RS Lvwg 2019/4/12 VGW-122/008/9985/2018

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

12.04.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §83 Abs1
GewO 1994 §83 Abs2
GewO 1994 §83 Abs3

Rechtssatz

Als Auflassungsvorgang ist jener Vorgang heranzuziehen, den der Anlageninhaber durch seine Anzeige bei der Behörde gemäß § 83 Abs. 2 GewO beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 leg. cit. beendet. Damit soll erreicht werden, dass die Behörde, solange die Auflassung der Betriebsanlage nicht bescheidmäßig festgestellt wurde, die zur Wahrung der Schutzinteressen erforderlichen Vorkehrungen auftragen darf.

Schlagworte

Betriebsanlage; Betrieb; Auflassung; Anzeigepflicht; Anlageninhaber; behördliche Maßnahmen; Vorkehrungen; Schutzzweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.122.008.9985.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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