Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L518 2196957-1/15E
L518 2196954-1/13E
L518 2196960-1/9E
L518 2196963-1/9E
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.04.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.04.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , dieser vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.04.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 26.04.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien werden in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge Ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet.
Der männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP 3 und 4. Die bP1 bis bP4 sind alle Staatangehörige von Georgien.
Die bP1 und bP2 stellten am 24.01.2018 für sich und die bP 3 und 4 Anträge auf Internationalen Schutz..
I.2. Die Anträge der bP 1-4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 26.04.2018 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. (Spruchpunkt II.)
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Gegen diese Entscheidungen wurde mit Schriftsatz vom 25.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorlagen langten am 30.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Aktenvermerk vom 04.06.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.
Die bP1 und bP 2 wurde zur öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2018 geladen. Des Weiteren wurden den bP1 und bP 2 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.06.2018 aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Georgien übermittelt.
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter, nach Beratung mit den beschwerdeführenden Parteien mit, dass die bP1, bP2, bP3 und bP4 ihre Beschwerden in sämtlichen Punkten zurückziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen wurde. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 kund getanen und in der Verhandlungsniederschrift schriftlich festgehaltenen Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren sohin spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L518.2196954.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019