TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/3 LVwG-2018/14/0401-5

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Entscheidungsdatum

03.04.2019

Index

E3R E05205000
E3R E07204020
E3R E07204010
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs2
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs1
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs3
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs7
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2018, Zl *****, betreffend Übertretungen nach der EG-VO 561/2006 sowie EG-VO 165/2014, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.04.2019,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird hinsichtlich der Punkte 1. bis 5. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.       Hingegen wird der Beschwerde zu Punkt 6. und 7. als unbegründet abgewiesen.

3.       Der Beschwerdeführer hat als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das ist Euro 80,00 und Euro 40,00 somit Euro 120,00 insgesamt zu bezahlen.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Dem Beschwerdeführer wurde Nachstehendes vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:  11.07.2017, um 13.22 Uhr;

Tatort:         Gemeindegebiet von X (Kontrollstelle X), B*** W-Straße (Landesstraße-Freiland), in Fahrtrichtung V, Strkm. ***,***;

Fahrzeug:  LKW, Kennzeichen *****;

1.) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 14.06.2017, wurde von 04:44:00 Uhr, bis 14.06.2017, bis 14:22:00 Uhr, erst nach einer Lenkzeit von 08 Stunden 03 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 33 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Weiters wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 15.06.2017, wurde von 04:01:00 Uhr, bis 15.06.2017, bis 14:21:00 Uhr, erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 06 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Weiters wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 16.06.2017, wurde von 04:33:00 Uhr, bis 16.06.2017, um 14:34:00 Uhr, erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden 29 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden und 59 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Weiters wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 27.06.2017, wurde von 10:46:00 Uhr, bis 27.06.2017, bis 17:05:00 Uhr, erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 33 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 03 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar. Weiters wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 29.06.2017, wurde von 10:26:00 Uhr, bis 29.06.2017, bis 17:08:00 Uhr, erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 55 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 25 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar. Schließlich wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 06.07.2017, wurde von 14:57:00 Uhr, bis 06.07.2017, bis 22:16:00 Uhr, erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 42 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunden und 12 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar (alle Zeitangaben in Lokalzeit).

2.) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 29.06.2017, um 05:14:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 04 Stunden und 23 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (alle Zeitangaben in Lokalzeit).

3.) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 29.06.2017, von 05:14:00 Uhr, bis 01.07.2017, um 12:05:00 Uhr, mit einer Lenkzeit von 24 Stunden 12 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 14 Stunden und 12 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Schließlich wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 06.07.2017, von 04:51:00 Uhr, bis 06.07.2017, bis 23:26:00 Uhr, mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 14 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 14 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar (alle Zeitangaben in Lokalzeit).

4.) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 06.07.2017, um 04:51:00 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 05 Stunden und 24 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (alle Zeitangaben in Lokalzeit).

5.) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Fahrerkarte am 15.06.2017, um 12:51 Uhr, vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Weiters wurde festgestellt, dass Sie die Fahrerkarte am 16.06.2017, um 12:58 Uhr, vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Weiters wurde festgestellt, dass Sie die Fahrerkarte am 16.06.2017, um 16:59 Uhr, vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Weiters wurde festgestellt, dass Sie die Fahrerkarte am 29.06.2017, um 18:55 Uhr, vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Schließlich wurde festgestellt, dass Sie die Fahrerkarte am 30.06.2017, um 17:39 Uhr, vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (alle Zeitangaben in Lokalzeit).

6.) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer von 23.06.2017, von 04:16 Uhr, bis 26.06.2017, bis 14:28 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen (kein manueller Nachtrag und keine Urlaubsbestätigung vorhanden). Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Schließlich wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer von 22.06.2017, von 05:36 Uhr, bis 22.06.2017, bis 15:52 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen (kein manueller Nachtrag und keine Urlaubsbestätigung vorhanden). Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (alle Zeitangaben in Lokalzeit).

