TE Bvwg Beschluss 2018/12/20 W230 2130969-1

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BaSAG §3 Abs1
BaSAG §50 Abs1 Z2
BaSAG §58 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W230 2130969-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Freshfieds Bruckhaus Deringer LLP Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde vom 10.04.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: XXXX (im Folgenden: Mandatsbescheid I), stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gläubiger der im Spruch des genannten Mandatsbescheides erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA die Abwicklungsmaßnahme des Zahlungsaufschubs (im Folgenden auch: "Moratorium") an.

In Bestätigung des o.a. Mandatsbescheides vom 01.03.2015 erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde den hier angefochtenen Vorstellungsbescheid. Gegen diesen Bescheid richtete sich die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde.

Mit einem undatierten, durch ihre anwaltliche Vertretung eingebrachten und beim Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2018 eingelangten Schriftsatz erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie die Beschwerde zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus den in der Geschäftsverteilung 2018 für die zuständige Gerichtsabteilung vorgesehenen Regelungen, wobei anzumerken ist, dass die zweite Beisitzerin, Dr. Esther SCHNEIDER und die erste in der Vertretungsreihenfolge für sie vorgesehene Richterin (Dr. Birgit HAVRANEK) zum Beschlussfassungszeitpunkt auf Urlaub sind, so dass als zweite Beisitzerin die Nächstgereihte (Frau Mag. Ulrike SCHERZ) zum Zug kommt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die vorliegende Zurückziehungserklärung ist unmissverständlich und erfolgte im Wege der anwaltlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft.

Aufgrund der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert und weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der - wenn auch nachträglichen eintretenden - Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abwicklung, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens,
Finanzmarktaufsicht, Mandatsbescheid, Verfahrenseinstellung,
Vorstellungsbescheid, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2130969.1.01

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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