RS Lvwg 2019/4/12 VGW-122/008/9985/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.04.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §83 Abs1
GewO 1994 §83 Abs2
GewO 1994 §83 Abs3

Rechtssatz

Das Wesen einer Vorkehrung nach § 83 GewO verbietet es, eine solche zum Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen (VwGH 29.02.2008, 2004/04/0179; VwGH 21.03.2002, 2001/07/0179).

Schlagworte

Betriebsanlage; Betrieb; Auflassung; Anzeigepflicht; Anlageninhaber; behördliche Maßnahmen; Vorkehrungen; Schutzzweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.122.008.9985.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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