Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
L515 2209172-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Text
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Islamische Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.11.2018, XXXX , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG VG BGBl I Nr. 87/2012 und Art. 22 Dublin III VO, Verordnung EU Nr. 604/2013 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG und Dublin III VO wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Anhaltung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2209172.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019