7.) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 13.06.2017; um 05:42 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 13.06.2017, um 16:52 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 14.06.2017, um 04:44 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 14.06.2017, um 18:39 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 15.06.2017, um 18:30 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 16.06.2017, um 04:33 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. dass Sie am 16.06.2017, um 16:10 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 17.06.2017, um 06:17 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 17.06.2017, um 15:52 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 18.06.2017, um 08:38 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 18.06.2017, um 10:34 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 20.06.2017, um 21:11 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 20.06.2017, um 21:35 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 22.06.2017, um 19:33 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 26.06.2017, um 14:28 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 27.06.2017, um 19:33 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 01.07.2017, um 12:05 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass Sie am 05.07.2017, um 08:02 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt. Schließlich wurde festgestellt, dass Sie am 06.07.2017, um 23:26 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt (alle Zeitangaben in Lokalzeit).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

2.) § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

3.) § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

4.) § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

5.) § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 EG-VO 165/2014

6.) § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014

7.) § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro

1.) 600,00

2.) 300,00

3.) 300,00

4.) 300,00

5.) 600,00

6.) 400,00

7.) 200,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

120 Stunden

60 Stunden

60 Stunden

60 Stunden

120 Stunden

80 Stunden

40 Stunden

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 134 Abs. 1 und 1b KFG

§ 134 Abs. 1b KFG

§ 134 Abs. 1b KFG

§ 134 Abs. 1b KFG

§ 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

§ 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Die am 11.07.2017, unter Block Nr. 087404, Blatt Nr. 19, eingehobene Teilsicherheitssumme in der Höhe von EUR 2700,00 (insgesamt wurden EUR 2950,00 eingehoben), wird gemäß § 37 VStG für verfallen erklärt. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft dieses Bescheides zur Abdeckung des Strafbetrages herangezogen, sodass nachstehender Betrag noch zur Einzahlung zu bringen ist.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

        € 270,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

        € 18,60 als Ersatz der Barauslagen für 93 Kopien á € 0,20;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

                 € 288,60“

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters am 21.01.2018 zugestellt.

Am 19.02.2018 wurde nachangeführte Beschwerde erhoben:

„Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2018, ZI. *****, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 23.01.2018 zugestellt, innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

I. ANFECHTUNGSERKLARUNG:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 5 wegen

-        Rechtswidrigkeit des Inhalts und

-        Mangelhaftigkeit des Verfahrens

angefochten.

Die Spruchpunkte 6 und 7 werden nur hinsichtlich der Strafhöhe angefochten.

II. STRAFVORWURF:

Dem Betroffenen werden unter den Spruchpunkten 1 - 5 Übertretungen der

• Art 7 EG-VO 561/2006

• Art 8 Abs. 1 und 2 EG-VO Nr. 561/2006

• Art 6 Abs. 1 G-VO 561/2006

• Art. 34 Abs. 1 EGVO 165/2014

zur Last gelegt.

III. BESCHWERDEBEGRUNDUNG:

Zu den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erhob der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren substantiierte Einwendungen, brachte die der Verteidigung dienen Tatsachen vor und legte Beweismittel.

1. Dem Strafvorwurf liegt die Unterstellung zugrunde, der Beschwerdeführer habe eine fremde Fahrerkarte verwendet. De mit der fremden Fahrerkarte aufgezeichneten Lenkzeiten seien somit tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

1.1. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 11.07.2017 in X ein verfälschtes Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich einer von Beamten der PI U durchgeführten Schwerverkehrskontrolle gebraucht, indem er

       seine Fahrerkarte, auf der manuell unrichtige Ruhezeiten nachgetragen wurden, vorlegte und

       den Datenspeicher des im von ihm gelenkten LKW eingebauten mEG-Kontrollgerätes zur Verfügung stellte, wobei auf diesem, durch die Verwendung der Fahrerkarte von CC und DD in Zeiträumen, in denen AA das Fahrzeug gelenkt hatte, unrichtige Daten gespeichert waren;

und hierdurch die Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB begangen habe, wurde dem Betroffenen auch im gerichtlichen Strafverfahren zu GZ. *****, BG Y, erhoben.

