Vorgang heranzuziehen, den der Anlageninhaber durch seine Anzeige bei der Behörde gemäß § 83 Abs. 2 GewO beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 leg. cit. beendet. Damit soll erreicht werden, dass die Behörde, solange die Auflassung der Betriebsanlage nicht bescheidmäßig festgestellt wurde, die zur Wahrung der Schutzinteressen erforderlichen Vorkehrungen auftragen darf.
Schlagworte
Betriebsanlage; Betrieb; Auflassung; Anzeigepflicht; Anlageninhaber; behördliche Maßnahmen; Vorkehrungen; SchutzzweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.122.008.9985.2018Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019