Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Das Wesen einer Vorkehrung nach § 83 GewO verbietet es, eine solche zum Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen (VwGH 29.02.2008, 2004/04/0179; VwGH 21.03.2002, 2001/07/0179).
Schlagworte
Betriebsanlage; Betrieb; Auflassung; Anzeigepflicht; Anlageninhaber; behördliche Maßnahmen; Vorkehrungen; SchutzzweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.122.008.9985.2018Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019