1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 15.11.2017, GZ: *****, wurde der Betroffene von diesem Vorwurf, freigesprochen.

Das freisprechende Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Dieses freisprechende Urteil ist auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bindend.

Die Verwaltungsstrafbehörde muss daher davon ausgehen, dass der Betroffene keine fremde Fahrerkarte einsetzte, sondern tatsächlich der Inhaber dieser fremden Fahrerkarte das Fahrzeug lenkte; sohin diese Lenkzeiten nicht dem Betroffenen zugeordnet werden können.

1.3. Das Bezirksgericht Y nahm zur Frage, welcher Fahrer den LKW mit den inkriminierten Fahrerkarten tatsächlich lenkte, umfassend Beweis auf und gelangte zu der Feststellung, dass dies nicht der Betroffene war, wie von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren unterstellt.

Die Feststellungen des Gerichtes mündeten in der verkürzten Urteilsausfertigung in die Begründung;

„KEIN SCHULDBEWEIS“

1.4 Die Feststellungen des Strafgerichtes, dass der Betroffene den LKW nicht mit fremden Fahrerkarten gelenkt hatte, sind für die Verwaltungsstrafbehörde jedenfalls bindend.

Auch unter Berücksichtigung der Harmonie der Rechtsprechung ist es nicht zulässig, dass die Verwaltungsstrafbehörde zum gleichen Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gelangt, als vom Strafgericht festgestellt.

1.5 Das Bezirksgericht Y nahm zu den entscheidungsrelevanten Fragen

-        ist ein so rascher Wechsel der Fahrerkarte mit gleichzeitigem Tausch der Fahrer möglich, wie sich dies aus den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers ergibt, überhaupt möglich?

und

-       wer lenkte die LKW mit diesen Fahrerkarten tatsächlich?

Beweis auf durch

a) Einsichtnahme in Fotodokumentationen und Zeugeneinvernahme

b) Einvernahme der Zeugen DD und EE

ad a):

Die Beweisaufnahme ergab, dass ein Fahrerwechsel mit Austausch der Fahrerkarte tatsächlich innerhalb dieser kurzen Zeitspanne möglich ist.

ad b):

Die Beweisaufnahme ergab, dass der Betroffene den LKW nicht mit einer fremden Fahrerkarte lenkte, sondern tatsächlich die Inhaber dieser Fahrerkarten den LKW wechselten und der Fahrerwechsel betrieblich notwendig gewesen war (siehe hierzu Ausführungen zu den Punkten 2. ff der Beschwerde).

1.6 Die Erstbehörde stützt den Vorwurf, dass der Betroffene mit einer fremden Fahrerkarte gefahren ist, ausschließlich auf die kurze Zeitspanne, in der die Fahrerkarten ausgetauscht wurde und der Vermutung/Unterstellung, dass ein Austausch in so kurzer Zeit gar nicht möglich sei.

Wie bereits ausgeführt, wurde zu dieser Frage im gerichtlichen Strafverfahren Beweis aufgenommen; das Gericht gelangte letztlich nach einem aufwendigen Beweisverfahren zu der Feststellung, dass der Austausch der Fahrerkarte in dieser kurzen Zeitspanne sehr wohl möglich ist.

1.7 Die Erstbehörde nahm zu diesen entscheidungsrelevanten Fragen keinerlei Beweis auf und begnügte sich diesbezüglich mit der Vermutung der Meldungsleger, ohne diese zu verifizieren.

Insoweit blieb das Erstverfahren mangelhaft, was auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wird.

Die unterbliebene Beweisaufnahme zu den entscheidungsrelevanten Fragen verhindert eine erschöpfende Beurteilung der Sach- und Rechtslage und belastet das erstinstanzliche Verfahren mit einer Mangelhaftigkeit, die hiermit gerügt wird.

