TE Bvwg Beschluss 2018/9/6 I405 2172929-2

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §17 Abs1 Z2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I405 2182568-2/4Z

I405 2172929-2/4Z

I405 2188381-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, geb. XXXX, alle StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl. XXXX (1.), Zl. XXXX (2.), Zl. XXXX (3), beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die 1.- Beschwerdeführerin ist Lebensgefährtin des 2.-Beschwerdeführers und beide sind Eltern des minderjährigen 3.-Beschwerdeführers (im Folgenden: BF). Die 1.-BF stellte am 16.03.2017, der 2.-BF am 12.07.2016 und der 3.-BF (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) am 23.01.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden vom 30.11.2017, Zl. XXXX (1.), vom 08.09.2017, Zl. XXXX (2.), 02.02.2018, Zl. XXXX (3.) wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.). Die belangte Behörde gewährte den 1.-BF und 3.-BF - eine zweiwöchige Frist für ihre freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Im Falle des 2.-BF erließ die belangte Behörde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren und stellte fest, dass der 2.-BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.11.2016 verloren habe sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte IV. - VI.) und erkannte der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebenden Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

3. Die dagegen gerichteten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots betreffend den 2.-BF auf drei Jahre herabgesetzt wurde und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise (14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung) eingeräumt wurde.

4. Am 18.06.2018 stellten die BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründeten, dass die 1.-BF Opfer von Menschenhandel geworden sei und es aus Angst im Erstverfahren nicht vorgebracht habe. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie Verfolgung durch die Menschenhändler, denen sie Geld schulde.

5. Die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz wurden mit den im Spruch näher bezeichneten, angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG 2005 wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI).

6. Gegen diese Bescheide richten sich die am 26.08.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerden, in denen das Vorbringen der 1.-BF zum Menschenhandel wiederholt wurde. Am 05.09.2018 langte die Vernehmung der 1.-BF durch das LKA Salzburg wegen des Verdachtes des Menschenhandels beim erkennenden Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht getroffen werden. Die 1.-BF macht mit ihren Ausführungen, sowohl in ihrer Einvernahme vor dem BFA als auch in ihrer Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Da somit für eine endgültige Beurteilung des Sachverhalts weitere Ermittlungen erforderlich sind, die nicht innerhalb einer Woche durchgeführt werden können, kann auf Grund der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei Rückführung der BF nach Nigeria ausgeschlossen wäre.

Den Beschwerden war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Menschenrechtsverletzungen,
real risk, reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I405.2172929.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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