Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L516 2211320-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, 1163290800/171347294, beschlossen:
A)
Das Asylverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Sachverhalt
1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem § 55 AsylG ab. Das BFA verband diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft fest.
2. Die ausgewiesene Vertretung zog die gegen jenen Bescheid erhobene Beschwerde vom 05.12.2018 mit Schriftsatz vom 20.12.2018 zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Einstellung des Verfahrens
3. Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Vertretung mit Schriftsatz vom 20.12.2018 (OZ 3) ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
4. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B)
Revision
5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2211320.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019