B e w e i s:

Akt GZ. *****, BG Y,

wie bisher

2. Die Firma FF führt Lebendtiertransporte durch.

Derartige Transporte sind von der Besonderheit getragen, dass diese in möglichst kurzer Zeit und ohne Verzögerungen durchgeführt werden sollen, um die mit einem Transport verbundenen Belastungen der Tiere möglichst gering zu halten.

Längere Ruhepausen sind bei Lebendtiertransporten ein sehr großes Problem, insbesondere wenn diese Ruhepause untertags bei hohen Temperaturen eingelegt werden muss.

Die Anhänger verfügen über keine Klimaanlage. Die Kühlung des Laderaums erfolgt durch die zahlreichen Lüftungsschlitze in den Wänden das Sattelan-hängers während der Fahrt durch die Zugluft.

Bei längerem Stillstand des LKW steigt die Temperatur im Anhänger durch die Körpertemperatur der Lebendtiere und der fehlenden Luftkühlung bei hohen Außentemperaturen in unerträgliche bis lebendbedrohende Bereiche.

Auch bei bester Disposition lässt sich ein Transport nicht so disponieren, dass die Fahrt nicht durch eine Lenkpause oder tägliche Ruhepause unterbrochen werden muss, da es an den Be- und Entladestellen, aber auch auf der Straße durch Verkehrsbehinderungen immer wieder zu Verzögerungen kommt, die dann dazu führen, dass der Lenker die erforderliche Ruhepause einlegen muss.

3.1 Die Firma FF begegnet dem Problem dadurch, dass der Betroffene, dessen Vater CC und der Bruder DD sich wechselseitig aushelfen, wenn die zulässige Lenkzeit vor Beendigung der Fahrt zu Ende geht.

Sie fahren diesfalls mit einem PKW an eine vereinbarte Stelle, um dort einen Fahrerwechsel durchzuführen.

Dies geschieht in der Form, dass

-        der bisherige Lenker des LKW diesen abstellt,

-        den Zündschlüssel abzieht,

-        die Fahrerkarte aus dem Fahrtenschreiber entnimmt,

-        aussteigt und den LKW-Schlüssel an den neuen Fahrer übergibt und den Schlüssel des abgestellten PKW übernimmt,

-        der neue Fahrer in den LKW einsteigt,

-        den Zündschlüssel steckt,

-        seine Fahrerkarte in den Fahrtenschreiber einlegt.

Anschließend fährt der neue Fahrer mit dem LKW weiter und der bisherige Fahrer mit dem PKW.

Bei modernen Fahrtenschreibern können die Daten sehr rasch hochgeladen und der Fahrerwechsel sehr rasch durchgeführt werden.

Die Entnahme der Fahrerkarte im Zuge eines Fahrerwechsels nimmt ca. 2 Sekunden in Anspruch, das Einlegen der Fahrerkarte mit dem Hochladen der Daten ca. 5 Sekunden.

Ein derartiger moderner digitaler Fahrtenschreiber war auch in dem vom Betroffenen gelenkten LKW im Einsatz.

Bei stehendem Fahrzeug kann die Fahrerkarte entnommen und eine neue Fahrerkarte eingelegt werden, ohne dass der Zündschlüssel abgezogen bzw. die Zündung ausgeschaltet werden muss.

Die Fahrerkabinen der LKW, so auch die Fahrerkabine des eingesetzten LKW, weisen keine Mittelkonsolen auf. Der Fahrer kann sohin völlig problemlos vom Fahrersitz auf den Beifahrersitz wechseln, zumal die Größe der Fahrerkabinen ausreichend Bewegungsraum bieten.

Ein Fahrwechsel erfolgt daher in aller Regel wie folgt:

Der bisherige Fahrer wechselt auf den Beifahrersitz, worauf der neue Fahrer einsteigt und auf dem Fahrersitz Platz nimmt.

Daraufhin erfolgt der allenfalls notwendige Informationsaustausch und Überprüfung der Frachtdokumente und Fahrzeugpapiere. Daraufhin entnimmt der bisherige Fahrer seine Fahrerkarte und legt der neue Fahrer seine Fahrerkarte in den Fahrtenschreiber ein.

