Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.04.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die Anzeigepflicht im Rahmen der Auflassung einer Betriebsanlage hat gerade zum Ziel, gegebenenfalls für diesen Vorgang begleitende behördliche Maßnahmen vorzuschreiben, und grenzen sich diese von wasserpolizeilichen Aufträgen, die bei Kontaminierungen oder sonstige Schäden, die durch den Betrieb der Betriebsanlage verursacht werden, ab (VwGH 21.03.2002, 2001/07/0179; vgl. auch VwGH 21.11.2002, 2002/07/0108).
Schlagworte
Betriebsanlage; Betrieb; Auflassung; Anzeigepflicht; Anlageninhaber; behördliche Maßnahmen; Vorkehrungen; SchutzzweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.122.008.9985.2018Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019