Selbstverständlich ist es auch möglich, dass der Tausch der Fahrerkarte nach dem Einsteigen des neuen Fahrers zuerst vorgenommen wird und der Informationsaustausch und die Überprüfung der Frachtdokumente und Fahrzeugpapiere nachfolgend durchgeführt werden.

3.2 Dieser Sachverhalt wurde vom Strafgericht in einem umfangreichen Beweisverfahren erhoben und mündete diese Beweisaufnahme in einem Freispruch vom Vorwurf, der Betroffene habe fremde Fahrerkarten verwendet.

FAZIT:

Die Ausführungen in der Anzeige der PI U vom 06.09.2017, ZI. *****, wonach „bei AA im Zuge der Kontrolle festgestellt werden konnte, dass dieser durch die Verwendung einer weiteren Fahrerkarte manipulierte", sind durch das oben angeführte Urteil des BG Y widerlegt. In diesem Sinne sind die im Auswertungszeitraum 13.06.2017 bis 11.07.2017 aufscheinenden Zeitgruppen nicht zur Gänze dem Beschwerdeführer zuzuordnen, sondern die getrennt ausgewiesenen Auswertungsergebnisse für CC und DD in den Tabellen auf Seite 10/18 und in der Zeitstrahlüberblendung zu berücksichtigen.

4. Zu den Spruchpunkten:

Spruchpunkt 1:

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

Vorwurf 1:

Am 14.06.2017 wurde von 04:44:00 Uhr bis 14.06.2017 um 14:22:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 08 Stunden 03 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 33 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Die Ergebnisse der Zeitstrahlüberblendung auf Seite 1/18 zeigen einen Zeitgruppenabschnitt am 14.06.2017 von 08:58 Uhr bis 09:57 Uhr im Ausmaß von 59 min, welcher dem Lenker CC zuzuordnen ist.

Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Vorwurf 2:

Am 15.06.2017 wurde von 04:01:00 Uhr bis 15.06.2017 um 14:21:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 06 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Die Auswertungsergebnisse in Zeitstrahldarstellung dokumentieren für den Zeitraum 15.06.2017, 03:59 Uhr bis 09:06 Uhr einen Zeitraum von 5 h 8 min, in dem der Fahrer CC gelenkt hat.

Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Vorwurf 3:

Am 16.06.2017 wurde von 04:33:00 Uhr bis 16.06.2017 um 14:34:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden 29 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden und 59 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Im überblendeten Zeitstrahl scheinen am 16.06.2017 zwei Zeitgruppenblöcke von 07:05 Uhr bis 08:44 Uhr mit 1 h 40 min und von 11:40 Uhr bis 12:58 Uhr mit 1 h 19 min auf, welche dem Lenker CC zuzuordnen sind.

Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Vorwurf 4:

Am 27.06.2017 wurde von 10:46:00 Uhr bis 27.06.2017 um 17:05:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 33 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 03 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

Der Zeitgruppenblock am 27.06.2017 von 11:18 Uhr bis 16:59 Uhr mit 5 h 42 min wurde laut Zeitstrahlüberblendung von DD absolviert.

Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Vorwurf 5:

Am 29.06.2017 wurde von 10:26:00 Uhr bis 29.06.2017 um 17:08:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 55 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 25 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

Die Zeitstrahldarstellung der Auswertungsergebnisse dokumentiert am 29.06.2017 zwei Zeitgruppenblöcke des Lenkers DD von 10:53 Uhr bis 14:33 Uhr mit 3 h 41 min und von 18:56 Uhr bis 00:00 Uhr mit 5 h 4 min.

Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Vorwurf 6:

Am 06.07.2017 wurde von 14:57:00 Uhr bis 06.07.2017 um 22:16:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 42 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunden und 12 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Die Zeitgruppen am 06.07.2017 im Zeitraum von 04:47 Uhr bis 19:52 Uhr sind laut Auswertungsergebnissen in Zeitstrahlabbildung dem Lenker DD zuzuordnen.

Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Spruchpunkt 2:

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 29. 06.2017 um 05:14:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 04 Stunden und 23 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Die Auswertungsergebnisse in Zeitstrahldarstellung dokumentieren, dass der Betroffenen einen Ruhezeitblock vom 29.06.2017, 18:56 Uhr, bis 30.06.2017, 05:38 Uhr im Ausmaß von 10 h 42 min eingehalten hat.

Die Zeitgruppenblöcke am 29.06.2017 von 18:56 Uhr bis 00:00 Uhr und am 30.06.2017 von 00:00 Uhr bis 05:38 Uhr sind dem Fahrer DD zuzuordnen.

Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Spruchpunkt 3:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben.

Vorwurf 1:

29.06.2017 von 05:14:00 Uhr bis 01.07.2017 um 12:05:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 24 Stunden 12 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 14 Stunden und 12 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Der Betroffene hat laut Zeitstrahl eine tägliche Ruhezeit vom 29.06.2017, 18:56 Uhr, bis 30.06.2017, 05:38 Uhr mit 10 h 42 min eingehalten.

Die darauffolgende Tagesruhezeit des Betroffenen betrug 10 h 50 min und dauerte vom 30.06.2017, 17:40 Uhr bis 01.07.2017, 04.29 Uhr.

Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Vorwurf 2:

06.07.2017 von 04:51:00 Uhr bis 06.07.2017 um 23:26:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 14 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 14 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

Die Zeitgruppen am 06.07.2017 im Zeitraum von 04:47 Uhr bis 19.52 Uhr sind laut Auswertungsergebnissen in Zeitstrahlabbildung dem Lenker DD zuzuordnen.

Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Spruchpunkt 4:

Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 06.07.2017 um 04:51:00 Uhr.

Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden +9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 05 Stunden und 24 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Die Zeitgruppen am 06.07.2017 im Zeitraum von 04:47 Uhr bis 19.52 Uhr sind laut Auswertungsergebnissen in Zeitstrahlabbildung dem Lenker DD zuzuordnen.

Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Spruchpunkt 5:

Vorwurf 1:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Fahrerkarte am 15.06.2017 um 12:51 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Anhand der Zeitstrahldarstellung wird deutlich, dass der Lenkzeitblock am 15.06.2017 von 11:49 Uhr bis 12:51 Uhr dem Lenker CC zuzuordnen ist.

Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Vorwurf 2:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Fahrerkarte am 16.06.2017 um 12:58 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Die Zeitstrahldarstellung dokumentiert, dass der Lenkzeitblock am 16.06.2017 von 11:40 Uhr bis 12:58 Uhr dem Lenker CC zuzuordnen ist.

Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Vorwurf 3:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Fahrerkarte am 16.06.2017 um 16:59 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Die Auswertungsergebnisse zeigen für den 16.06.2017 um 16:59 Uhr keine Fahrerkartenentnahme.

Der Vorwurf ist von keinem Beweisergebnis gedeckt. Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Vorwurf 4:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Fahrerkarte am 29.06.2017 um 18:55 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Der Betroffene entnahm am 29.06.2017 um 18:55 Uhr ordnungsgemäß nach Ablauf seines Arbeitstages die Fahrerkarte. In der Folge lenkte der Fahrer DD nach einem Fahrerwechsel das gegenständliche Fahrzeug.

Die vorgeworfene Übertretung liegt somit NICHT vor.

Vorwurf 5:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Fahrerkarte am 30.06.2017 um 17:39 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben und wirkte sich dies auf die Aufzeichnungen der einschlägigen Daten aus. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Die Fahrerkartenentnahme des Betroffenen am 30.06.2017 um 17:39 Uhr erfolgte ordnungsgemäß nach Ablauf seines Arbeitstages. Nachfolgend lenkte der Fahrer DD nach einem Fahrerwechsel das gegenständliche Fahrzeug.

Die vorgeworfene Übertretung liegt so

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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